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SK.2012.37 • BStGer SK.2012.37 KI-generiert

Defendant Denied Waiver of Costs in Drug and Pornography Conviction

Geschäftsnummer SK.2012.37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request to waive costs imposed on a defendant convicted of drug offenses and pornography. While acknowledging the defendant's current financial situation, which includes confinement and limited income, the court found no new circumstances justifying a waiver of the costs. The court reasoned that the defendant's future earning potential is not entirely absent, and the inability to recover the costs has not yet been definitively established, leading to the decision to defer the request.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Art. 197 Ziff. 3 StGB, Art. 363 Abs. 1 StPO, Art. 425 StPO, Art. 421 Abs. 1 StPO, Art. 422 StPO; Defendant Denied Waiver of Costs in Drug and Pornography Conviction: While acknowledging the defendant's current financial situation, which includes confinement and limited income, the court found no new circumstances justifying a waiver of the costs. The court reasoned that the defendant's future earning potential is not entirely absent, and the inability to recover the costs has not yet been definitively established, leading to the decision to defer the request.

Schlagwörter

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Einkommensverzicht Pornografie finanzielle Verhältnisse Betäubungsmittelstrafzumessung Kostenvorschuss Erlass von Verfahrenskosten Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 425 StPO

Cited as the legal basis allowing the court to defer or reduce/waive claims for costs based on the economic circumstances of the liable person.

Art. 363 Abs. 1 StPO

Cited to establish the court's jurisdiction to make subsequent decisions, including those concerning costs, when it rendered the first-instance judgment.

Art. 421 Abs. 1 und 2 lit. a StPO

Cited to define the components of procedural costs, specifically that costs for official defense are considered disbursements.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2012.37

Beschluss vom 28. September 2012 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Sylvia Frei und Miriam Forni, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien A.,

Gesuchsteller

Gegenstand Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten

Die Strafkammer erwägt, dass

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2010.23 vom 16. März 2011

A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, abzüglich 642 Tagen Untersuchungshaft, verurteilte (Ziffer I.2 und 3 des Dispositivs) und ihm Verfahrenskosten von Fr. 25'000.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) sowie die Pflicht, für die Kosten des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 2'239.15 Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist, auferlegte (Ziffer III.1 und 2 des Dispositivs);

- das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.23 vom 16. März 2011 in Rechtskraft erwachsen und vollziehbar ist;

- A. mit Schreiben vom 28. August 2012 die Bundesanwaltschaft um Erlass der Verfahrenskosten von 25'000.– sowie der "Ersatzforderung" von Fr. 2'239.15 ersuchte (cl. 1 pag. 35.100.3);

- die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) das Gesuch am 29. August 2012 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiterleitete (cl. 1 pag. 35.100.1–2);

- gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Bund oder Kantonen, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide trifft;

- gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können;

- Gebühren und Auslagen zusammen die Verfahrenskosten bilden (Art. 421 Abs. 1 StPO; DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 422 StPO N. 2), wobei gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten für die amtliche Verteidigung Auslagen sind;

- die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten des amtlichen Verteidigers somit eine Frage der Kostentragung ist;

- demnach die Zuständigkeit der Strafkammer vorliegend gegeben ist;

- das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und wenn nötig die Akten ergänzt oder weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen lässt; es den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO);

- in Verfahren wie dem vorliegenden das Gericht grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet; es seinen Entscheid schriftlich erlässt und kurz begründet (Art. 365 StPO);

- die Einholung einer Stellungnahme bei der Bundesanwaltschaft nicht erforderlich ist, zumal sie in einem ähnlich gelagerten Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtete mit dem Hinweis, sie sei reine Vollzugsbehörde (Beschluss der Strafkammer SK.2012.6 vom 26. März 2012, Seite 3);

- sich mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. aus den Akten ergibt, dass er sich seit dem 7. September 2010 im Freiheitsentzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg befindet, er ein Einkommen bzw. Pekulium von Fr. 600.– pro Monat hat und ausser einem Sperrkonto mit dem Betrag von Fr. 3'552.30 über kein Vermögen verfügt (cl. 1 pag. 35.100.3);

- die nach Ermessen erfolgte Steuerveranlagung 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. 68'810.– bezifferte (Urteil der Strafkammer SK.2010.23 vom 16. März 2011,

E. IV. 2.2);

- die Aussichten des Gesuchstellers auf eine ordentliche Erwerbstätigkeit und ein regelmässiges Einkommen nach der Haftentlassung angesichts seines fehlenden Berufsabschlusses (siehe Urteil der Strafkammer SK.2010.23 vom 16. März 2011,

E. IV 2.2) und der – nach eigener Einschätzung – zu erwartenden Wegweisung aus der Schweiz in den Kosovo (cl. 1 pag. 35.100.3) zwar kurzfristig als ungünstig einzustufen sind, seine zukünftige Leistungsfähigkeit aber nicht notwendigerweise fehlend ist, zumal ihm aufgrund seines Alters von knapp 35 Jahren zumindest mittelfristig der Wiedereinstieg in das Berufsleben gelingen sollte;

- das Urteil der Strafkammer vom 16. März 2011 unter der Herrschaft des neuen Prozessrechts der StPO erging, wonach für den Kostenentscheid im materiellen Urteil auf die wirtschaftliche Situation des Verurteilten Rücksicht genommen werden kann;

- die Strafkammer hinsichtlich der Kostenauflage an den Verurteilten davon ausgegangen ist, dass ihm die Verfahrenskosten von Fr. 25'000.– und die Forderung, für die Kosten des amtlichen Verteidigers von Fr. 2'239.15 Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist, zur Bezahlung auferlegt werden können und sollen;

- keine seither eingetretenen neuen Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen begründen könnten, und die Uneinbringlichkeit der auferlegten Kosten heute nicht fest steht;

- das Gesuch demnach einstweilen abzuweisen ist;

- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.

Die Strafkammer erkennt:

1. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird einstweilen abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) als Vollzugsbehörde mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO).

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).