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SK.2019.29 • BStGer SK.2019.29 KI-generiert

Withdrawal of Opposition to Penal Order Results in Final Judgment

Geschäftsnummer SK.2019.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court withdrew the opposition filed against a penal order. The defendant was initially convicted of violence and threats against authorities, obstruction of an official act, and insult, and was issued a fine. However, the defendant subsequently withdrew their opposition to the penal order. Because the opposition was withdrawn, the penal order became a final judgment, and the criminal proceedings were discontinued as they became moot. The defendant was ordered to pay the court costs, reimburse the state for their legal defense, and compensate the private prosecutor for their legal expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 356 Abs. 3 StPO, Art. 285 StGB, Art. 286 StGB, Art. 177 StGB, Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 356 Abs. 1 StPO; Withdrawal of Opposition to Penal Order Results in Final Judgment: The defendant was initially convicted of violence and threats against authorities, obstruction of an official act, and insult, and was issued a fine. However, the defendant subsequently withdrew their opposition to the penal order. Because the opposition was withdrawn, the penal order became a final judgment, and the criminal proceedings were discontinued as they became moot. The defendant was ordered to pay the court costs, reimburse the state for their legal defense, and compensate the private prosecutor for their legal expenses.

Schlagwörter

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Rückzug des Rechtsvorschlags Strafanzeige tatsächliche Begründung Drohung gegen Behörden und Beamte Zahlungsbefehl Strafverfügung Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 4 StPO

Used to order the accused to repay the compensation for his official defense to the Confederation.

Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO

Used to oblige the accused, who withdrew his appeal, to pay an appropriate compensation to the private prosecutor for necessary expenses in the judicial proceedings.

Art. 130 lit. c i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO

Basis for the appointment of the official defense counsel.

Art. 135 Abs. 1 StPO

Determines that the compensation of the official defense in federal criminal proceedings is determined according to the federal fee schedule.

Art. 356 Abs. 3 StPO

Basis for the closure of the proceedings due to the withdrawal of the objection.

Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited as the legal basis for the right to lodge a complaint against the decision.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Defines the grounds for complaint, including legal violations and factual errors.

Art. 202 Abs. 2 lit. a StPO

Cited as the legal basis for the right to lodge a complaint against the compensation decision for the official defense.

Art. 13 BStKR

Determines that expenses are reimbursed up to the maximum rates based on actual costs.

Art. 12 Abs. 1 BStKR

Sets the maximum hourly rate for lawyers at CHF 300.--.

Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)

Regulates the minimum fee for summary proceedings conducted by a single judge.

Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG)

Regulates the organizational aspects of federal criminal authorities and is cited in conjunction with the BStKR regarding costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: SK. 2019.29

Verfügung vom 2. Dezember 2019 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Séverine Haferl

Gegenstand Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);

Abschreibung des Verfahrens

Die Einzelrichterin erwägt, dass

­ die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 18. April 2019 A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- verurteilte (BA act. 3.1.11 ff.);

­ der Beschuldigte mittels Schreiben vom 5. Mai 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA act. 3.1.14);

­ die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am 9. Mai 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);

­ das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;

­ der Strafbefehl vom 18. April 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;

­ die Einsprache vom 5. Mai 2019 formund fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO);

­ die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4);

­ der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. November 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückgezogen hat (SK act. 2.821.1);

­ der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. April 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

­ das Verfahren SK.2019.29 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;

­ sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen;

­ zur Regelung der Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom

28. September 2009 E. 3.3);

­ wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.52 vom

3. Oktober 2019; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14);

­ der Beschuldigte demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;

­ neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626);

­ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71)

i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) die Mindestgebühr bei Einzelrichterverfahren Fr. 200.-- beträgt;

­ vorliegend die Ansetzung der Mindestgebühr angebracht ist;

­ das Gericht unter der Geschäftsnummer SN.2019.25 dem Beschuldigten per

15. Oktober 2019 Rechtsanwältin Séverine Haferl als amtliche Verteidigerin beiordnete (Art. 130 lit. c i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; SK act. 2.911.1 ff.);

­ die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) sowie der Rechtsprechung geregelt ist;

­ demnach die Auslagen im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet werden (Art. 13 BStKR);

­ im Weiteren das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird; wobei der Stundenansatz höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR) bzw. Anwaltstätigkeit bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich gemäss ständiger Praxis mit Fr. 230.-- entschädigt wird (vgl. statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts SN.2018.19 vom 18. Dezember 2018 E. 1;

SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1 und BB.2019.45 vom 18. September 2019

E. 3.1, je m.w.H.);

­ die amtliche Verteidigerin mit Honorarnote vom 12. November 2019 für die Verteidigung des Beschuldigten einen Aufwand von total Fr. 1'302.40, bestehend aus

5.20 Arbeitsstunden à Fr. 230.-- sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 13.30, zzgl. MWST von 7.7 %, ausweist (SK act. 2.821.2 f.);

­ der geltend gemachte Arbeitsaufwand und die Barauslagen notwendig und angemessen sind und die amtliche Verteidigung demzufolge mit Fr. 1'302.40 (inkl. MWST) zu entschädigen ist;

­ die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten hat (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO);

­ die beschuldigte Person, welche ihre Einsprache zurückzieht, der Privatklägerschaft für notwendige Aufwendungen im gerichtlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten hat (vgl. hierzu Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO);

­ der Vertreter des Privatklägers mit Schreiben vom 21. November 2019 und unter Beilage seiner Kostennote vom 20. November 2019 für den Zeitraum 8. April 2019 bis 20. November 2019 eine Entschädigung für Anwaltskosten im Betrag von total Fr. 2'353.--, bestehend aus 8.18 Arbeitsstunden à Fr. 280.-- sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 62.60, zzgl. MWST von 7.7%, geltend macht (SK act. 2.851.2 f.);

­ das vorliegende Verfahren am 13. Mai 2019 eröffnet wurde und demzufolge die vorliegende Verfügung den Entschädigungsanspruch für die notwendigen und angemessenen Anwaltstätigkeiten ab 13. Mai 2019 berücksichtigt;

­ sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen der Stundensatz für Anwaltstätigkeit praxisgemäss mit Fr. 230.-- bemessen wird (Verweise s. oben amtliche Verteidigung);

­ die Schätzung gemäss letzter Position der Honorarnote vom 20. November 2019 «verschiedene Handlungen nach Einreichung Kostenliste [geschätzt]» nicht nachvollziehbar ist, indessen eine Informationstätigkeit gegenüber dem Klienten anzunehmen ist, weshalb ein Aufwand von 15 Minuten berücksichtig werden kann;

­ nach dem Gesagten der Anspruch des Privatklägers auf Entschädigung durch den Beschuldigten im Umfang von Fr. 488.35 (inkl. MWST) gegeben ist, namentlich für die Anwaltstätigkeit von 1 Stunde und 55 Minuten sowie für die angegebenen Barauslagen von insgesamt Fr. 12.60.

Die Einzelrichterin erkennt:

I.

1. Das Verfahren SK.2019.29 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- (Gerichtsgebühr) werden A. auferlegt.

3. Rechtsanwältin Séverine Haferl wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 1‘302.40 (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. A. wird verpflichtet, B. eine Parteientschädigung von Fr. 488.35 zu bezahlen.

II.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Geht an (Einschreiben) − Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes, Frau Rechtsanwältin Séverine Haferl, Verteidigerin von A. (Beschuldigter)

Herrn Rechtsanwalt Elias Moussa, Vertreter von B. (Privatkläger)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittel Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 2 Dezember 2019