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SK.2015.49 • BStGer SK.2015.49 KI-generiert

Discontinuation of Criminal Proceedings for Minor Offenses

Geschäftsnummer SK.2015.49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court stayed criminal proceedings against an individual accused of violence and threats against authorities. The court found that the consequences of the individual's actions were minor, there was no clear intent to commit violence, and the involved security officer considered the matter trivial. Given these factors, and the individual's regret and apology, the court invoked provisions allowing for the discontinuation of proceedings in cases of minor guilt and consequences. The individual was ordered to pay a portion of the court costs and received a reduced legal expense reimbursement.

Legislator-Regeste

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Art. 285 Abs. 1 StGB, Art. 356 Abs. 1 StPO, Art. 8 Abs. 1 StPO, Art. 52 StGB, Art. 8 Abs. 4 StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO; Discontinuation of Criminal Proceedings for Minor Offenses: The court found that the consequences of the individual's actions were minor, there was no clear intent to commit violence, and the involved security officer considered the matter trivial. Given these factors, and the individual's regret and apology, the court invoked provisions allowing for the discontinuation of proceedings in cases of minor guilt and consequences. The individual was ordered to pay a portion of the court costs and received a reduced legal expense reimbursement.

Schlagwörter

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Übertretungen Einstellung des Verfahrens Kostenersatz strafrechtliche Drohung Rückzug des Strafantrags Gewalt gegen Behörden Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB

Used to discontinue the criminal proceedings due to minor guilt and consequences.

Art. 426 Abs. 2 StPO

Basis for imposing criminal procedure costs on the accused.

Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO

Basis for awarding a reduced party compensation to the accused from the Confederation.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2015.49

Verfügung vom 12. Februar 2016 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter

Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB)

In Erwägung, dass

 die Bundesanwaltschaft A. mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2015 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) schuldig sprach und ihm eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 60.-- auferlegte (TPF 2.100.3 f.);

 A. zusammengefasst vorgeworfen wird, am 27. September 2014, um ca. 02:30 Uhr, einem Sicherheitsbeamten der SBB Transportpolizei, welcher eine als Schwarzfahrer verdächtigte Person verfolgte, vom Billetautomaten absichtlich in den Weg gesprungen zu sein, sodass dieser zu Fall kam und sich leicht verletzt haben soll;

 A. hiergegen Einsprache erhob, woraufhin die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl telquel dem hiesigen Gericht als Anklage überwies (Art. 355 Abs. 3 lit. a und d; Art.

356 Abs. 1 StPO);

 die Prüfung der Anklage ergab, dass der Beschuldigte lediglich einmal von der Kantonspolizei Zürich einvernommen wurde und keine Konfrontationen mit den Belastungszeugen, insbesondere dem zu Fall gekommenen Sicherheitsbeamten der SBB, durchgeführt wurden (vgl. pag. 13.1.1 ff.; 12.1-12.3; 15.1);

 diese Konfrontationen (und weitere Zeugeneinvernahmen) anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2016 vor dem Bundesstrafgericht nachgeholt wurden (TPF 9.920.1 ff.);

 aufgrund dieser Einvernahmen, namentlich der Aussagen des zu Fall gekommenen Sicherheitsbeamten der SBB Transportpolizei sich ergab, dass die Tatfolgen geringfügig waren;

 keine eindeutige Absicht des Beschuldigten zur Gewalt gegen Sicherheitsbeamte der SBB Transportpolizei erstellt werden konnte;

 der betroffene Sicherheitsbeamte der SBB Transportpolizei selbst und sein Kollege die Angelegenheit als Bagatelle werteten, die geschehen könne, und ein Strafbedürfnis zumindest implizit in Abrede stellten;

 der betroffene Sicherheitsbeamte der SBB Transportpolizei entsprechend auf eine Privatklage verzichtete (pag. 15.1.9);

 A. das Geschehene bedauert und sich beim betroffenen Sicherheitsbeamten der SBB Transportpolizei entschuldigte;

 nach Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, wenn die Schuld und Tatfolgen geringfügig sind; in diesem Falle das laufende Verfahren einzustellen ist (Art. 8 Abs. 4 StPO);

 diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind;

 die Verfahrenskosten sich total auf Fr. 1'995.-- belaufen, wovon Fr. 995.-- an Auslagen für Zeugenentschädigungen, Fr. 700.-- Gebühr für das Gerichtsverfahren und Fr. 300.- Gebühr für das Vorverfahren;

 A. eingestanden hatte, durch sein Verhalten im Vorfeld die Sicherheitsbeamten der SBB Transportpolizei provoziert zu haben;

 er somit die Einleitung eines Strafverfahrens zumindest mitzuverantworten hat;

 A. sich anlässlich der mündlichen Eröffnung der Verfahrenseinstellung mit einer Kostentragung i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO im Umfang von einem Drittel einverstanden erklärte;

 sich die Anwaltskosten von A. bzw. dessen Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auf total Fr. 1'270.95 (inkl. MWST) belaufen (TPF 2.720.1);

 trotz Verfahrenseinstellung diese vom Bund in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nur in reduziertem Umfang von zwei Dritteln zu entschädigen sind;

wird verfügt:

1. Das Strafverfahren gegen A. wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB eingestellt.

2. A. werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 655.-- auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO).

3. A. wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vom Bund eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 850.-- ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Zustellung an  Bundesanwaltschaft, Staatsanwältin Manuela Graber  Rechtsanwalt Emanuel Suter

A. hat anlässlich der mündlichen Eröffnung dieser Verfügung auf Rechtsmittel verzichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 17. Februar 2016