Guilty Plea in Theft and Postal Secrecy Case Leads to Suspended Fine and Restitution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found the defendant guilty of multiple counts of theft and violation of postal secrecy based on evidence gathered during a house search. The court accepted the defendant's request for an abbreviated procedure, wherein he admitted guilt and agreed to the charges and proposed sanctions. The court affirmed that the abbreviated procedure was lawful and appropriate, that the indictment aligned with the evidence and the defendant's confession, and that the requested sanctions were proportionate. The defendant received a suspended fine and a connecting fine, with specified restitution to the victims and forfeiture of certain seized items.
Legislator-Regeste
AmtlichDiebstahl (Art. 139 StGB) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art.321ter StGB) (abgekürztes Verfahren);;Diebstahl (Art. 139 StGB) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art.321ter StGB) (abgekürztes Verfahren);;Diebstahl (Art. 139 StGB) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art.321ter StGB) (abgekürztes Verfahren);;Diebstahl (Art. 139 StGB) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art.321ter StGB) (abgekürztes Verfahren)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to find the defendant guilty of multiple counts of theft.
Used to find the defendant guilty of multiple counts of violation of postal secrecy.
Used to credit the 2 days of pre-trial detention against the penalty.
Used to order the return of confiscated items to the rightful owners.
Used in conjunction with Art. 267 Abs. 3 StPO for the return of confiscated items to rightful owners.
Used to order that items not claimed within five years will fall to the Confederation.
Used to confirm that the indictment can be elevated to a judgment.
Used to determine the Canton of Zurich as the canton for execution of the sentence.
Used to grant approval for the deletion of biometric data after the legal period has expired.
Used to confirm that the simplified procedure is lawful and appropriate.
Used to confirm that the indictment aligns with the outcome of the main hearing and the case files.
Used to confirm that the requested sanctions are appropriate for the factual and legal situation.
Used to acknowledge the defendant's request for a simplified procedure and his recognition of the charges and civil claims.
Used to confirm that the indictment meets formal requirements and that the defendant and private prosecutors agreed to the indictment and waived an ordinary procedure.
Used as the basis for the Public Prosecutor's Office to transmit the indictment to the court for the simplified procedure.
Used to confirm that the Public Prosecutor's Office requested a prison sentence of less than five years.
Used to confirm that the defendant's confession corresponds to the case files and the indictment.
Used to confirm that the defendant's confession is credible and corresponds to the case files and the indictment.
Used to impose the costs of the proceedings on the defendant.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: SK. 2019.33
Urteil vom 16. Oktober 2019 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Regina Derrer
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
und
als Privatklägerschaft:
1. B. AG
2. C.
3. D.
4. E. AG
5. F. GmbH
6. G. AG
7. H.
8. I.
9. J.
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Ana Moncada
Gegenstand Diebstahl und Verletzung des Postund Fernmeldegeheimnisses (abgekürztes Verfahren)
In Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft U. des Kantons Zürich (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) am
29. November 2017 die Vorführung von A. (nachfolgend: der Beschuldigte) zur Einvernahme als beschuldigte Person anordnete (BA pag. 06-01-0001 ff.) und damit die Strafuntersuchung wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) und Verletzung des Postund Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) gegen ihn eröffnete (BA pag. 01-01-0001);
der Beschuldigte gestützt auf diesen Vorführungsbefehl am 29. November 2017 von der Kantonspolizei Zürich verhaftet wurde (BA pag. 06-01-0006), nachdem diese auf Anordnung der Staatsanwaltschaft an dessen Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei diverse Gegenstände sichergestellt hatte (BA pag. 08-01-0001 ff.);
der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft am 30. November 2017 zur Einvernahme vorgeführt (BA pag. 06-01-0010 ff.) und ebenfalls am 30. November 2017 wieder aus der Haft entlassen wurde (BA pag. 06-01-0014 ff.);
