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SK.2019.24 • BStGer SK.2019.24 KI-generiert

Mootness of Procedural Cost Waiver Due to Seized Assets

Geschäftsnummer SK.2019.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant requested the waiver of CHF 32,380 in procedural costs, citing current financial inability to pay. The court determined that the request became moot because seized assets, totaling CHF 32,380.00 from a bank transfer and previously held funds, fully covered the procedural costs. Therefore, the court dismissed the request as having no object and incurred no costs for this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 314 StGB, Art. 322quater StGB, Art. 322sexies StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 363 Abs. 1 StPO; Mootness of Procedural Cost Waiver Due to Seized Assets: The court determined that the request became moot because seized assets, totaling CHF 32,380.00 from a bank transfer and previously held funds, fully covered the procedural costs. Therefore, the court dismissed the request as having no object and incurred no costs for this decision.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten beschlagnahmte Vermögenswerte Finanzvorschriften Kostenerlass Rechtsverzicht Fondsvermögen Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 363 Abs. 1 StPO

This provision establishes the jurisdiction of the court that issued the initial judgment to decide on subsequent independent decisions, including requests for the remission or deferral of procedural costs.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

This provision outlines the possibility of lodging an appeal against decisions of the Federal Criminal Court as a court of first instance.

Art. 396 Abs. 1 StPO

This provision specifies the timeframe for lodging an appeal against decisions of the Federal Criminal Court as a court of first instance.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

This provision pertains to appeals against decisions of the Federal Criminal Court as a court of first instance.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: SK. 2019.24

Beschluss vom 14. Mai 2019 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien A., Gesuchsteller

Gegenstand Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Die Strafkammer erwägt:

1. Mit Urteil SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB, mehrfacher Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB, mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate vollziehbar sind. Es wurde eine Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. gegen A. begründet (Dispositiv Ziff. I). A. wurden anteilsmässig Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 32'380.-- auferlegt (Dispositiv Ziff. VII.2). Diverse beschlagnahmte Vermögenswerte blieben zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung beschlagnahmt (Dispositiv Ziff. V.2). Das Urteil ist in Bezug auf A. rechtskräftig.

2. Mit Eingabe vom 2. April 2019 ersuchte A. um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 32'380.--. Aufgrund seiner heutigen finanziellen Situation sei es ihm nicht möglich, die Kosten zu bezahlen. Ausserdem ersuchte er um Auskunft, ob die gesperrten Konten zur Schuldentilgung beitragen könnten.

3. Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, dessen Gegenstand auch die Auferlegung der Verfahrenskosten war.

4. Mit Schreiben vom 10. April 2019 wurde die Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme zum Kostenerlassgesuch, insbesondere auch zur Frage der Realisierung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Anrechnung auf die Verfahrenskosten bzw. auf die Ersatzforderung, eingeladen.

5. Auf Aufforderung des Bundesstrafgerichts reichte A. am 15. April 2019 das ausgefüllte Formular «persönliche und finanzielle Situation» zu den Akten.

6. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass genügend Vermögenswerte zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten beschlagnahmt wurden. Es sei inzwischen durch die Bank B. aus einem beschlagnahmten Konto eine Überweisung in der Höhe von Fr. 11'748.70 mit Valutadatum 23. April 2019 an die Bundesanwaltschaft getätigt worden. Zusammen mit den beschlagnahmten Vermögenswerten auf dem Konto der Bundesanwaltschaft in der Höhe von Fr. 20'631.30 (inkl. angehäufte Zinsen) hätten die Verfahrenskosten von Fr. 32'380.-- vollständig beglichen und verbucht werden können.

Diese Eingabe wurde A. am 7. Mai 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt.

7. Da die A. auferlegten Verfahrenskosten durch die beschlagnahmten Vermögenswerte bereits vollumfänglich gedeckt sind, wird das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos.

8. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Dieser Beschluss wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 14. Mai 2019