Supplemental Order on Legal Costs in Attempted Extortion Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis decision supplements a prior judgment regarding attempted extortion. The court ordered the defendant to pay the private claimant CHF 12,000 in legal costs. This order replaces a previous decision on the matter and no costs were incurred for this specific ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 StGB, Art. 82 Abs. 1 StPO, Art. 82 Abs. 2 StPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Supplemental Order on Legal Costs in Attempted Extortion Case: The court ordered the defendant to pay the private claimant CHF 12,000 in legal costs. This order replaces a previous decision on the matter and no costs were incurred for this specific ruling.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court waived a written reasoning for the judgment.
These articles govern the possibility and conditions of lodging an appeal against final decisions of the Federal Criminal Court.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2017.14
Ergänzung vom 26. Oktober 2017 zum Urteil vom 26. September 2017 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler, und
als Privatklägerschaft:
B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Strickler,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Landtwing,
Gegenstand Versuchte Erpressung (Urteil vom 26. September 2017);
Entschädigung der Privatklägerschaft (Ergänzung vom 26. Oktober 2017)
Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird verpflichtet, der B. AG eine Parteientschädigung von Fr. 12‘000.– zu bezahlen.
2. Dieser Entscheid ersetzt Dispositiv-Ziffer 8 der Vereinigungs-, Teileinstellungsverfügung und des Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 20. Februar 2017 im Verfahren SV.16.1898.
3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Hanspeter Strickler (Rechtsvertreter der B. AG)
- Rechtsanwalt Andreas Landtwing (Verteidiger von A.)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.
Versand: 26. Oktober 2017