Federal Supreme Court Remands, Federal Criminal Court Separates Cases for Individual Financial Assessments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court, having overturned a lower court's decision regarding cost allocation, compensation, and surety, remanded the case for a new decision. The Federal Criminal Court, as the competent authority, decided to separate the remanded proceedings into five individual cases to individually assess the claims of each defendant concerning costs, compensation, and other financial matters, citing procedural efficiency and the individualized nature of the claims. The court also clarified that separate proceedings for two third parties were unnecessary as their specific appeal point had been decided by the Federal Supreme Court.
Legislator-Regeste
AmtlichKosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung, Kaution, Rückweisungsurteile des Bundesgerichts;;Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung, Kaution, Rückweisungsurteile des Bundesgerichts;;Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung, Kaution, Rückweisungsurteile des Bundesgerichts;;Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung, Kaution, Rückweisungsurteile des Bundesgerichts
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KI-generiertCited as the legal basis for the court to re-examine the case after it was remitted by the Federal Court.
Cited as the legal basis for the court to separate the proceedings for reasons of efficiency and individual assessment of claims.
Cited to grant legal representatives a deadline to quantify and substantiate claims.
Cited in the legal remedies section as a basis for appealing decisions and procedural actions of the criminal chamber.
Cited in the legal remedies section as the basis for filing an appeal within the specified timeframe.
Cited in the legal remedies section regarding appeals against decisions on compensation for official defense counsel.
Cited in the legal remedies section to enumerate the grounds for appeal, including legal violations and factual inaccuracies.
Cited in the legal remedies section as a basis for appeals to the Federal Criminal Court's appellate chamber.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2014.1
Verfügung vom 28. Januar 2014 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zürcher,
2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi,
3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi,
4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter von Ins,
5. E., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniele Timbal,
und als beschwerte Dritte:
1. F.,
2. G.,
beide vertreten durch Avvocato Filippo Ferrari
Gegenstand Kostenund Entschädigungsfolgen, Genugtuung, Kaution, Rückweisungsurteile des Bundesgerichts
Der Vorsitzende zieht in Erwägung, dass:
- das Bundesgericht mit Urteilen vom 13. Januar 2014 (6B_239/2013, 6B_241/2013, 6B_242/2013, 6B_247/2013, 6B_248/2013 und 6B_250/2013) in Gutheissung der Beschwerden der freigesprochenen Beschuldigten A., B., C., D. und E. sowie der beschwerten Dritten F. und G. das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2011 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in den Punkten Verwendung der Kaution, Kostenauflage, Verpflichtung der genannten Personen, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten sowie Verweigerung einer Entschädigung, aufgehoben hat, und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat;
- wenn ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, die neue Beurteilung durch die Behörde, die nach dem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig ist, erfolgt (Art. 453 Abs. 2 StPO) und demnach die Prozessherrschaft im Fall SK.2014.1 (früher SK.2011.5) beim Bundesstrafgericht liegt;
- gemäss Art. 30 StPO die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen und vereinen können;
- das vorliegende Verfahren sich rein um Fragen der Kostenauflage, Entschädigungen, Sicherheitsleistungen etc. dreht, wobei die Anträge und Ansprüche bei jedem einzelnen Antragsteller individuell beurteilt werden müssen und sich demnach eine Abtrennung in separate Verfahren als sinnvoll erweist;
- es auch aus Gründen der Prozessökonomie als geboten erscheint, die Verfahren zu trennen;
- den Rechtsbeiständen mit dieser Verfügung bis zum 11. Februar 2014 Frist gegeben wird, um die allfälligen Ansprüche Ihrer Mandanten zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO);
- bezüglich der beschwerten Dritten im Verfahren SK.2011.5, F. und G., kein separates Verfahren eröffnet wird, da der von ihnen angefochtene Punkt (die Sicherheitsleistung) im bundesgerichtlichen Entscheid D. betreffend entschieden, d.h.
aufgehoben wurde;
- aus diesem Grunde auch eine Eingabe seitens F. und/oder G. nicht erforderlich ist;
- keine Kosten erhoben werden;
und verfügt:
1. Das Rückweisungsverfahren SK.2014.1 wird in fünf einzelne Verfahren abgetrennt.
Die abgetrennten Verfahren verteilen sich wie folgt auf die rubrizierten Personen:
A.: SK.2014.1 B.: SK.2014.2 C.: SK.2014.3 D./F. und G.: SK.2014.4 E.: SK.2014.5
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 28.01.2014