Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2013.33 • BStGer SK.2013.33 KI-generiert

Counterfeiting, Fraud, Impersonation, and Extortion Conviction

Geschäftsnummer SK.2013.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found the defendant guilty of counterfeiting, repeatedly putting counterfeit money into circulation, multiple minor fraud offenses, impersonating an official, and attempted extortion. The court sentenced the defendant to 13 months imprisonment, suspended, with a two-year probation period, and a fine of CHF 3,000. The defendant was also ordered to pay restitution to private claimants and reimburse the Confederation for legal defense costs. The court reasoned that the evidence presented established the defendant's guilt beyond a reasonable doubt for all charges.

Legislator-Regeste

Amtlich

Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB); mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB); mehrfacher geringfügiger Betrug (Art. 146 i.V.m Art. 172ter Abs. 1 StGB); Amtsanmassung (Art. 287 StGB); versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Schlagwörter

KI-generiert
Betrugsvorwurf versuchte Erpressung Betrug Geldfälschung Übertretungen Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 240 Abs. 1 i.V.m
wird schuldig gesprochen der Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m.
Art. 242 Abs. 1 StGB
Cited as the basis for the conviction of A. for multiple instances of putting counterfeit money into circulation.
Art. 146 Abs. 1 i.V.m
1 StGB), des mehrfachen geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m.
Art. 172ter Abs. 1 StGB
Art. 172ter Abs. 1 StGB), der Amtsanmassung (Art.
Art. 287 StGB
Cited as the basis for the conviction of A. for usurpation of official functions.
Art. 156 Ziff. 1 i.V.m
287 StGB) und der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB
Art. 64 StGB
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB

Cited as the basis for the conviction of A. for counterfeiting money.

Art. 242 Abs. 1 StGB

Cited as the basis for the conviction of A. for multiple instances of putting counterfeit money into circulation.

Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB

Cited as the basis for the conviction of A. for multiple instances of minor fraud.

Art. 287 StGB

Cited as the basis for the conviction of A. for usurpation of official functions.

Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

Cited as the basis for the conviction of A. for attempted extortion.

Art. 82 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for waiving a written justification of the judgment, given the oral pronouncement and the nature of the sentence.

Art. 82 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for providing a reasoned judgment subsequently upon request.

Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited as the legal provisions governing appeals against final decisions of the Federal Criminal Court to the Federal Supreme Court.

Art. 362 Abs. 5 StPO

Cited as the grounds for appeal to the Federal Supreme Court, specifically regarding conformity with the indictment.

Art. 135 Abs. 3 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the legal provisions for appealing decisions regarding the compensation of official defense counsel.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2013.33

Urteil vom 17. Dezember 2013 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes, und als Privatklägerschaft:

1. Feuerwehrverein B.,

2. C. AG,

3. D.

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge,

Gegenstand Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfacher geringfügiger Betrug, Amtsanmassung, versuchte Erpressung

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen der Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), des mehrfachen geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) und der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.--.

Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

3. Für den Vollzug wird der Kanton St. Gallen als zuständig erklärt.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 3 Tagessätzen à Fr. 130.-- wird widerrufen.

5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

 Sack mit Notenschnipseln (Ausschuss/Abfall) aus Dusche (diverse Serien-Nrn.);

 4 gefälschten Banknoten à Fr. 100 (1 ausgeschnitten, 3 nicht ausgeschnitten) ab Küchenablage/Dusche (Serien-Nr. 04H6738915);

 Laserdrucker HP mit Druckvorlage (Schablone);

 Zettel mit Notizen.

6. Die übrigen beschlagnahmten Falsifikate (total 122 Banknoten à Fr. 100) werden eingezogen, unbrauchbar gemacht und verbleiben in den Akten.

7. A. wird (gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, den Privatklägern folgende Beträge zu bezahlen:

 Feuerwehrverein B.: Fr. 400.--;

 C. AG: Fr. 300.--;

 D.: Fr. 120.--;

8. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 800.-- festgesetzt.

9. Die Beschlagnahme von Fr. 400.-- bleibt zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatkläger aufrechterhalten. Werden die genannten Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, fällt die Beschlagnahme dahin.

10. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 12'400.-- (inkl. MwSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.

11. Die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 3'500.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 572.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, werden A. auferlegt.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet; und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid des Gerichts kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.