Defendant Convicted of Violence Against Officials, Acquitted of Simple Assault
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found the defendant guilty of multiple counts of violence and threats against authorities and officials, and of obstructing an official act. The defendant was acquitted of simple assault. The court reasoned that the evidence established the defendant's actions constituted violence and threats against officials, but did not meet the threshold for simple assault. The defendant was sentenced to a conditional fine and a separate monetary penalty.
Legislator-Regeste
AmtlichGewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten.;;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten.;;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten.;;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to find the defendant guilty of violence and threats against authorities and officials.
Used to acquit the defendant of simple bodily harm.
Cited for the imposition of a conditional fine.
Cited for the substitution of a prison sentence in case of non-payment of a fine.
Cited for the determination of the canton for the enforcement of the sentence.
Cited regarding the right to a reasoned judgment after oral pronouncement.
Cited regarding the possibility to request a reasoned judgment within 10 days.
Cited regarding the possibility to appeal to the Federal Tribunal.
Cited regarding the grounds for appeal to the Federal Tribunal.
Cited regarding the review of factual findings in an appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2014.27
Urteil vom 22. Oktober 2014 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Manuela Graber, Stv. Staatsanwältin des Bundes, und
als Privatklägerschaft:
B.,
gegen
A.,
Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen.
2. A. wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
freigesprochen.
3. A. wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 1'500.-- (Art. 34, 42, 44 und 47 StGB), bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von
2 Jahren verurteilt.
A. wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Soweit A. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 42 Abs. 4 und 106 Abs. 2 StGB).
Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
II.
1. Die Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr und Kosten des Vorverfahrens) betragen Fr. 500.-- .
2. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt.
III.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Den übrigen Parteien wird das Urteil schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).