Criminal Case Dismissed After Penalty Order Objection Withdrawn, Costs Waived Due to Incarceration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a criminal case after the accused withdrew their objection to a penalty order, which then became legally binding. The court found that the penalty order met the formal requirements and that the objection was timely. Because the withdrawal rendered the case moot, the court reasoned that the accused, who caused the mootness, was responsible for the costs. However, considering the accused is incarcerated in Italy with no income or assets, the court waived the judicial fee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 356 Abs. 3 StPO, Art. 251 StGB, Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 356 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 2 StPO, Art. 353 Abs. 1 StPO; Criminal Case Dismissed After Penalty Order Objection Withdrawn, Costs Waived Due to Incarceration: The court found that the penalty order met the formal requirements and that the objection was timely. Because the withdrawal rendered the case moot, the court reasoned that the accused, who caused the mootness, was responsible for the costs. However, considering the accused is incarcerated in Italy with no income or assets, the court waived the judicial fee.
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KI-generiertThis provision allows the withdrawal of an objection before the conclusion of the parties' submissions, leading to the penal order becoming a judgment.
These provisions establish the basis for setting a minimal lump-sum fee for court proceedings.
This provision allows for the deferral, reduction, or waiver of costs based on the economic circumstances of the liable party.
This provision determines the responsibility of the Federal Prosecutor's Office for the remuneration of the officially appointed defense counsel.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: SK. 2019.52
Verfügung vom 3. Oktober 2019 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Markus Nyffenegger, gegen
A., derzeit in Haft im Bezirksgefängnis Z./Italien, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Jucker
Gegenstand Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);
Abschreibung des Verfahrens
Der Einzelrichter erwägt, dass
die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 3. Juli 2019 A. alias A1. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 400.-- verurteilte, wobei letztere infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Staatskasse genommen wurden (BA pag. 3.0.1 ff.);
der Beschuldigte mittels Schreiben vom 4. Juli 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA pag. 3.0.12);
die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und mit Schreiben vom 27. September 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);
das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;
der Strafbefehl vom 3. Juli 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
die Einsprache vom 4. Juli 2019 formund fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO);
die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO
N. 4);
der Beschuldigte mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog (TPF pag. 2.521.001);
der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;
das Verfahren SK.2019.52 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;
sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen;
zur Regelung der Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);
der Beschuldigte durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2019.52 verursacht hat;
wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO
N. 14);
der Beschuldigte demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626);
in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71)
i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist;
die Strafbehörde gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten stunden oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabsetzen oder erlassen kann; wobei diese Bestimmung nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw.
Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar ist (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3);
Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten sowie Verzicht auf deren Erhebung auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten hin oder auch von Amtes wegen erfolgen kann (DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO
N. 6);
in Berücksichtigung, dass sich der Beschuldigte in Italien im Strafvollzug zur Verbüssung seiner langjährigen Gefängnisstrafe befindet und weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, auf die Erhebung einer gerichtlichen Gebühr zu verzichten ist;
für die Entschädigung der mit Wirkung auf den 28. August 2013 bestellten amtlichen Verteidigung (BA pag. 16.1.15 ff.) die Bundesanwaltschaft zuständig ist (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. Das Verfahren SK.2019.52 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Auf die Erhebung einer gerichtlichen Gebühr wird verzichtet.
II.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Geht an: − Bundesanwaltschaft, Herrn Markus Nyffenegger, Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Oliver Jucker, Verteidiger von A. alias A1. (Beschuldigter)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 3. Oktober 2019