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SK.2019.40 • BStGer SK.2019.40 KI-generiert

Withdrawal of Objection to Penalty Order Leads to Dismissal and Cost Liability

Geschäftsnummer SK.2019.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a criminal proceeding after the defendant withdrew their objection to a penalty order. The defendant had initially objected to a penalty order for sexual harassment, but later withdrew the objection. The court reasoned that when an objection is withdrawn after the case has been transferred to the court, the penalty order becomes legally binding, and the defendant who withdrew the objection is responsible for the costs of the subsequent court proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO). Abschreibung des Verfahrens.;;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO). Abschreibung des Verfahrens.;;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO). Abschreibung des Verfahrens.;;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO). Abschreibung des Verfahrens.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens strafrechtliche Sanktion Rückzug des Strafantrags Haftungsbegründung Ertrag Probezeitkündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 356 Abs. 3 StPO

This provision is cited as the legal basis for withdrawing the objection and consequently leading to the discontinuation of the proceedings.

Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes

Cited in conjunction with other provisions to establish the minimal lump sum fee for the court costs.

Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Cited in conjunction with other provisions to establish the minimal lump sum fee for the court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2019.40

Verfügung vom 11. September 2019 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, und

als Privatklägerschaft:

B.,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Arnold,

Gegenstand Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);

Abschreibung des Verfahrens

Die Einzelrichterin erwägt, dass

- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 A. wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 98 LFG) zu einer Busse von Fr. 500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 900.-- verurteilte (BA pag. 3.1.1 f.);

- A. mit Schreiben vom 22. Juni 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA pag. 3.1.5 f.);

- die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am

2. Juli 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);

- das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;

- der Strafbefehl vom 7. Juni 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;

- die Einsprache vom 22. Juni 2019 formund fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO);

- die Hauptverhandlung mit Verfügung der Einzelrichterin vom 16. Juli 2019 auf den

11. September 2019 angesetzt wurde;

- die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4);

- A. mit Schreiben vom 3. September 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog (TPF pag. 2.521.006);

- der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. Juni 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

- das Verfahren SK.2019.40 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen;

- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);

- A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2019.40 verursacht hat;

- wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14);

- A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;

- neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626);

- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m.

Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Das Verfahren SK.2019.40 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Geht an:  Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes  Rechtsanwalt Christian Arnold  B.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 11. September 2019