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SK.2016.23 • BStGer SK.2016.23 KI-generiert

Withdrawal of Objection Renders Penalty Order Final

Geschäftsnummer SK.2016.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was convicted of forging official documents and filed an objection to the penalty order. However, during the main hearing, the individual withdrew their objection. The court ruled that withdrawing the objection caused the case to become moot, therefore the original penalty order became a final judgment. The individual was ordered to pay the costs of the proceedings, including a flat fee, because their withdrawal of the objection led to the case's mootness.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB)

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Herabsetzung der Busse Rückzug des Rechtsbegehrens gefälschte Urkunden Vollziehung der Strafe Einrede der Rechtswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 356 Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for the withdrawal of the objection leading to the discontinuation of the proceedings.

Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)

Cited for the determination of the costs and the imposition of a flat fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2016.23

Verfügung vom 6. Juli 2016 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Manuela Graber, Staatsanwältin des Bundes

gegen

A.,

Gegenstand Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);

Abschreibung des Verfahrens

Der Einzelrichter erwägt, dass

- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 21. April 2016 A. wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr.

200.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 300.– verurteilte (pag.

2.100.004, …-006);

- A. mit Schreiben vom 2. Mai 2016 Einsprache erhob (pag. 2.100.009 f.);

- die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit a StPO) und am

9. Mai 2016 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);

- das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;

- der Strafbefehl vom 21. April 2016 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;

- die geforderte Geldstrafe innerhalb des zulässigen Sanktionenrahmens liegt (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO);

- die Einsprache vom 2. Mai 2016 formund fristgercht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO);

- die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (FRANZ RIKLIN, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N. 4);

- A. anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2016 die Einsprache vor Abschluss des Parteivortrags zurückzog;

- der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. April 2016 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

- das Verfahren SK.2016.23 somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422–428 StPO bestimmen;

- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen

Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom

28. September 2009, E. 3.3);

- A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2016.23 verursacht hat;

- wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), so hat die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2012.25 vom 2. Oktober 2012; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2015.33 vom 11. Dezember 2015, MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich/Basel/Genf, S. 626; GWLADYS GILLÉRON/MARTIN KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 356 StPO

N. 14);

- A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;

- neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren, zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O.,

S. 626);

- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;

SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von minimal Fr. 200.– festzusetzen ist.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Verfahren SK.2016.23 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden A. auferlegt.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vorund Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 6. Juli 2016