Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2011.17 • BStGer SK.2011.17 KI-generiert

Drug Violations and Fencing Case

Geschäftsnummer SK.2011.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a simplified criminal procedure, three defendants admitted to multiple qualified violations of drug laws and one defendant also to fencing stolen goods. The court approved the simplified procedure, finding the defendants' confessions credible and consistent with the case files. The court then imposed sentences, including prison terms (partially suspended for two defendants), and ordered the confiscation of certain items, while upholding others for potential asset recovery, and decided on compensation for legal defense and court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei.;;Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei.;;Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei.;;Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei.

Schlagwörter

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Strafzumessung Strafakten Betäubungsmittelvergehen strafrechtliche Einziehung Geständnis vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG

Cited as the basis for the guilty verdict for A. for qualified violations of the Narcotics Act.

Art. 19 Ziff. 1 al. 4 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG

Cited as the basis for the guilty verdict for B. for qualified violations of the Narcotics Act.

Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und 4 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG

Cited as the basis for the guilty verdict for C. for qualified violations of the Narcotics Act.

Art. 160 StGB

Cited as the basis for the guilty verdict for A. for fencing.

Art. 358 ff. StPO

Cited as the legal framework for the abbreviated procedure under which the cases were conducted.

Art. 360 Abs. 2 StPO

Cited in relation to the prosecution's notification to the defendants of the indictment and the period for them to respond.

Art. 360 Abs. 4 StPO

Cited in relation to the defendants' full agreement with the proposed judgments.

Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the basis for consolidating the separately conducted proceedings.

Art. 361 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural rule for conducting the main hearing.

Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO

Cited in relation to the defendants' acknowledgement of the indictment during the main hearing.

Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO

Cited in relation to the consistency of the confessions with the case file and their credibility.

Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the court's authority to determine if the abbreviated procedure is lawful and appropriate.

Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the court's authority to determine if the indictment aligns with the outcome of the main hearing and the case file.

Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO

Cited as the court's authority to determine if the requested sanctions are appropriate.

Art. 362 Abs. 2 StPO

Cited as the court's authority to enter the offenses and sanctions from the indictment into the judgment.

Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 424 Abs. 1 StPO

Cited regarding the court's discretion in deciding on procedural costs and compensation.

Art. 362 Abs. 5 StPO

Cited in the legal remedy section regarding limitations on appeals in abbreviated procedure cases.

Art. 47 StGB

Cited as the standard for assessing the proportionality of the requested sentence in relation to guilt.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly stated, the imposition of costs on the defendants implies the application of rules regarding legal costs, typically covered by such articles.

Art. 64 LTF

Although not explicitly stated, the provisions for compensation of legal aid attorneys imply the application of rules regarding legal aid.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: SK. 2 0 11.17

Entscheid vom 15. November 2011 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitzender, Peter Popp und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Thomas Held.

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt Tobias Kauer,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gian Moeri,

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Heinz

M. Walder,

3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Doswald.

Gegenstand Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei.

Das Gericht erwägt, dass

− die Beschuldigten durch ihre Verteidiger bei der Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) beantragt haben;

− die Beschuldigten den relevanten Anklagesachverhalt im Grundsatz anerkannt haben (Art. 358 Abs. 1 StPO);

− die Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens verfügt hat;

− keine Zivilforderungen gestellt worden sind;

− die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift den Beschuldigten eröffnet hat unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder diese ablehnen (Art. 360 Abs. 2 StPO);

− die Beschuldigten den jeweiligen Urteilsvorschlägen vollumfänglich zugestimmt haben (Art. 360 Abs. 4 StPO);

− die Bundesanwaltschaft am 16. September 2011 beim Bundesstrafgericht jeweils eine separate Anklage gegen die drei Beschuldigten im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO als Urteilsvorschlag eingereicht hat;

− die Bundesanwaltschaft keine Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 Abs. 2 StPO);

− die zunächst getrennt geführten Verfahren mit Beschluss vom 29. September 2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vereinigt worden sind;

− das Gericht mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung angeregt und um Übermittlung der Honorarnoten ersucht hat;

− das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit der Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO);

− die gerichtliche Befragung der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom heutigem Tag ergeben haben, dass diese den Anklagesachverhalt anerkennen (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO);

− die Geständnisse mit der Aktenlage übereinstimmen (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft sind;

− das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c);

− das Gericht mit Einverständnis der Parteien die Anklage im Schuld-, Strafund Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte anlässlich der Hauptverhandlung ändern kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 362 StPO N. 24 mit Hinweisen), jedoch ohne Zustimmung der Parteien eine diesbezügliche Abänderung der Anklage nicht zulässig ist, da der dem Gericht unterbreitete Anklagevorschlag auf dem Konsens der Parteien beruht und als Gesamtheit zu betrachten ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI, Basler Kommentar StPO, Art. 362 N. 24 mit Hinweisen);

− die Parteien der Anwendung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 821.121) vom 3. Oktober 1951 in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung sowie den damit verbundenen Änderung im Urteilsvorschlag zugestimmt haben;

− bei Vorliegen eines Qualifikationsgrundes im Sinne von Art. 19 al. 2 aBetmG nicht geprüft werden muss, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3);

