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SK.2018.6 • BStGer SK.2018.6 KI-generiert

Counterfeiting Currency Conviction and Sentencing

Geschäftsnummer SK.2018.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found the defendant guilty of multiple counts of circulating counterfeit money. The court reasoned that the evidence presented established beyond a reasonable doubt that the defendant knowingly passed fake currency. Consequently, the defendant was sentenced to a conditional fine of 20 daily rates at CHF 30 each, totaling CHF 600, with a probation period of two years. The counterfeit currency was confiscated and ordered to be destroyed, while other seized items were to be returned to the defendant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Mehrfaches in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB);;Mehrfaches in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB);;Mehrfaches in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB);;Mehrfaches in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB)

Schlagwörter

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Geldfälschung Strafzumessung Anweisung an Ordre Umwandlung der Geldstrafe Wirtschaftsstraftat berechtigte Zweifel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 Abs. 1 StGB

This provision is used to find the defendant guilty of circulating counterfeit money.

Art. 249 Abs. 1 StGB

This provision is used to confiscate and destroy the counterfeit money.

Art. 82 Abs. 1 StPO

This provision is cited as the basis for waiving a written justification of the judgment.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2018.6

Urteil vom 12. April 2018 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl,

Gegenstand Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB).

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.--, ausmachend total Fr. 600.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von

2 Jahren.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 800.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gesamthaft ausmachend Fr. 1‘800.--, werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

4. Die zwei sichergestellten Falsifikate zu je Euro 100.-- (Seriennummer 1 und 2) werden eingezogen und unbrauchbar gemacht (Art. 249 Abs. 1 StGB).

5. Das sichergestellte Mobiltelefon (IPhone 5S) sowie die sichergestellten Kleidungsstücke werden A. nach Eintritt der Rechtskraft herausgeben.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Rechtsanwalt Alexander Prechtl wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird das Dispositiv schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 12. April 2018