Cost Waiver Proceedings Declared Moot Upon Request for Installment Payments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn applicant was previously ordered to pay court costs of Fr. 500 after being convicted of multiple counts of violence and threats against authorities. The applicant subsequently requested a waiver, reduction, or deferral of these costs. However, before a decision could be made on this request, the applicant withdrew the waiver request and instead asked for the matter to be forwarded as a request for installment payments. Consequently, the court declared the proceedings regarding the cost waiver moot and ordered that no costs be incurred for this procedure.
Legislator-Regeste
AmtlichGesuch um Erlass von Verfahrenskosten.;;Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten.;;Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten.;;Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the court's jurisdiction to decide on post-judgment applications.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2015.2
Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 20. Januar 2015
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien A., Gesuchsteller
Gegenstand Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten
Der Einzelrichter erwägt, dass
- der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. mit Entscheid SK.2014.27 vom 22. Oktober 2014 wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilte (Ziff. I.3 des Dispositivs) und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegte (Ziff. II des Dispositivs);
- der Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2014.27 vom 22. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO) und vollziehbar ist (SK.2014.27, cl. 2 pag. 2 970 003);
- A. die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. November 2014 um Erlass, eventualiter Herabsetzung oder Stundung der Verfahrenskosten von Fr. 500.– ersuchte (SK.2015.2, pag. 1 100 001);
- die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) das Gesuch von A. um Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten am 9. Januar 2015 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiterleitete (pag. 1 100 002 f.);
- gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, unter Vorbehalt abweichender Bestimmung von Bund oder Kantonen, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide trifft;
- A. mit Schreiben vom 14. Januar 2015 erklärte, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zurückzuziehen (pag. 1 520 002) und darum bat, dieses als Gesuch um Ratenzahlung an die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) weiterzuleiten (pag. 1 520
002 f.);
- die Angelegenheit somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- keine Kosten zu erheben sind.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Verfahren SK.2015.2 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird A. und der Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. Januar 2015