Defendant Withdraws Judicial Review, Case Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Criminal Court dismissed a case because the defendant withdrew their request for a judicial review of a penalty order. Initially, the defendant was fined for negligently accepting public deposits and improperly using the term "bank." After requesting a judicial review, the defendant subsequently withdrew this request, rendering the original penalty order legally binding and terminating the court proceedings. The court ordered the defendant to bear the costs of the judicial proceedings due to their withdrawal, which caused the case to be dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichUnbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a des BankG), unbefugte Verwendung des Ausdrucks "Bank" (Art 49 Abs. 1 lit. a BankG)
Schlagwörter
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KI-generiertThe procedure is discontinued due to the withdrawal of the request for judicial review.
The costs of the judicial procedure are borne by the party who declared the withdrawal and thus caused the discontinuation of the judicial procedure.
Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.
Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.
Basis for determining the court fee.
Basis for determining the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2018.5
Verfügung vom 24. Mai 2018 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne-Kathrin Herzog
Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes, und
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter Strafrechtsdienst,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth
Gegenstand Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen, unbefugte Verwendung des Ausdrucks "Bank"
Der Einzelrichter erwägt, dass
- das Eidgenössiche Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD (nachfolgend: EFD), mit Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR vom 1. Dezember 2017, empfangen am
4. Dezember 2017 (EFD pag. 100.20), A. wegen fahrlässiger unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BankG)
sowie fahrlässiger unbefugter Verwendung des Ausdrucks „Bank“ (Art. 49 Abs. 1 lit.
a i.V.m. Abs. 2 BankG), beides begangen vom 1. Juni 2009 bis 6. Dezember 2010, zu je einer Busse von gesamthaft ausmachend Fr. 32‘500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2‘690.-- verurteilte (TPF pag. 7.100.7; -25);
- A. das EFD mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung ersuchte (TPF pag. 7.100.5 f.);
- das EFD in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG die Akten zusammen mit der Strafverfügung an die Bundesanwaltschaft übermittelte, wobei sie, abweichend von der Strafverfügung vom 1. Dezember 2017, A. nun die (eventual-) vorsätzliche Begehung i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG und eventualiter deren fahrlässige Tatbegehung vorwirft (TPF pag. 7.100.3 ff.);
- die Bundesanwaltschaft die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung am 25. Januar 2018 dem Bundesstrafgericht überwies (TPF pag. 7.100.1 f.), wobei die Überweisung als Anklage gilt (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VStrR);
- das Gericht prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR);
- das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 14. Dezember 2017 formund fristgerecht erfolgte (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR);
- der Beschuldigte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 VStrR);
- die Parteien mit Schreiben vom 29. März 2018 zum Stellen von Beweisanträgen eingeladen wurden (TPF pag. 7.300.1) und das Gericht von Amtes wegen den Strafund Betreibungsregisterauszug sowie die Steuerunterlagen von A. einholte und zu den Akten nahm (TPF pag. 7.221.2; 7.261.3; 7.261.5 ff.);
- die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 8. Mai 2018 auf den 25. Juni 2018 angesetzt wurde (TPF pag. 7.810.4);
- A. das Begehren um gerichtliche Beurteilung mit Schreiben vom 14. Mai 2018 zurückzieht (TPF pag. 7.521.5);
- die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 1. Dezember 2017 somit einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR) und das Verfahren SK.2018.5 infolgedessen eingestellt wird (Art. 78 Abs. 3 VStrR);
- demnach die bereits angesetze Hauptverhandlung vom 25. Juni 2018 abzusetzen und die hierzu ergangenen Vorladungen abzunehmen sind;
- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 73 – 81 VStrR bestimmen (Art. 82 VStrR);
- die Kosten des gerichtlichen Verfahrens diejenige Partei zu tragen hat, welche den Rückzug erklärt und damit die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens herbeigeführt hat (Art. 78 Abs. 4 VStrR; vgl. u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.37 vom 1. Februar 2017);
- A. die Einstellung des Verfahrens durch den Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung beantragt und demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
- neben den in der (nun rechtskräftigen) Strafverfügung auferlegten Verfahrenskosten zusätzlich die Kosten für die nach dem Stellen des Begehrens um gerichtliche Beurteilung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen;
- der Rückzug der Einsprache rund einen Monat vor der Hauptverhandlung erfolgte und das Gericht daher im Rahmen der Prozessvorbereitung bereits einige Kosten und Auslagen hatte (Einholung von Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen, etc.);
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Verfahren SK.2018.5 wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird A. auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Geht an
- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde (vollständig) (Art. 90 Abs. 1 VStrR)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 24. Mai 2018