Counterfeiting Automotive Vignette Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found the defendant guilty of counterfeiting official stamps, specifically an automotive vignette. The court reasoned that the defendant possessed and intended to use the counterfeit vignette, which constituted the act of counterfeiting under the law. Consequently, the defendant was sentenced to a conditional fine and a separate monetary fine, with a confiscation order for the counterfeit item and a ruling on costs.
Legislator-Regeste
AmtlichFälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for finding the defendant guilty of counterfeiting official securities.
This provision is cited to determine the canton responsible for the execution of the sentence.
This provision is cited for the confiscation and destruction of the seized item.
This provision is referenced in the context of the court's decision regarding a written justification of the judgment.
This provision is referenced in the context of the court's decision regarding a written justification of the judgment.
This provision is cited in the legal remedies section concerning appeals to the Federal Tribunal.
This provision is cited in the legal remedies section concerning appeals to the Federal Tribunal.
This provision is cited in the legal remedies section concerning appeals to the Federal Tribunal.
This provision is cited in the legal remedies section concerning appeals to the Federal Tribunal.
This provision is cited in the legal remedies section concerning appeals to the Federal Tribunal regarding violation of federal law.
This provision is cited in the legal remedies section concerning appeals to the Federal Tribunal regarding violation of international law.
This provision is cited in the legal remedies section concerning appeals to the Federal Tribunal regarding the review of factual findings.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2015.13
Urteil vom 8. Mai 2015 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Manuela Graber, Stv. Staatsanwältin des Bundes gegen
A.
Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB).
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Der Kanton Thurgau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5. Die beschlagnahmte Autobahnvignette (1) wird eingezogen und vernichtet (Art. 249 Abs. 1 StGB).
6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 290.–, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 500.–, ausmachend Fr. 800.–, werden A. auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Eidg. Zollverwaltung EZV
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 8. Mai 2015