Withdrawal of Appeal in Counterfeiting Case Leads to Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant was initially convicted via a penal order for counterfeiting official currency and appealed the decision. During the main hearing, the defendant withdrew their appeal, which under Swiss law, causes the original penal order to become a final judgment. Consequently, the court dismissed the proceedings as moot but ordered the defendant to pay the court costs, as their withdrawal caused the proceedings to become unnecessary after the case had already been transferred to the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 356 Abs. 3 StPO, Art. 245 StGB, Art. 355 Abs. 3 lit a StPO, Art. 356 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 2 StPO, Art. 353 Abs. 1 StPO; Withdrawal of Appeal in Counterfeiting Case Leads to Court Costs: During the main hearing, the defendant withdrew their appeal, which under Swiss law, causes the original penal order to become a final judgment. Consequently, the court dismissed the proceedings as moot but ordered the defendant to pay the court costs, as their withdrawal caused the proceedings to become unnecessary after the case had already been transferred to the court.
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KI-generiertThe appeal was withdrawn, leading to the closure of the proceedings.
Determined the lump-sum fee for the court costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2016.49
Verfügung vom 20. Januar 2017 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A.,
Gegenstand Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);
Abschreibung des Verfahrens
Der Einzelrichter erwägt, dass
- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 2. September 2016 A. wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr.
200.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 300.-- verurteilte (pag.
2.100.003 f.);
- A. mit Schreiben vom 8. September 2016 Einsprache erhob (pag. 2.100.009 f.);
- die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit a StPO) und am
28. Oktober 2016 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);
- das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;
- der Strafbefehl vom 2. September 2016 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
- die geforderte Geldstrafe innerhalb des zulässigen Sanktionenrahmens liegt (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO);
- die Einsprache vom 8. September 2016 formund fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO);
- die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (FRANZ RIKLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N. 4);
- A. anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2017 die Einsprache vor Abschluss des Parteivortrags zurückzog;
- der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2016 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;
- das Verfahren SK.2016.49 somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422–428 StPO bestimmen;
- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen
Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom
28. September 2009, E. 3.3);
- A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2016.49 verursacht hat;
- wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), so hat die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2012.25 vom 2. Oktober 2012; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2015.33 vom 11. Dezember 2015;
Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.23 vom 6. Juli 2016; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich/Basel/Genf, S. 626; GWLADYS GILLÉRON/MARTIN KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 356 StPO N. 14);
- A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
- neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren, zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O.,
S. 626);
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von minimal Fr. 200.-- festzusetzen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. Das Verfahren SK.2016.49 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.
II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird der Entscheid ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird er zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Eidg. Zollverwaltung EZV
Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vorund Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 20. Januar 2017