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SK.2017.46 • BStGer SK.2017.46 KI-generiert

Jurisdiction Over Appeal Contingent on Prosecutor's Decision to Proceed with Penal Order

Geschäftsnummer SK.2017.46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A prosecutor filed a penal order against a company for organizational deficiencies related to bribing foreign officials. An individual, A., who is accused in a separate case, appealed this penal order. The court, however, declined to rule on the validity of A.'s appeal because the prosecutor had not yet decided whether to uphold the penal order and forward the case for trial. The court reasoned that it only has jurisdiction to assess the validity of an appeal after the prosecutor has decided to proceed with the penal order and has submitted the case files for main proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 102 Abs. 2 i.V.m, Art. 322septies StGB, Art. 355 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 355 Abs. 3 StPO; Jurisdiction Over Appeal Contingent on Prosecutor's Decision to Proceed with Penal Order: An individual, A., who is accused in a separate case, appealed this penal order. The court, however, declined to rule on the validity of A.'s appeal because the prosecutor had not yet decided whether to uphold the penal order and forward the case for trial. The court reasoned that it only has jurisdiction to assess the validity of an appeal after the prosecutor has decided to proceed with the penal order and has submitted the case files for main proceedings.

Schlagwörter

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Verneinung der Zuständigkeit Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft konnexe Verfahren ausländischer Entscheid Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einsprache gegen den Strafbefehl (Art. 356 Abs. 2 StPO)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 355 Abs. 1 StPO

The applicant's request for the case to be returned to the public prosecutor's office for further proceedings is considered obsolete based on the court's reasoning.

Art. 356 Abs. 1 StPO

The court cannot decide on the validity of the objection until the public prosecutor's office has decided to uphold the penalty order and transferred the complete files to the court for the main proceedings.

Art. 356 Abs. 2 StPO

The court can only decide on the validity of the objection after the public prosecutor's office has decided to uphold the penalty order and transferred the complete files to the court for the main proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2017.46

Verfügung vom 8. September 2017 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Walter Mäder,

Antragstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alain Macaluso,

Antragsgegner

Gegenstand Einsprache gegen den Strafbefehl

Sachverhalt:

A. Am 23. März 2017 erliess die Bundesanwaltschaft (BA) einen Strafbefehl gegen die B. SA wegen Vorliegens eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 102 Abs. 2 i.V.m.

Art. 322septies StGB).

B. Am 5. April 2017 erhob A., der nach Angaben der BA in einem anderen von ihr geführten Verfahren (SV.17.0229-MAD) beschuldigt wird, Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl.

C. Am 1. September 2017 übermittelte die Bundesanwaltschaft die Einsprache von

A. der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung und beantragte, auf die Einsprache sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge zu Lasten des Einsprechers.

D. Am 5. September 2017 liess A. durch seinen Rechtsvertreter (mit Kopie an die Bundesanwaltschaft) die Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft zur Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO beantragen.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Gegen den Strafbefehl können u.a. die beschuldigte Person und weitere Betroffene bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme allfälliger weiterer Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d).

Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO).

2. Die BA geht davon aus, dass A. als verfahrensunbeteiligte Person nicht zur Einsprache legitimiert sei. Sie führt aus, das Gesetz regle nicht, wie vorzugehen sei, wenn die Staatsanwaltschaft mit einer Einsprache einer nicht berechtigten Person konfrontiert sei, auf welche hin sie (noch) keine Anklage zu erheben gedenke. Aus Sicht der BA sei die Frage der Gültigkeit der Einsprache einer verfahrensunbeteiligten Person in einem Verfahren nach Art. 390 StPO (betreffend schriftliches Rechtsmittelverfahren) analog zu entscheiden. Im Falle der Feststellung der Ungültigkeit der Einsprache werde der Strafbefehl aufgrund des Verzichts der beschuldigten Person auf eine Einsprache rechtskräftig. Im Falle der Bejahung der Gültigkeit der Einsprache sei gemäss Art. 355 StPO vorzugehen.

3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz regelt den Verfahrensgang nach erfolgter Einsprache abschliessend in Art. 355 und 356 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2); für eine analoge Anwendung von Art. 390 StPO besteht somit kein Raum. Das Gericht kann demnach über die Gültigkeit der Einsprache erst entscheiden, nachdem sich die Staatsanwaltschaft dazu entschlossen hat, am Strafbefehl festzuhalten, und die vollständigen Akten (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO) zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Gericht überwiesen hat. Dies ist vorliegend nicht geschehen. In der gegebenen Konstellation ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sachlich nicht zuständig, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Auf den diesbezüglichen Antrag der BA kann folglich nicht eingetreten werden.

4. Der Antrag von A. auf Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft zur Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO ist aufgrund des vorstehend Dargelegten obsolet.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Auf den Antrag der Bundesanwaltschaft betreffend die Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23.

März 2017 in Sachen B. SA wird nicht eingetreten.

2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet und der B. SA in Kopie zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 8. September 2017