Victims' Civil Claim Against Deceased Defendant's Estate Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a previous conviction for commercial fraud, the court had referred the civil claim of the victims for damages to civil proceedings. After the defendant's death and the subsequent renunciation of inheritance by all heirs, leading to an official estate liquidation, the court determined that a civil claim within the criminal proceedings was no longer possible, as only the accused is personally liable in such proceedings. Therefore, the victims' civil claim was again referred to civil proceedings, and they were denied compensation for party costs, though court costs were waived due to the specific circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 433 StPO, Art. 573 ZGB, Art. 122 Abs. 1 StPO, Art. 122 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG; Victims' Civil Claim Against Deceased Defendant's Estate Dismissed: After the defendant's death and the subsequent renunciation of inheritance by all heirs, leading to an official estate liquidation, the court determined that a civil claim within the criminal proceedings was no longer possible, as only the accused is personally liable in such proceedings. Therefore, the victims' civil claim was again referred to civil proceedings, and they were denied compensation for party costs, though court costs were waived due to the specific circumstances.
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KI-generiertCited in the dispositive concerning the entitlement to party compensation.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: SK. 2018.70
Beschluss vom 28. August 2019 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien 1. Erbengemeinschaft B.,
2. C.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schindelholz, Privatkläger
gegen
A., Beklagter
Gegenstand Zivilforderung (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_143/2018 vom 23. November 2018)
Die Strafkammer erwägt, dass
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und u.a. die Zivilforderung der Geschädigten B. und C. (ein Ehepaar) gegen den Beschuldigten (Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 400‘000.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Dezember 2004) auf den Zivilweg verwies sowie ihren Antrag auf Parteientschädigung (Art. 433 StPO) abschlägig beschied (Dispositiv-Ziff. IV.1.3 und IV.1.4.2);
- das Bundesgericht eine von A. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
- es hingegen mit Urteil 6B_143/2018 vom 23. November 2018 die von der Erbengemeinschaft des in der Zwischenzeit verstorbenen B. und von seiner Witwe C. gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde in Strafsachen guthiess, das angefochtene Urteil in dem die Beschwerdeführer betreffenden Zivilpunkt aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückwies;
- im Rückweisungsverfahren die Erbengemeinschaft B. und C. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2019 beantragten, A. sei zu verpflichten, ihnen Schadenersatz in Höhe von Fr. 400‘000.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Dezember 2014 und abzüglich eines Betrags von Fr. 21‘753.42 per 31. Januar 2019 sowie eine angemessene Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zu leisten (TPF pag. 551.1);
- sich A. nicht vernehmen liess;
- A. am 5. März 2019 verstarb (TPF pag. 251.1);
- die Strafkammer daraufhin die Erbengemeinschaft B. und C. sowie die Witwe von A.
D. einlud, zu allfälligen Rechtsfolgen des Ablebens des Beklagten für das Adhäsionsverfahren Stellung zu nehmen (TPF pag. 400.3);
- die Erbengemeinschaft B. und C. mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 15. April und 6. August 2019 an ihrer Zivilforderung festhielten und die Weiterführung des Verfahrens beantragten (TPF pag. 551.2 ff.);
- sich D. nicht zur Sache vernehmen liess (TPF pag. 521.1);
- die Erbschaft von A. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde;
- infolgedessen das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche Nachlassliquidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete (TPF pag. 251.1);
- die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (Art. 122 Abs. 1 StPO);
- der Adhäsionsprozess seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess ist, die Adhäsionsklage somit vom Bestand des Strafprozesses abhängig ist (DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 7, 9; LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, Art. 122 N 3; JEANDIN/MATZ, Commentaire romand, 2011, Art. 122 StPO N 4, je m.w.H.);
- im Adhäsionsverfahren einzig die beschuldigte Person passivlegitimiert ist (LIEBER, a.a.O., N 2; JEANDIN/MATZ, a.a.O., N 12, 15), die Konkursmasse der Erbschaftsliquidation mithin nicht adhäsionsweise belangt werden kann;
- infolge des Versterbens des verurteilten Beschuldigten eine materielle Beurteilung der Adhäsionsklage durch dieses Gericht nach dem Gesagten nicht möglich ist;
- die Zivilforderung der Erbengemeinschaft B. und von C. daher auf den Zivilweg zu verweisen ist;
- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Zivilkläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO haben;
- in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Zivilforderung der Erbengemeinschaft B. und von C. wird auf den Zivilweg verwiesen.
2. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Beschluss wird der Erbengemeinschaft B. und C. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft sowie dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg in Kopie zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).