Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2016.40 • BStGer SK.2016.40 KI-generiert

Data Manipulation and Fraud Case Remanded for Investigation

Geschäftsnummer SK.2016.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected the prosecution's request to issue a judgment based on the indictment under an abbreviated procedure for offenses including fraudulent manipulation of data processing systems and attempted fraud. The case was returned to the prosecution for a regular investigation because the prerequisites for the abbreviated procedure were not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), mehrfacher Versuch zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).;;Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), mehrfacher Versuch zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).;;Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), mehrfacher Versuch zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).;;Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), mehrfacher Versuch zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

Schlagwörter

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Betrugsermittlung Anklage Strafverfahren Prüfung der formellen Rügen Cyber-Verbrechen unbefugtes Beschaffen von Personendaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 362 Abs. 3 StPO

The case was remitted to the Public Prosecutor's Office for an ordinary preliminary investigation because the conditions for a judgment in an abbreviated procedure were not met.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2016.40

Beschluss vom 26. Oktober 2016 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Peter Popp und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, leitender Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatkläger:

1. A.

2. B.

3. C.

4. D.

5. E.

6. F.

gegen

1. G., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pierre Bydzovsky

2. H., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Simon Bigler

3. I., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Damke

Gegenstand Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Versuch zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Nach Einsicht in die durch die Bundesanwaltschaft eingereichte Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 21. September 2016 (TPF pag. 31.100.127 ff.);

unter Hinweis auf die Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016;

nach Prüfung der Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren (Art. 362 Abs. 1 StPO);

beschliesst die Strafkammer:

1. Der Antrag, die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift vom 21. September 2016 zum Urteil zu erheben, wird abgelehnt.

2. Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft unter Zustellung der Akten zurückgewiesen (Art. 362 Abs. 3 StPO).

3. Dieser Beschluss wird in der Hauptverhandlung mündlich eröffnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. Den anlässlich der Hauptverhandlung anwesenden Parteien wird der Beschluss ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (Art. 362 Abs. 3 StPO)