Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2015.6 • BStGer SK.2015.6 KI-generiert

Explosives, Drugs, and Driving Convictions with Suspended Sentences

Geschäftsnummer SK.2015.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

One defendant was found guilty of endangering others with explosives and poisonous gases, property damage, multiple counts of driving while impaired, exceeding the speed limit, driving without a license, and multiple drug offenses including possession, trafficking, attempted cultivation, and cultivation. He received a 21-month prison sentence, suspended for three years, and a fine of Fr. 3,000, with a substitute prison sentence of three months for non-payment. The second defendant was found guilty of endangering others with explosives and poisonous gases and property damage, receiving a six-month suspended prison sentence. Both defendants acknowledged a joint liability to pay Fr. 4,726.50 in damages.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäu-bungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eige-nen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähi-gem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der sig-nalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäu-bungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eige-nen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähi-gem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der sig-nalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäu-bungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eige-nen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähi-gem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der sig-nalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäu-bungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eige-nen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähi-gem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der sig-nalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen

Schlagwörter

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Betäubungsmittelbesitz Strafzumessung Straftaten gegen das Vermögen Geschwindigkeitsbusse Gefährliche Stoffe Haftungsbegründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 Abs. 2 SVG

Used to discontinue proceedings against A. for driving without the required license.

Art. 95 Ziff. 1 altSVG

Used to discontinue proceedings against A. for driving without the required license.

Art. 224 Abs. 1 StGB

Basis for finding A. and B. guilty of endangering by explosives and poisonous gases with criminal intent.

Art. 144 Abs. 3 StGB

Basis for finding A. and B. guilty of property damage.

Art. 31 Abs. 2 SVG

Basis for finding A. guilty of driving a vehicle in an incapacitated state.

Art. 91 Abs. 2 SVG

Basis for finding A. guilty of driving a vehicle in an incapacitated state.

Art. 27 Abs. 1 SVG

Basis for finding A. guilty of exceeding the posted speed limit on motorways.

Art. 90 Abs. 1 SVG

Basis for finding A. guilty of exceeding the posted speed limit on motorways.

Art. 4a Abs. 1 VRV

Basis for finding A. guilty of exceeding the posted speed limit on motorways.

Art. 4a Abs. 5 VRV

Basis for finding A. guilty of exceeding the posted speed limit on motorways.

Art. 22 Abs. 1 SSV

Basis for finding A. guilty of exceeding the posted speed limit on motorways.

Art. 10 Abs. 2 SVG

Basis for finding A. guilty of driving a motor vehicle without the required license.

Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG

Basis for finding A. guilty of driving a motor vehicle without the required license.

Art. 19 Ziff. 1 al. 5 altBetmG

Basis for finding A. guilty of multiple instances of unauthorized possession of narcotics.

Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG

Basis for finding A. guilty of multiple instances of unauthorized possession of narcotics and possession of narcotics for personal consumption.

Art. 19 Ziff. 1 al. 4 altBetmG

Basis for finding A. guilty of multiple instances of dealing in narcotics.

Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG

Basis for finding A. guilty of multiple instances of dealing in narcotics.

Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG

Basis for finding A. guilty of unauthorized cultivation of narcotics and possession of narcotics for personal consumption.

Art. 22 Abs. 1 StGB

Basis for finding A. guilty of attempted unauthorized cultivation of narcotics.

Art. 19a Ziff. 1 BetmG

Basis for finding A. guilty of unauthorized cultivation of narcotics and possession of narcotics for personal consumption.

Art. 47 StGB

Used for sentencing B. to a prison sentence.

Art. 19 Abs. 2 StGB

Used for sentencing B. to a prison sentence.

Art. 48a Abs. 1 StGB

Used for sentencing B. to a prison sentence.

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO

Used to order A. and B. to reimburse the Confederation for the costs of their legal aid.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2015.6

Urteil vom 16. Juni 2015 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti

und

als Privatklägerschaft:

Gemeinde Z., vertreten durch das Tiefbauamt gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten

Gegenstand Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen

Der Einzelrichter erkennt:

I. A.

1. Das Verfahren gegen A. wird hinsichtlich der Vorwürfe des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 95 Ziff. 1 altSVG eingestellt (Anklageziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3).

2. A. wird schuldig gesprochen:

2.1 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.1.1);

2.2 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Anklagziffer 1.1.1.2);

2.3 des mehrfachen Lenkens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1.2.1 und 1.2.2) sowie des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG (Anklageziffer 1.2.4);

2.4 des mehrfachen unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 altBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG (Anklageziffern 1.3.1 und 1.3.2), des mehrfachen Handels mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 4 altBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG (Anklageziffern 1.3.1 und 1.3.2), des versuchten unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3.3.), des unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a und d BetmG i.V.m.

Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagziffer 1.3.3).

3. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei die 2 Tage Polizeihaft angerechnet werden.

Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

A. wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 3'000.–.

Soweit A. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten.

Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.

II. B.

1. B. wird schuldig gesprochen:

1.1 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2.1);

1.2 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 1.1.2.2).

2. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Art. 47, 19 Abs. 2, 48a Abs. 1 StGB).

Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

III. Zivilforderung

Es wird Vormerk davon genommen, dass A. und B. anerkennen, der Privatklägerin Gemeinde Z. in solidarischer Verbindung Schadenersatz von insgesamt Fr. 4'726.50 zuzüglich 5% Zins seit 14. Mai 2011 zu schulden.

IV. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Die beschlagnahmten Gegenstände von A. gemäss Anklageziffer 4 werden eingezogen und vernichtet. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 950.– wird eingezogen.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände von B. gemäss Anklageziffer 4 werden eingezogen und vernichtet.

V. Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 6'000.–, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 1'123.45 und der Gerichtsgebühr (inkl. Kleinspesenpauschale) von Fr 2'000.– zusammen. Die Gebühren werden A. zu zwei Dritteln und B. zu einem Drittel auferlegt. Die Auslagen der Bundesanwaltschaft werden

A. auferlegt. Wird seitens A. und B. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

VI. Amtliche Verteidigung

1. Rechtsanwalt Renzo Guzzi wird für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger von

A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'376.50 (inkl. MWST) entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

2. Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten wird für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'800.– (inkl. MWST)

entschädigt.

B. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

VII.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der Privatklägerschaft wird es zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Dieses Urteil ist rechtskräftig.