Federal Court Overturns Seizure, Case Forwarded to State Secretariat
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed proceedings on one charge and did not enter a plea on another, forwarding the case to the State Secretariat for Economic Affairs. The court also decided not to confiscate assets, lifting any prior seizure of a bank account. This decision was made after the Federal Court overturned a prior ruling, and the court found that the conditions for seizure were not met, binding its decision. The court also awarded compensation for legal representation.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter; Einziehung von Vermögenswerten. Rückweisungsurteil;;Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter; Einziehung von Vermögenswerten. Rückweisungsurteil;;Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter; Einziehung von Vermögenswerten. Rückweisungsurteil;;Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter; Einziehung von Vermögenswerten. Rückweisungsurteil
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KI-generiertCited in the instructions on appeal, indicating its potential relevance for appeal grounds.
Cited in the instructions on appeal, indicating its potential relevance for appeal grounds.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2012.16
Urteil vom 9. Mai 2012 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Peter Lehmann,
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
Gegenstand Einziehung von Vermögenswerten (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom
10. April 2012)
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass
die Strafkammer in Ziff. 3 des Entscheids vom 13. Mai 2011 zulasten der A. AG auf deren Konto Nr. 1 bei der UBS, den Betrag von Fr. 12'673.95 einzog und die Beschlagnahme im weiteren Umfang aufhob;
das Bundesgericht auf Beschwerde der A. AG durch Urteil vom 10. April 2012 diesen Entscheid in seiner Gesamtheit aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurückwies;
eine neue Hauptverhandlung sich nicht als notwendig erweist;
die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 18. April 2012 auf die Stellung von Anträgen verzichtete;
die A. AG mit Schreiben vom 8. Mai 2012 beantragte, von Einziehung abzusehen und sie für das vorangehende Verfahren mit 3'000 Fr. zzgl. MWST sowie für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen;
das Gericht zuständig ist, über die Frage der Einziehung zu befinden, wenn es das Strafverfahren einstellt (BGE 117 IV 233 E. 1b), und zwar auch hinsichtlich von Vermögenswerten von nicht beschuldigten Personen (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Zürich etc. 2007, § 1 N. 79, besonders Fn. 388, i.V.m. § 2 N. 138);
das Bundesgericht im Urteil vom 10. April 2012, E. 5.6, befand, die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme seien nicht erfüllt, was die Strafkammer bindet;
der Entscheid vom 13. Mai 2011 durch das Urteil des Bundesgerichts formell zur Gänze aufgehoben wurde;
die A. AG durch Ziff. 1, 2, 3 Satz 2 und 4–5 des Entscheids vom 13. Mai 2011 nicht materiell beschwert ist und sie diese auch nicht vor Bundesgericht angefochten hat;
Ziff. 1, 2, 3 Satz 2 und 4–5 des Entscheids vom 13. Mai 2011 daher ohne inhaltliche Neubeurteilung bloss formell neu zu verkünden sind und der Entscheid deshalb auch
B. zu eröffnen ist;
die A. AG für die Vertretung in den Verfahren SK.2010.21 sowie SK.2012.16 zu entschädigen ist, das Bundesgericht die Vorarbeiten zur Beschwerde bereits entschädigte, der übrige geltend gemachte Aufwand nicht in Frage zu stellen, jedoch mit nur
230 Fr. pro Stunde zu honorieren ist (Entscheid vom 18. Januar 2010, E. 4.2.1).
Der Einzelrichter entscheidet:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Anklagepunktes I.A eingestellt.
2. Auf die Anklage wird im Punkt I.B nicht eingetreten. Die Akten werden zur allfälligen weiteren Amtshandlung dem Staatssekretariat für Wirtschaft übermittelt.
3. Von Einziehung wird abgesehen. Die allfällige Beschlagnahme des Kontos Nr. 1 bei der UBS, lautend auf die A. AG, wird aufgehoben.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Bund.
5. Die Eidgenossenschaft richtet B. für das Bundesstrafverfahren eine Entschädigung von Fr. 57’081.60 (inkl. MWST) und eine Genugtuung von Fr. 1'500.– aus, zahlbar an Rechtsanwältin Yvona Griesser, abzüglich bereits erfolgter Zahlungen. Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.
6. Die Eidgenossenschaft richtet der A. AG für das Verfahren vor Bundesstrafgericht eine Entschädigung von Fr. 3'850.– (inkl. MWST) aus, zahlbar an Rechtsanwältin Yvona Griesser.
7. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwältin Yvona Griesser (für die A. AG und für B.) eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
- Staatssekretariat für Wirtschaft (mitsamt Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versandt: 09.05.2012