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: die BA) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft hin mit Gerichtsstandsanerkennung vom 6. Dezember 2017 übernahm und es gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 3. April 2019 in seiner Hand vereinigte (BA pag. 02-00-0001 ff.);
die BA einen Teil der von der Kantonspolizei Zürich anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände mit Beschlagnahmebefehl vom 3. April 2019 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO beschlagnahmte (BA pag. 08- 01- 0034 ff.);
die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) und Verletzung des Postund Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) mit Verfügung vom 30. April 2019 teilweise, d.h. mit Bezug auf fünf Gegenstände, einstellte und dies den Parteien gleichentags mitteilte (BA pag. 03-00-0004 ff.; 04-01-0004 f.; 04-02-0001 f.);
die BA den mit Eingaben vom 7. Juni und vom 11. Dezember 2018 gestellten Antrag des Beschuldigten auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) betreffend die übrigen Fälle mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 guthiess (BA pag. 04- 01-0001 ff.);
die BA all jenen Geschädigten, die sich als Privatkläger konstituiert und dabei teilweise Zivilansprüche und Forderungen auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren angemeldet hatten (Art. 359 Abs. 2 i.V.m. Art. 118 ff. StPO; BA pag. 15.01-
15.51), mit Schreiben vom 30. April 2019 die Anklageschrift eröffnete und sie unter Ansetzung einer zehntägigen Frist dazu aufforderte zu erklären, ob sie dieser zustimmen oder diese ablehnen (Art. 360 Abs. 2 StPO; BA pag. 04-02-0001 f.);
die BA die Privatkläger im genannten Schreiben überdies darauf hinwies, dass eine fehlende Erklärung gemäss Art. 360 Abs. 3 StPO als Zustimmung gelte (BA pag. 04-02- 0001 f.);
die BA die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist, sofern die Parteien dieser zugestimmt haben (Art. 360 Abs. 4 StPO), demgegenüber jedoch ein ordentliches Verfahren durchführt, wenn eine Partei nicht zustimmt (Art. 360 Abs. 5 StPO);
der Beschuldigte die Erklärung der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren am
10. Mai 2019 eigenhändig unterzeichnete (BA pag. 04-01-0007), womit er der Anklageschrift vom 30. April 2019 in der von der BA unterbreiteten Fassung unwiderruflich zustimmte sowie den Verzicht auf ein ordentliches Verfahren und die Ergreifung von Rechtsmitteln erklärte;
im Zeitraum vom 2. bis 9. Mai 2019 vier Privatkläger die Erklärung, wonach sie der Anklageschrift vom 30. April 2019 im abgekürzten Verfahren unwiderruflich zustimmen und auf die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln verzichten, unterschrieben, während die übrigen Privatkläger der Anklageschrift stillschweigend zustimmten (BA pag. 04-02-0005 ff.);
die BA die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren am 20. Mai 2019 in Anwendung von Art. 360 Abs. 4 StPO zusammen mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts übermittelte, wobei sie die Zuständigkeit des Einzelgerichts in Anwendung von Art.
36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO für gegeben erachtete (TPF 5-100-001 ff.);
die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren in der vorliegenden Angelegenheit unter der Geschäftsnummer SK.2019.33 eröffnete;
dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfen wird, er habe der B. AG in der Zeit vom 2. Dezember 2016 bis 28. November 2017 mindestens 67 in Postsendungen enthaltene, fremde bewegliche Sachen mit einer Gesamtdeliktssumme von mindestens CHF 15'916.20 (recte: CHF 15'827.16 [Gesamttotal Tabelle S. 3-6 der AS]) zur Aneignung weggenommen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern, womit er sich des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe;
ihm in der Anklageschrift weiter vorgeworfen wird, er habe die genannten Postsendungen in der Zeit vom 2. Dezember 2016 bis 28. November 2017 bei sich zu Hause in Z. oder
auf seiner Tour als Briefträger im Zustellgebiet der Poststelle Y. geöffnet und damit das Postund Fernmeldegeheimnis gemäss Art. 321ter StGB mehrfach verletzt;
das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und ob die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c);
die Voraussetzungen für die Bundesstrafgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO sowie angesichts der Verfahrensvereinigung durch die BA gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO erfüllt sind und die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts demnach gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1);
