Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2018.19 • BStGer SK.2018.19 KI-generiert

Defendant fined for threats and insult against authorities

Geschäftsnummer SK.2018.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found the defendant guilty of violence and threats against authorities and officials, as well as insult. The defendant was sentenced to a conditional fine of 40 daily rates of CHF 40, totaling CHF 1,600, with a probation period of 2 years. The court reasoned that the evidence presented supported these charges.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB);;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

Schlagwörter

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Drohung gegen Behörden und Beamte Strafzumessung Beleidigung üble Nachrede Straftaten gegen den öffentlichen Frieden anwaltsrechtliche Disziplinarbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 285 Ziff. 1 StGB

Used to find the accused guilty of violence and threats against authorities and officials.

Art. 177 Abs. 1 StGB

Used to find the accused guilty of insult.

Art. 74 Abs. 2 StBOG

Determined the canton of St. Gallen as the canton for execution of the sentence.

Art. 82 Abs. 1 StPO

Justification for not providing a written reasoned judgment due to the nature of the sentence imposed.

Art. 82 Abs. 2 StPO

Allows parties to request a reasoned judgment within 10 days of receiving the dispositive.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited for the right to appeal to the Federal Criminal Court's Chamber of Appeal against decisions and procedural actions of the Criminal Chamber.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited for the right to appeal to the Federal Criminal Court's Chamber of Appeal against decisions and procedural actions of the Criminal Chamber.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited for the right to appeal to the Federal Criminal Court's Chamber of Appeal.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Specifies the grounds for appeal, including legal violations and factual findings.

Art. 78 BGG

Cited for the right to appeal to the Federal Supreme Court against final decisions.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited for the right to appeal to the Federal Supreme Court against final decisions.

Art. 90 BGG

Cited for the right to appeal to the Federal Supreme Court against final decisions.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited for the right to appeal to the Federal Supreme Court against final decisions.

Art. 95 lit. a BGG

Allows the appeal to the Federal Supreme Court to allege violations of federal law.

Art. 95 lit. b BGG

Allows the appeal to the Federal Supreme Court to allege violations of international law.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Specifies the conditions under which factual findings can be challenged in an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2018.19

Urteil vom 30. Mai 2018 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

B.,

gegen

A.,

Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen:

1.1 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;

1.2 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. A. wird bestraft zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 40, ausmachend total CHF 1‘600, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).

4. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘434 (Gebühr des Vorverfahrens:

CHF 1‘080, Gerichtsgebühr: CHF 1‘000, Auslagen des Gerichts: CHF 354) werden

A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

5. A. hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Der Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft wird es gleichentags zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Migrationsamt St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 30. Mai 2018