Heirs' Disclaimer of Inheritance Leads to Civil Claims Being Referred to Civil Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court referred the civil claims of the victims to civil proceedings because the defendant, who had been convicted of commercial fraud, died during the proceedings and his heirs disclaimed the inheritance, leading to the estate being liquidated in bankruptcy. The court reasoned that a civil claim within a criminal proceeding is dependent on the criminal case and requires the defendant to be legally present, which is not possible when the defendant has died and their estate is undergoing bankruptcy liquidation. Therefore, the victims' claim for damages and party compensation could not be adjudicated in the criminal proceedings, and the request to release seized assets was rendered moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 433 StPO, Art. 573 ZGB, Art. 122 Abs. 1 StPO, Art. 122 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG; Heirs' Disclaimer of Inheritance Leads to Civil Claims Being Referred to Civil Proceedings: The court reasoned that a civil claim within a criminal proceeding is dependent on the criminal case and requires the defendant to be legally present, which is not possible when the defendant has died and their estate is undergoing bankruptcy liquidation. Therefore, the victims' claim for damages and party compensation could not be adjudicated in the criminal proceedings, and the request to release seized assets was rendered moot.
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KI-generiertThe court ruled that the civil claimants have no claim for compensation according to this article.
This provision is cited to explain that civil claims can be asserted against the accused in criminal proceedings, but it is not directly applied in the dispositive.
Cited in the legal remedies section, not directly applied in the dispositive.
Cited in the legal remedies section, not directly applied in the dispositive.
Cited in the legal remedies section, not directly applied in the dispositive.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: SK. 2018.68
Beschluss vom 28. August 2019 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien B. und C., vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schindelholz, Privatkläger
gegen
A., Beklagter
Gegenstand Zivilforderung (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_141/2018 vom 23. November 2018)
Die Strafkammer erwägt, dass
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und u.a. die Zivilforderung der Geschädigten B. und C. (ein Ehepaar) gegen den Beschuldigten (Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 430‘998.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Dezember 2004) auf den Zivilweg verwies sowie ihren Antrag auf Parteientschädigung (Art. 433 StPO) abschlägig beschied (Dispositiv-Ziff. IV.1.3 und IV.1.4.2);
- das Bundesgericht eine von A. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
- es hingegen mit Urteil 6B_141/2018 vom 23. November 2018 die von B. und C. gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde in Strafsachen guthiess, das angefochtene Urteil in dem die Beschwerdeführer betreffenden Zivilpunkt aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückwies;
- im Rückweisungsverfahren B. und C. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
14. Februar 2019 beantragten, A. sei zu verpflichten, ihnen Schadenersatz in Höhe von Fr. 430‘998.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Dezember 2014 und abzüglich eines Betrags von Fr. 22‘874.19 per 15. Februar 2018 sowie eine angemessene Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zu leisten; zudem seien die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang des zugesprochenen Schadenersatzes und der Entschädigung zu ihren Gunsten freizugeben (TPF pag. 551.1);
- sich A. nicht vernehmen liess;
- A. am 5. März 2019 verstarb (TPF pag. 251.1);
- die Strafkammer daraufhin B. und C. sowie die Witwe von A. D. einlud, zu allfälligen Rechtsfolgen des Ablebens des Beklagten für das Adhäsionsverfahren Stellung zu nehmen (TPF pag. 400.3);
- B. und C. mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 15. April und 6. August 2019 an ihrer Zivilforderung festhielten und die Weiterführung des Verfahrens beantragten (TPF pag. 551.2 ff.);
- sich D. nicht zur Sache vernehmen liess (TPF pag. 521.1);
- die Erbschaft von A. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde;
- infolgedessen das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche Nachlassliquidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete (TPF pag. 251.1);
- die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (Art. 122 Abs. 1 StPO);
- der Adhäsionsprozess seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess ist, die Adhäsionsklage somit vom Bestand des Strafprozesses abhängig ist (DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 7, 9; LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, Art. 122 N 3; JEANDIN/MATZ, Commentaire romand, 2011, Art. 122 StPO N 4, je m.w.H.);
- im Adhäsionsverfahren einzig die beschuldigte Person passivlegitimiert ist (LIEBER, a.a.O., N 2; JEANDIN/MATZ, a.a.O., N 12, 15), die Konkursmasse der Erbschaftsliquidation mithin nicht adhäsionsweise belangt werden kann;
- infolge des Versterbens des verurteilten Beschuldigten eine materielle Beurteilung der Adhäsionsklage durch dieses Gericht nach dem Gesagten nicht möglich ist;
- die Zivilforderung von B. und C. daher auf den Zivilweg zu verweisen ist;
- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Zivilkläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO haben;
- der (im Übrigen nicht weiter substantiierte) Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte bei dieser Sachlage hinfällig wird;
- in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Zivilforderung von B. und C. wird auf den Zivilweg verwiesen.
2. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Beschluss wird B. und C. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft sowie dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg in Kopie zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).