Explosives, Drugs, and Driving Convictions with Suspended Sentences
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertOne defendant was found guilty of endangering others with explosives and poisonous gases, property damage, multiple counts of driving while impaired, exceeding the speed limit, driving without a license, and multiple drug offenses including possession, trafficking, attempted cultivation, and cultivation. He received a 21-month prison sentence, suspended for three years, and a fine of Fr. 3,000, with a substitute prison sentence of three months for non-payment. The second defendant was found guilty of endangering others with explosives and poisonous gases and property damage, receiving a six-month suspended prison sentence. Both defendants acknowledged a joint liability to pay Fr. 4,726.50 in damages.
Legislator-Regeste
AmtlichGefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäu-bungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eige-nen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähi-gem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der sig-nalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäu-bungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eige-nen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähi-gem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der sig-nalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäu-bungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eige-nen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähi-gem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der sig-nalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäu-bungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eige-nen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähi-gem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der sig-nalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to discontinue proceedings against A. for driving without the required license.
Used to discontinue proceedings against A. for driving without the required license.
Basis for finding A. and B. guilty of endangering by explosives and poisonous gases with criminal intent.
Basis for finding A. and B. guilty of property damage.
Basis for finding A. guilty of driving a vehicle in an incapacitated state.
Basis for finding A. guilty of driving a vehicle in an incapacitated state.
Basis for finding A. guilty of exceeding the posted speed limit on motorways.
Basis for finding A. guilty of exceeding the posted speed limit on motorways.
Basis for finding A. guilty of exceeding the posted speed limit on motorways.
Basis for finding A. guilty of exceeding the posted speed limit on motorways.
Basis for finding A. guilty of exceeding the posted speed limit on motorways.
Basis for finding A. guilty of driving a motor vehicle without the required license.
Basis for finding A. guilty of driving a motor vehicle without the required license.
Basis for finding A. guilty of multiple instances of unauthorized possession of narcotics.
Basis for finding A. guilty of multiple instances of unauthorized possession of narcotics and possession of narcotics for personal consumption.
Basis for finding A. guilty of multiple instances of dealing in narcotics.
Basis for finding A. guilty of multiple instances of dealing in narcotics.
Basis for finding A. guilty of unauthorized cultivation of narcotics and possession of narcotics for personal consumption.
Basis for finding A. guilty of attempted unauthorized cultivation of narcotics.
Basis for finding A. guilty of unauthorized cultivation of narcotics and possession of narcotics for personal consumption.
Used for sentencing B. to a prison sentence.
Used for sentencing B. to a prison sentence.
Used for sentencing B. to a prison sentence.
Used to order A. and B. to reimburse the Confederation for the costs of their legal aid.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2015.6
Urteil vom 16. Juni 2015 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti
und
als Privatklägerschaft:
Gemeinde Z., vertreten durch das Tiefbauamt gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten
Gegenstand Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase, Sachbeschädigung, unbefugter Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln, versuchter unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, unbefugter Anbau von Betäubungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum, Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Lenken eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen
Der Einzelrichter erkennt:
I. A.
1. Das Verfahren gegen A. wird hinsichtlich der Vorwürfe des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 95 Ziff. 1 altSVG eingestellt (Anklageziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3).
2. A. wird schuldig gesprochen:
2.1 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.1.1);
2.2 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Anklagziffer 1.1.1.2);
2.3 des mehrfachen Lenkens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 SVG (Anklageziffer 1.2.1 und 1.2.2) sowie des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG (Anklageziffer 1.2.4);
2.4 des mehrfachen unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 5 altBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG (Anklageziffern 1.3.1 und 1.3.2), des mehrfachen Handels mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 4 altBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG (Anklageziffern 1.3.1 und 1.3.2), des versuchten unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3.3.), des unbefugten Anbaus von Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a und d BetmG i.V.m.
Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklagziffer 1.3.3).
3. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei die 2 Tage Polizeihaft angerechnet werden.
Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
A. wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 3'000.–.
Soweit A. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten.
Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
II. B.
1. B. wird schuldig gesprochen:
1.1 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.2.1);
1.2 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 1.1.2.2).
2. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Art. 47, 19 Abs. 2, 48a Abs. 1 StGB).
Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
III. Zivilforderung
Es wird Vormerk davon genommen, dass A. und B. anerkennen, der Privatklägerin Gemeinde Z. in solidarischer Verbindung Schadenersatz von insgesamt Fr. 4'726.50 zuzüglich 5% Zins seit 14. Mai 2011 zu schulden.
IV. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Die beschlagnahmten Gegenstände von A. gemäss Anklageziffer 4 werden eingezogen und vernichtet. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 950.– wird eingezogen.
2. Die beschlagnahmten Gegenstände von B. gemäss Anklageziffer 4 werden eingezogen und vernichtet.
V. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 6'000.–, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 1'123.45 und der Gerichtsgebühr (inkl. Kleinspesenpauschale) von Fr 2'000.– zusammen. Die Gebühren werden A. zu zwei Dritteln und B. zu einem Drittel auferlegt. Die Auslagen der Bundesanwaltschaft werden
A. auferlegt. Wird seitens A. und B. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
VI. Amtliche Verteidigung
1. Rechtsanwalt Renzo Guzzi wird für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger von
A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'376.50 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2. Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten wird für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'800.– (inkl. MWST)
entschädigt.
B. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
VII.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der Privatklägerschaft wird es zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Dieses Urteil ist rechtskräftig.