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SK.2014.15 • BStGer SK.2014.15 KI-generiert

Forgery of Automobile Vignette

Geschäftsnummer SK.2014.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found the defendant guilty of forging official stamps, specifically an automobile vignette. The court sentenced the defendant to a conditional fine of 10 daily rates at 30 Swiss francs each, and a fine of 200 Swiss francs, with the possibility of substitute detention if the fine is not paid. The court ordered the confiscation and destruction of the forged vignette and assigned the costs of the proceedings to the defendant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB);;Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB)

Schlagwörter

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Urkundenfälschungsverfahren Haftkosten Strafzumessung Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung Fälschung amtlicher Wertzeichen grobe Verkehrsregelverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 245 Ziff. 1 StGB

This provision was used to find the defendant guilty of forgery of official stamps.

Art. 249 Abs. 1 StGB

This provision was used to order the confiscation and destruction of the seized highway vignette.

Art. 74 Abs. 2 StBOG

This provision was used to designate the Canton of Schwyz as the canton for the execution of the sentence.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2014.15

Urteil vom 20. Juni 2014 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A.,

Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB).

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.

Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Der Kanton Schwyz wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).

5. Die beschlagnahmte Autobahnvignette (2013, Nr. 1) wird eingezogen und vernichtet (Art. 249 Abs. 1 StGB).

6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 290.–, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 500.–, ausmachend Fr. 800.–, werden A. auferlegt.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- Eidg. Zollverwaltung EZV, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern

- Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6432 Schwyz

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).