Counterfeiting and Fraud Convictions with Suspended Sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found the defendant guilty of multiple counts of counterfeiting, attempted counterfeiting, circulating counterfeit money, commercial fraud, driving without a license, and improperly carrying a weapon. The defendant was acquitted of driving under the influence of drugs and illegal possession of a weapon as a foreign national. The court sentenced the defendant to 24 months imprisonment, with six months to be served and the remainder suspended, and ordered restitution to the private plaintiffs. The court reasoned that the evidence supported convictions for the fraudulent and dangerous activities while specific charges related to drug-impaired driving and weapon possession by a foreigner lacked sufficient proof.
Legislator-Regeste
AmtlichMehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), mehrfache versuchte Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), mehrfacher gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehrfaches Fahren unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b i.V.m.31 Abs. 2 SVG), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 10 Abs. 2 SVG), Erwerb und Besitz einer Waffe (Teleskop-Schlagstock) als kroatischer Staatsangehöriger...;;Mehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), mehrfache versuchte Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), mehrfacher gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehrfaches Fahren unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b i.V.m.31 Abs. 2 SVG), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 10 Abs. 2 SVG), Erwerb und Besitz einer Waffe (Teleskop-Schlagstock) als kroatischer Staatsangehöriger...;;Mehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), mehrfache versuchte Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), mehrfacher gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehrfaches Fahren unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b i.V.m.31 Abs. 2 SVG), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 10 Abs. 2 SVG), Erwerb und Besitz einer Waffe (Teleskop-Schlagstock) als kroatischer Staatsangehöriger...;;
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KI-generiertUsed to find the defendant guilty of counterfeiting currency.
Used to find the defendant guilty of attempted counterfeiting of currency.
Used to find the defendant guilty of counterfeiting currency in particularly minor cases.
Used to find the defendant guilty of circulating counterfeit money.
Used to find the defendant guilty of commercial fraud.
Used to find the defendant guilty of driving without a license.
Used to find the defendant guilty of serious violation of traffic regulations.
Used to find the defendant guilty of carrying a weapon without a permit.
Used to acquit the defendant of driving under the influence of drugs.
Used to acquit the defendant of acquiring and possessing a weapon as a Croatian citizen.
Used to order the confiscation of counterfeit money.
Used to order the confiscation and destruction of seized items.
Used to impose court costs on the defendant.
Used to determine partial reimbursement for legal aid.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2016.38
Urteil vom 5. Oktober 2016 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Kaspar Lang
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber,
und
als Privatklägerschaften:
1. A.
2. B.
3. C.
4. D.
5. E.
6. F.
7. G.
8. H.
9. I.
10. J.
11. K.
12. L.
13. M.
14. N.
15. O.
16. P.
17. Q.
18. R.
19. S.
20. T.
21. U.
22. V.
23. W.
24. X.
25. Y.
gegen
Z., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Stephan Schmidli,
Gegenstand Mehrfache Geldfälschung, mehrfache versuchte Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfaches Fahren unter Drogeneinfluss, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Erwerb und Besitz einer Waffe als kroatischer Staatsangehöriger und Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung, grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Die Strafkammer erkennt:
1. Z. wird schuldig gesprochen:
der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), teilweise versucht (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und teilweise in besonders leichten Fällen begangen (Art. 240 Abs. 2 StGB);
des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB);
des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB);
des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 SVG);
der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG);
des Tragens einer Waffe ohne Waffenbewilligung (33 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 27 WG, Art. 48 WV).
2. Z. wird freigesprochen vom Vorwurf:
des mehrfachen Fahrens unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m Art. 31 Abs. 2 SVG);
des Erwerbs und Besitzes einer Waffe (Teleskop-Schlagstock) als kroatischer Staatsangehöriger (Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 7, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 12 aWV [gültig bis am 14.03.2014]).
3. Z. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon sechs Monate zu vollziehen sind (unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Polizeiund Untersuchungshaft von 11 Tagen) und die restlichen 18 Monate bei einer Probzeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben werden.
4. Das von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmte Falschgeld wird eingezogen und bei der Bundeskriminalpolizei, Kommissariat Falschgeld, aufbewahrt (Art. 69 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 249 Abs. 1 StGB).
5. Die bei Z. sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
6. Von den Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in Höhe von total Fr. 13'500.-- (Gebühr des Vorverfahrens: Fr. 7'200.--, Auslagen des Vorverfahrens: Fr. 2'300.--, Gerichtsgebühr: Fr. 4'000.--) werden Z. Fr. 10'000.-
- zur Bezahlung auferlegt.
Die Gerichtsgebühr erhöht sich im Falle einer schriftlichen Begründung um Fr. 1'000.--.
7. Fürsprecher Stephan Schmidli wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 19'000.-- (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.
Z. hat der Eidgenossenschaft hierfür in der Höhe von Fr. 15'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8. Die Zivilklagen werden gutgeheissen. Z. wird zu Folgenden Zahlungen verpflichtet:
1. Fr. 1‘200.-- an die Privatklägerschaft 1;
2. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 2;
3. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 3;
4. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 4;
5. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 5;
6. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 6;
7. Fr. 200.-- an die Privatklägerschaft 7;
8. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 8;
9. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 9;
10. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 10;
11. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 11;
12. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 12;
13. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 13;
14. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 14;
15. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 15;
16. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 16;
17. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 17;
18. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 18;
19. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 19;
20. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 20;
21. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 21;
22. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 22;
23. Fr. 200.-- an die Privatklägerschaft 23;
24. Fr. 100.-- an die Privatklägerschaft 24;
25. Fr. 200.-- an die Privatklägerschaft 25.
9. Für den Vollzug dieses Urteils wird der Kanton Bern zuständig erklärt.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den übrigen Parteien zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).