Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2017.14 • BStGer SK.2017.14 KI-generiert

Defendant Convicted of Attempted Extortion

Geschäftsnummer SK.2017.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found the defendant guilty of attempted extortion. The defendant had attempted to extort money from a company. The court determined that the defendant's actions constituted attempted extortion based on the evidence presented, and therefore sentenced the defendant to a conditional fine and a monetary penalty.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 156 Ziff. 1 i.V.m, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 64 StGB, Art. 82 Abs. 1 StPO, Art. 82 Abs. 2 StPO, Art. 100 Abs. 1 BGG; Defendant Convicted of Attempted Extortion: The defendant had attempted to extort money from a company. The court determined that the defendant's actions constituted attempted extortion based on the evidence presented, and therefore sentenced the defendant to a conditional fine and a monetary penalty.

Schlagwörter

KI-generiert
versuchte Erpressung Strafzumessung Verwirkung im Handelsrecht Wirtschaftsstraftat Diebstahls Bestechung bei Zwangsvollstreckung Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

This provision is the basis for finding the defendant guilty of attempted extortion.

Art. 82 Abs. 1 StPO

This provision is cited as the basis for waiving a written justification of the judgment.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is the basis for imposing the costs of the proceedings on the defendant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2017.14

Urteil vom 26. September 2017 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler, und

als Privatklägerschaft:

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Strickler,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Landtwing,

Gegenstand Versuchte Erpressung

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.

2. A. wird bestraft

- mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren;

- mit einer Busse von Fr. 750.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.

3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens von Fr. 750.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.–, werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

4. A. hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

5. Über die von A. zu leistende Parteientschädigung an die B. AG wird separat entschieden.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird den anwesenden Parteien ausgehändigt; der nicht anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 26. September 2017