bei Postangestellten – gemäss der jüngeren Praxis des EJPD als zuständige Behörde – keine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesangestellte nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) mehr erforderlich ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 und Berichtigung vom 30. Oktober 2017 E. 1.2.5);
der Beschuldigte von sich aus sowie fristgerecht um Durchführung des abgekürzten Verfahrens ersuchte und den relevanten Anklagesachverhalt sowie die Zivilansprüche im Grundsatz anerkannte (Art. 358 Abs. 1 StPO; BA pag. 13-01-0046 ff.);
die Anklageschrift den formellen Voraussetzungen von Art. 360 Abs. 1 StPO entspricht, sowohl der Beschuldigte, als auch die Privatkläger der Anklageschrift ausdrücklich bzw. konkludent zustimmten und sich der Verzicht auf ein ordentliches Verfahren aus den dem Beschuldigten bzw. der Privatklägerschaft unterbreiteten Formularen zur Zustimmung auf ein abgekürztes Verfahren ergibt (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO; BA pag. 04- 02-0001 ff.);
die BA in Übereinstimmung mit Art. 358 Abs. 2 StPO eine Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren verlangt;
das Gericht demnach zum Schluss gelangt, dass die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);
die gerichtliche Prüfung der Akten und die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung am heutigen Tag ergeben hat, dass dessen Geständnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) der Aktenlage und dem Anklagesachverhalt entspricht (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist;
die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vorgenommene rechtliche Würdigung des massgeblichen Sachverhalts zutreffend ist;
die in der Anklageschrift enthaltene Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft zudem den getroffenen Abmachungen entspricht;
das Gericht folglich zur Überzeugung gelangt, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);
das Gericht ferner erkennt, dass die beantragten Sanktionen der vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Sachlage angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO);
die Prüfung der Angemessenheit der beantragten Sanktionen durch das Gericht i.S.v. Art.
362 Abs. 1 lit. c StPO auch allfällige Massnahmen mitumfasst, wobei die Einziehung, der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie allfällige Ersatzforderungen den Massnahmen zuzuordnen sind (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 E. 6, mit Hinweisen);
der in der Anklageschrift getroffene Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte und die darin verlangte Ersatzforderung mit den Tatsachen, wie sie sich aus den Akten und der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung am heutigen Tag ergeben, übereinstimmen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen;
die Anklageschrift nach dem Gesagten zum Urteil erhoben werden kann (Art. 362 Abs.
2 StPO);
erkennt die Einzelrichterin:
I.
1. A. wird des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Verletzung des Postgeheimnisses i.S.v. Art. 321ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
2. A. wird mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je CHF 30.–, entsprechend CHF 9'000.–, bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird auf die Strafe angerechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB).
3. A. wird zusätzlich mit einer Verbindungsbusse im Betrag von CHF 1‘800.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen.
4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft
5.1. an die berechtigten Personen zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB):
Fall Asservat Nr. Gegenstand Wert Berechtigte Person -Nr.
E.AG in X.
5 AO11'013'879 200.00 CZK, vgl. Fall 56 CHF 9.20
36 K. Genossenschaft, Bern CHF 1640.00 K. Genos- AO11'013'766 CHF 1'640.00
37 senschaft-Checks
1 Fahrzeugschlüssel zu ca. CHF
22 AO11'014'372 L. in Y.
Jeep mit Couvert 150.00
11 Schachteln Cordy- GBP 700.00 ceps sinensis Capsules
35 AO11'004'629 (= CHF M. c/o N. in W.
mit Lieferschein und 864.40)
Quittung Medaille Hans Erni
49 AO11'014'361 CHF 1'518.00 (Gold)
O. in W.
Rechnung Medaille AO11'014'430 - Hans Erni
Mitgliederkarten Golf-
50 AO11'014'430 verband mit Karte und - P. in W.
Couvert Hotel-Gutschein mit
51 AO11'014'430 Rechnung / EZ mit Cou- - Q. e R. SA in V.
vert, adressiert Kern
5.2. zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen diese Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung oder Vernichtung an den Bund (Art. 267 Abs. 6 StPO):
Fall Asservat Nr. Gegenstand Wert -Nr.
