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SK.2016.58 • BStGer SK.2016.58 KI-generiert

Fine Conversion to Community Service for Explosives, Property Damage, Drug, and Traffic Offenses

Geschäftsnummer SK.2016.58
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted a request to convert a fine into community service. The individual was previously convicted of explosives offenses, property damage, and drug and traffic violations, receiving a fine of CHF 3,000, convertible to 90 days of imprisonment. The court reasoned that Article 107 of the Swiss Criminal Code allows for the conversion of fines into community service, and this provision applies even when the fine is the basis for a substitute prison sentence. Considering the individual's financial, psychological, and health circumstances, conversion to 360 hours of community service was deemed appropriate and ordered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit;;Gesuch um Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit;;Gesuch um Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit;;Gesuch um Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit

Schlagwörter

KI-generiert
Umwandlung der Busse Verletzung der Verkehrsregeln Sachbeschädigung Gefängnisstrafe Finanzdienstleistung tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 107 StGB

Basis for converting a fine into community service.

Art. 106 Abs. 2 StGB

Determines the maximum duration of substitute imprisonment for a fine, which corresponds to the maximum duration of community service.

Art. 37 Abs. 1 StGB

Establishes the equivalence between days of fine/imprisonment and hours of community service.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the legal remedies section, defining the possibility of appealing against decisions of the Federal Criminal Court.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the legal remedies section, defining the possibility of appealing against decisions of the Federal Criminal Court.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited in the legal remedies section, defining the possibility of appealing against decisions of the Federal Criminal Court.

Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO

Cited in the legal remedies section regarding appeals against decisions on compensation for official defense.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited in the legal remedies section, specifying grounds for appeal, including violations of law and incorrect factual findings.

Art. 78 BGG

Cited in the legal remedies section, indicating the possibility of appealing to the Federal Supreme Court against final decisions.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section, indicating the possibility of appealing to the Federal Supreme Court against final decisions.

Art. 90 BGG

Cited in the legal remedies section, indicating the possibility of appealing to the Federal Supreme Court against final decisions.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section, indicating the possibility of appealing to the Federal Supreme Court against final decisions.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the legal remedies section, specifying grounds for appeal to the Federal Supreme Court, including violations of federal and international law.

Art. 95 lit. b BGG

Cited in the legal remedies section, specifying grounds for appeal to the Federal Supreme Court, including violations of federal and international law.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section, specifying conditions for challenging factual findings in appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2016.58

Verfügung vom 13. Januar 2017 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier

Parteien A.,

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, B.,

Gegenstand Gesuch um Umwandlung einer Busse in gemeinnützige Arbeit

Prozessgeschichte:

A. Mit Urteil SK. 2015.6 vom 16. Juni 2015 erkannte das Bundesstrafgericht A.

schuldig eines Sprengstoffdelikts gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und zu einer Busse von Fr. 3‘000.‒, für den Fall der Nichtbezahlung der Busse umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen.

Es bestimmte weiter den Kanton Zürich als Vollzugskanton.

B. Mit Schreiben vom 25. November 2016 stellte A. an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich das Gesuch, an Stelle der Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen gemeinnützige Arbeit anzuordnen (TPF pag. 1.100.003 ff.). Die Zentrale Inkassostelle übermittelte das Gesuch mit Schreiben vom 28. November 2016 an die Bundesanwaltschaft, Herrn C., Urteilsvollzug (TPF pag.

1.100.002). Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch am 19. Dezember 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiter (TPF pag. 1.100.001).

C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 teilte das Gericht der Bundesanwaltschaft und dem Gesuchsteller mit, dass voraussichtlich auf Grund der Akten entschieden werde; allfällige Bemerkungen zum Gesuch seien beim Gericht bis am 9. Januar 2017 einzureichen (TPF pag. 1.300.001). Das Schreiben blieb ohne Folge.

Der Einzelrichter erwägt:

1.1 Gemäss Art. 107 StGB kann an Stelle einer ausgesprochenen Busse mit Zustimmung des Täters gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden angeordnet werden.

Diese Regel gilt für das Übertretungsstrafrecht. Weder aus dem Gesetz noch aus systematischen Überlegungen ergeben sich Gründe, weshalb die Regel nicht auch für den Fall einer als Umwandlung einer nicht bezahlten Verbindungsbusse ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe Anwendung finden sollte.

1.2 Der Gesuchsteller legt in seinem Gesuch samt Beilagen dar, dass und weshalb er die Busse nicht bezahlen kann. Indem er das Gesuch stellt, an Stelle der im Urteil SK.2015.6 des Bundesstrafgerichts für den Fall der Nichtbezahlung der Verbindungsbusse von Fr. 3‘000.‒ vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit leisten zu wollen, bringt er auch seine Zustimmung dazu zum Ausdruck. Die Anordnung gemeinnütziger Arbeit als Ersatzstrafe für die nicht be-

zahlte Busse erscheint unter den gesamten konkreten – finanziellen, sozialpsychologischen und gesundheitlichen – Umständen als sinnvoll. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen.

1.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe war vom Bundesstrafgericht auf 90 Tage festgesetzt worden, dem gesetzlichen Maximum gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB. Dem entspricht das Maximum von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 107 Abs. 1 StGB. Zu nämlichen Ergebnis führt, dass einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen (Art. 37 Abs. 1 StGB). Statt der im Urteil SK.2015.6 des Bundesstrafgerichts ausgesprochenen Ersatzstrafe von 90 Tagen ist die Dauer der Ersatzstrafe der gemeinnützigen Arbeit mithin auf 360 Stunden festzusetzen.

1.4 Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

Die mit Urteil SK.2015.6 des Bundesstrafgerichts vom 16. Juni 2015 ausgesprochene Busse von Fr. 3000.‒ wird in gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden umgewandelt.

2. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.

396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 13. Januar 2017