Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2017.14A • BStGer SK.2017.14A KI-generiert

Supplemental Order on Legal Costs in Attempted Extortion Case

Geschäftsnummer SK.2017.14A
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This decision supplements a prior judgment regarding attempted extortion. The court ordered the defendant to pay the private claimant CHF 12,000 in legal costs. This order replaces a previous decision on the matter and no costs were incurred for this specific ruling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 64 StGB, Art. 82 Abs. 1 StPO, Art. 82 Abs. 2 StPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Supplemental Order on Legal Costs in Attempted Extortion Case: The court ordered the defendant to pay the private claimant CHF 12,000 in legal costs. This order replaces a previous decision on the matter and no costs were incurred for this specific ruling.

Schlagwörter

KI-generiert
versuchte Erpressung Zahlungsbefehl Anwaltskosten Schadensersatzklage Einschüchterungsklage nicht geleisteter Kostenvorschuss Entschädigung der Privatklägerschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 82 Abs. 1 StPO

The court waived a written reasoning for the judgment.

Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG

These articles govern the possibility and conditions of lodging an appeal against final decisions of the Federal Criminal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2017.14

Ergänzung vom 26. Oktober 2017 zum Urteil vom 26. September 2017 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler, und

als Privatklägerschaft:

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Strickler,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Landtwing,

Gegenstand Versuchte Erpressung (Urteil vom 26. September 2017);

Entschädigung der Privatklägerschaft (Ergänzung vom 26. Oktober 2017)

Der Einzelrichter erkennt:

1. A. wird verpflichtet, der B. AG eine Parteientschädigung von Fr. 12‘000.– zu bezahlen.

2. Dieser Entscheid ersetzt Dispositiv-Ziffer 8 der Vereinigungs-, Teileinstellungsverfügung und des Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 20. Februar 2017 im Verfahren SV.16.1898.

3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Zustellung an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Hanspeter Strickler (Rechtsvertreter der B. AG)

- Rechtsanwalt Andreas Landtwing (Verteidiger von A.)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 26. Oktober 2017