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SK.2018.69 • BStGer SK.2018.69 KI-generiert

Estate Renunciation Halts Criminal Damages Claim

Geschäftsnummer SK.2018.69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal court referred a civil claim to civil proceedings because the defendant died and his estate was renounced, preventing a direct assessment of the claim within the criminal proceedings. The court reasoned that a civil claim joined to a criminal case is dependent on the existence of the criminal case and the defendant's passive legitimation, neither of which could be satisfied after his death and the subsequent liquidation of his estate. Consequently, the victim's claim for damages and legal costs was dismissed in the criminal proceedings, with the victim advised to pursue the matter in civil court.

Legislator-Regeste

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Art. 433 StPO, Art. 573 ZGB, Art. 122 Abs. 1 StPO, Art. 122 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG; Estate Renunciation Halts Criminal Damages Claim: The court reasoned that a civil claim joined to a criminal case is dependent on the existence of the criminal case and the defendant's passive legitimation, neither of which could be satisfied after his death and the subsequent liquidation of his estate. Consequently, the victim's claim for damages and legal costs was dismissed in the criminal proceedings, with the victim advised to pursue the matter in civil court.

Schlagwörter

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Erbschaftsliquidation Schadenersatzbemessung Rückerstattung des Eigentums Rückzug der Zivilklage Arrest Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for a victim to assert civil claims against the accused in a criminal proceeding.

Art. 433 StPO

Cited as the basis for the claim for party compensation, which is ultimately not awarded.

Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited in the legal remedies section, indicating appeal possibilities against the decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: SK. 2018.69

Beschluss vom 28. August 2019 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien B., vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schindelholz, Privatkläger

gegen

A., Beklagter

Gegenstand Zivilforderung (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_142/2018 vom 23. November 2018)

Die Strafkammer erwägt, dass

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und u.a. die Zivilforderung des Geschädigten B. gegen den Beschuldigten (Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 304‘934.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Dezember 2004) auf den Zivilweg verwies sowie seinen Antrag auf Parteientschädigung (Art. 433 StPO) abschlägig beschied (Dispositiv-Ziff. IV.1.3 und IV.1.4.2);

- das Bundesgericht eine von A. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;

- es hingegen mit Urteil 6B_142/2018 vom 23. November 2018 die von B. gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde in Strafsachen guthiess, das angefochtene Urteil in dem den Beschwerdeführer betreffenden Zivilpunkt aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückwies;

- im Rückweisungsverfahren B. mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 14. und

28. Februar 2019 beantragte, A. sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in Höhe von Fr. 304‘934.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Dezember 2014 und abzüglich eines Betrags von Fr. 15'438.40 per 26. Februar 2019 sowie eine angemessene Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zu leisten; zudem seien die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang des zugesprochenen Schadenersatzes und der Entschädigung zu seinen Gunsten freizugeben (TPF pag. 551.1 f.);

- sich A. nicht vernehmen liess;

- A. am 5. März 2019 verstarb (TPF pag. 251.1);

- die Strafkammer daraufhin B. sowie die Witwe von A. C. einlud, zu allfälligen Rechtsfolgen des Ablebens des Beklagten für das Adhäsionsverfahren Stellung zu nehmen (TPF pag. 400.4);

- B. mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 15. April und 6. August 2019 an seiner Zivilforderung festhielt und die Weiterführung des Verfahrens beantragte (TPF pag.

551.3 ff.);

- sich C. nicht zur Sache vernehmen liess (TPF pag. 521.1);

- die Erbschaft von A. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde;

- infolgedessen das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche Nachlassliquidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete (TPF pag. 251.1);

- die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (Art. 122 Abs. 1 StPO);

- der Adhäsionsprozess seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess ist, die Adhäsionsklage somit vom Bestand des Strafprozesses abhängig ist (DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 7, 9; LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 122 N 3; JEANDIN/MATZ, Commentaire romand, 2011, Art. 122 StPO N 4, je m.w.H.);

- im Adhäsionsverfahren einzig die beschuldigte Person passivlegitimiert ist (LIEBER, a.a.O., N 2; JEANDIN/MATZ, a.a.O., N 12, 15), die Konkursmasse der Erbschaftsliquidation mithin nicht adhäsionsweise belangt werden kann;

- infolge des Versterbens des verurteilten Beschuldigten eine materielle Beurteilung der Adhäsionsklage durch dieses Gericht nach dem Gesagten nicht möglich ist;

- die Zivilforderung von B. daher auf den Zivilweg zu verweisen ist;

- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Zivilkläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO hat;

- der (im Übrigen nicht weiter substantiierte) Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte bei dieser Sachlage hinfällig wird;

- in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Die Zivilforderung von B. wird auf den Zivilweg verwiesen.

2. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Dieser Beschluss wird B. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft sowie dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg in Kopie zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).