Forgery of Automobile Vignette Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found the defendant guilty of forging official securities, specifically an automobile vignette. The court reasoned that the defendant's actions constituted the offense as defined by the relevant law, leading to a conviction, a conditional fine, a separate fine, and the confiscation of the forged item.
Legislator-Regeste
AmtlichFälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB)
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for finding the accused guilty of counterfeiting official stamps.
This provision is used to order the confiscation and destruction of the seized highway vignette.
This provision is cited to designate the Canton of Thurgau as the canton responsible for the execution of the sentence.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2014.28
Urteil vom 21. November 2014 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Peter Lehmann, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A.,
Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB).
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Der Kanton Thurgau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5. Die beschlagnahmte Autobahnvignette (2013, Nr. D 0498640) wird eingezogen und vernichtet (Art. 249 Abs. 1 StGB).
6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 290.–, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 500.–, ausmachend Fr. 800.–, werden A. auferlegt.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Eidg. Zollverwaltung EZV, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
- Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).