6 15.00 GBP CHF 19.60
7 AO11'013'915 25.00 GBP CHF 32.70
8 AO11'014'032 20.00 THB CHF 0.60
10 AO11'014'167 3 Fahrkarten ZVV CHF 110.00
11 AO11'014'178 1 Kinogutschein ArtHouse CHF 19.00
2 Kinoeintritte auf Karte Universitätsspital
12 AO11'014'214 ca. CHF 33.00 ZH
13 AO11'014'247 10 Kino Gutscheine KITAG CHF 180.00
14 AO11'014'258 2 Gutscheine Firma GLÜCK CHF 100.00
15 AO11'014'269 1 Gutschein John Lewis ca. CHF 10.00
16 AO11'014'270 1 Gutschein Zalando CHF 100.00
17 AO11'014'281 1 Gutschein Café Lilli SU CHF 145.00
18 AO11'014'316 3 Autobahnvignetten Italien VIAcard EUR 150.00 (= CHF 160.80)
19 AO11'014'327 1 Gutschein AMAZON ca. CHF 10.00
3 Gutscheine Apple iTunes
20 AO11'014'349 CHF 39.20 (Wert: GBP 30.00)
21 AO11'014'361 1 Paar Ohrringe, Edelsteine, 2 Münzen ca. CHF 50.00
23 AO11'004'425 6 Kugelschreiber mit Aufschrift ca. CHF 12.00
24 AO11'004'470 1 Mobiltelefonhülle ca. CHF 20.00
1 Schlüssel mit Anhänger "Haustüre
25 AO11'004'481 ca. CHF 5.00 2016"
26 AO11'004'492 1 Lesebrille aus offenem Behälter ca. CHF 20.00
27 ca. CHF 100.00
28 AO11'004'516 Damenmodeschmuck (diverse) ca. CHF 50.00
29 ca. CHF 50.00
2 Musik CDs (neu, verpackt), 2 DVDs
30 AO11'004'527 ca. CHF 60.00 (unverpackt)
31 AO11'004'549 1 Schlüsselanhänger ca. CHF 2.00 EUR 79.00
32 AO11'004'561 1 Kartonschachtel mit DNA Kit (= CHF 84.70)
33 AO11'004'572 1 Penisring verpackt ca. CHF 12.00
34 AO11'004'607 1 Tauchbuch blau ca. CHF 47.80
5.3. bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO):
Fall- Asservat Nr. Gegenstand Wert Nr.
3 AO11'014'418 1 Lieferschein S. TRL 2'000'000 mit Couvert -
36 Couvert aufgerissen, adressiert T. -
37 AO11'014'383 Couvert aufgerissen, adressiert AA. -
38 Couvert aufgerissen, adressiert BB. -
39 Lieferschein CC. für Fremdwährung -
40 AO11'014'394 Lieferschein DD. für Fremdwährung - AO11'014'394 Lieferschein DD. für Fremdwährung - AO11'014'430 Couvert aufgerissen; adressiert EE. -
42 AO11'014'394 Lieferschein DD. für Fremdwährung -
43 Rechnung Modeschmuck von FF. -
44 Couvert leer, adressiert GG. -
45 Couvert leer, adressiert HH.
46 Couvert, leer, adressiert II. -
47 Couvert, leer, adressiert JJ: -
48 AO11'014'430 Brief betreffend Gratis-Tickets, adressiert KK. - Lieferschein für Apple iPhone 6S, in Kartoncouvert adressiert
52 - LL.
- Couvert unverschlossen und vorfrankiert, adressiert MM. -
- Abholungseinladung für NN. -
6. A. wird verurteilt, der C. CHF 5'516.45 zu bezahlen;
der F. GmbH CHF 96.40 zu bezahlen;
der G. AG CHF 13.00 zu bezahlen;
I. CHF 50.00 zu bezahlen sowie J. CHF 107.80 zu bezahlen.
7. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung im Betrag von CHF 2'000.– begründet.
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gebühr des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 5’000.– und der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1’000.–, total CHF 6‘000.–, werden A. auferlegt.
9. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom
6. Dezember 2013 [SR 361.3]).
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft und dem Beschuldigten wird das schriftlich begründete Urteil ausgehändigt; den nicht anwesenden Privatklägern wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- B. AG
- C.
- Herrn D.
- Herrn H.
- E. AG
- F. GmbH
- G. AG
- Herrn I.
- Herrn J.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Migrationsamt des Kantons Zürich (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. Oktober 2019