Costs Not Waived for Acquitted Defendant Due to Unchanged Circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request to waive or defer court costs imposed on an individual previously acquitted of certain charges. The court found that while the individual's financial and health circumstances had not significantly improved since the initial judgment, these conditions were already known or foreseeable at the time the costs were originally assigned. Therefore, there was no new information or change in circumstances that would justify altering the previous cost decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 426 Abs. 2 StPO, Art. 425 StPO, Art. 363 Abs. 1 StPO, Art. 135 StPO, Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Costs Not Waived for Acquitted Defendant Due to Unchanged Circumstances: The court found that while the individual's financial and health circumstances had not significantly improved since the initial judgment, these conditions were already known or foreseeable at the time the costs were originally assigned. Therefore, there was no new information or change in circumstances that would justify altering the previous cost decision.
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KI-generiertThe court used this article to state that claims from procedural costs can be deferred, reduced, or waived by the criminal authority considering the financial circumstances of the liable person.
This article establishes the jurisdiction of the court that rendered the first-instance judgment to decide on subsequent independent decisions, including waiving or deferring procedural costs.
These articles were used to outline the court's process of examining the requirements for a subsequent judicial decision, supplementing files, conducting investigations, and allowing parties to comment.
These articles were applied to state that the court decides based on the files and issues its decision in writing with a brief justification.
This article was cited to inform the applicant that it is at the discretion of the enforcement authority (the Public Prosecutor's Office) whether to grant payment facilities or to enforce the claim through legal channels.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: SK. 2018.62
Verfügung vom 13. Februar 2019 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien A., erbeten vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel,
Gesuchsteller
Gegenstand Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Mit Urteil SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelrichter) A. von den Vorwürfen der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung frei, soweit sie das Verfahren nicht infolge Verjährung einstellte. Sie legte ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 32‘078.10 auf (Dispositiv-Ziff. I.4). Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
1.2 Am 9. Juni 2017 gewährte die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, A. auf entsprechendes Gesuch hin einen Zahlungsaufschub von zwölf Monaten betreffend die erwähnten Verfahrenskosten. Sie erklärte, nach Ablauf eines Jahres eine Neubeurteilung der finanziellen Situation des Gesuchstellers vorzunehmen, und wies darauf hin, dass eine formelle Stundung gemäss Art. 425 StPO beim Bundesstrafgericht beantragt werden müsse.
1.3 Nachdem A. nach Ablauf eines Jahres von der Bundesanwaltschaft erneut in dieser Angelegenheit kontaktiert worden war, ersuchte er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2018 das hiesige Gericht um Erlass, eventualiter Stundung, der Verfahrenskosten gemäss dem Urteil SK.2014.33, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
2.
2.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 24a).
2.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.
3.
3.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie
dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
3.2 Der Gesuchsteller legte seinem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten Belege über seine persönliche und finanzielle Situation bei (TPF pag. 1.100.59 ff.). Im Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2014.33 Grundlage für den vorliegenden Entscheid.
3.3 Auf das Einholen einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft kann verzichtet werden.
4. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 425 StPO N 3).
Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom
28. August 2018 E. 5, je m.w.H.).
5.
5.1 Der Gesuchsteller war vormals als Bankangestellter und später als selbständiger Finanzberater tätig. Zum Urteilszeitpunkt war er seit ca. 1.5 Jahren erwerbslos, wobei er bereits zuvor seit einiger (nicht näher bekannten) Zeit in beengten finanziellen Verhältnissen lebte; sein letztes ausgewiesenes Jahreseinkommen
(2013) belief sich auf rund Fr. 4‘460.– brutto. Der Gesuchsteller verfügte über kein Vermögen. Für seinen Lebensunterhalt kam seine Lebenspartnerin auf.
Sein Gesundheitszustand war aufgrund der Belastungen des Strafverfahrens angeschlagen (SK.2014.33, TPF pag. 91.260.8 ff., 91.930.2 f.). Das Gericht hat den Kostenentscheid in Kenntnis dieser (aktenkundigen) Umstände getroffen, auch wenn es sie im Urteil nicht explizit thematisiert hat.
5.2 Heute präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse aufgrund der Aktenlage wie folgt: Der Gesuchsteller ist nach wie vor arbeits-, einkommensund vermögenslos; sein Lebensunterhalt wird weiterhin von seiner Lebenspartnerin bestritten.
Den eingereichten Arztzeugnissen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller
2010 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch das Strafverfahren, erkrankte; in der Folge wurde bei ihm eine andauende Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung diagnostiziert. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung ist er seit Jahren arbeitsunfähig; die Prognose in Bezug auf die zukünftige Arbeitsfähigkeit sei gemäss dem behandelnden Arzt „düster“ (TPF pag. 1.100.56 ff.).
5.3 Nach dem Gesagten ist keine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteilsdatum vom
3. Juni 2015 zu verzeichnen. Insbesondere war bereits damals abzusehen, dass der Gesuchsteller in Anbetracht seines Alters (Jahrgang 1957), schlechten Gesundheitszustands und nicht zuletzt seines – aufgrund des von ihm selbst verschuldeten Strafverfahrens (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.33 vom
3. Juni 2015 E. 7.3.2) – ramponierten Rufs in der Branche es schwer haben würde, im Berufsleben wieder Fuss zu fassen. Es liegen keine Umstände vor, die eine Neubeurteilung der Kostenregelung rechtfertigen würden. Das Gesuch ist abzuweisen.
6. Abschliessend wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihm Zahlungserleichterungen in Form eines Zahlungsaufschubs bzw. von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO).
7. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Diese Verfügung wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 13. Februar 2019