− vorliegend für alle drei Beschuldigten die Voraussetzungen zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens vorliegen und die Formvorschriften (Art. 358–360 StPO) eingehalten worden sind;

− keine Umstände vorliegen, die gegen die Durchführung des abgekürzten Verfahrens sprechen und die Durchführung des abgekürzten Verfahrens demnach rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);

− die gerichtliche Prüfung ergeben hat, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);

− sich die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidiger der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung zum Strafmass geäussert haben;

− das Gericht bei der Angemessenheit der der Sanktion überprüft, ob die beantragte Strafe schuldangemessen ist im Sinne von Art. 47 StGB;

− die beantragten Strafen im Einklang mit den materiell-rechtlichen Strafzumessungsregeln stehen und demnach die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO);

− die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift zum Urteil erhoben werden können (Art. 362 Abs. 2 StPO);

− das Gericht über die weiteren Rechtsfolgen wie Verfahrenskosten und Entschädigungen frei entscheidet (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 424 Abs. 1 StPO;

PERRIN, Commentaire Romand, CPP, Basel 2011, Art. 362 N. 14);

− die Bundesanwaltschaft sich damit einverstanden erklärt hat, dass die beschlagnahmten und sichergestellten Vermögenswerte nicht eingezogen werden, sondern im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung beschlagnahmt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_694 /2009 vom 24. April 2010, E. 1.4.2);

− die Bundesanwaltschaft und der Beschuldigte B. sich mit der Freigabe der Haftkaution nebst aufgelaufener Zinsen an den Einleger, D., einverstanden erklärt haben;

− das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung den Verteidigern die Festsetzung der Honorare für die amtliche Verteidigung dargelegt hat, und die Verteidiger ihr Einverständnis hiermit erklärt haben;

− dem Beschuldigten nur diejenigen Verfahrenskosten auferlegt werden können, die erforderlich waren, um den für die Verurteilung massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und ihn vor Gericht zu stellen, nicht hingegen Kosten, die durch unzweckmässige oder unverhältnismässige Prozesshandlungen verursacht worden sind;

− die Auslagen bezüglich des Beschuldigten B. Gebühren je mehrerer inländischer Telefonunternehmen beinhalten, welche mit Datenausleitung direkt beim ausländischen Betreiber geringer ausgefallen wären;

− Urteilsmitteilungen sowie Rechtsmittelbelehrungen von Amts wegen erfolgen;

− die Parteien vom Gericht nochmals darauf hingewiesen worden sind, dass diese mit ihrer Zustimmung auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten, soweit diese über die in Art. 362 Abs. 5 StPO vorgesehenen Rügen hinausgehen.

Das Gericht erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen, qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG;

b) der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, abzüglich 142 Tagen Untersuchungshaft, und zwar teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom 28. Februar 2005 und 19. Juli 2005 sowie zum Urteil des Militärgerichtes 6 vom 2. August 2005, ausserdem als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom

3. November 2006.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Die beschlagnahmten Mobiltelefone, Betäubungsmittel und Utensilien werden eingezogen und vernichtet.

Die Beschlagnahme aller weiteren Gegenstände wird nach Rechtskraft aufgehoben.

4. Rechtsanwalt Gian Moeri wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 26'000.– (inkl. MwSt. und abzüglich allfälliger Anzahlungen) entschädigt.

5. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 8'200.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 40.– Auslagen Fr. 1'500.– Gerichtsgebühr Fr. 26'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 35'740.– Total Die Verfahrenskosten werden A. auferlegt. Davon ausgenommen ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, für welche er der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist.

II.

1. B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen, teils qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG.

2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 6 Monate, abzüglich 189 Tagen Untersuchungshaft, unbedingt vollziehbar sind.

Der Vollzug der übrigen Freiheitsstrafe von 22 Monaten wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Zulasten von B. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 38'000.– begründet.

4. Die durch die BKP sichergestellten Bargelder werden beschlagnahmt. Die Beschlagnahme sämtlicher Bargelder sowie der Konti Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank E.

bleibt aufrecht erhalten im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung.

5. Die Haftkaution von Fr. 20'000.–, einschließlich aufgelaufener Zinsen, wird freigegeben und dem Einleger, D., zurückerstattet.

6. Die beschlagnahmten Mobiltelefone samt Ladegeräten und SIM-Karten sowie Betäubungsmittel, Verpackungsmaterialien und -utensilien werden eingezogen und vernichtet.

Die Beschlagnahme aller weiteren Gegenstände nach Rechtskraft wird aufgehoben.

7. Rechtsanwalt Heinz M. Walder wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 50'000.– (inkl. MwSt. und abzüglich geleisteter Anzahlungen) entschädigt.

8. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 8'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 25'720.– Auslagen Fr. 1'500.– Gerichtsgebühr Fr. 50'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 85'720.– Total Die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidigers werden B. im Umfang von Fr. 20'000.– auferlegt. Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat B. der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist.

III.

1. C. wird schuldig gesprochen der mehrfachen, teils qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und 4 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG.

2. C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, abzüglich 134 Tagen Untersuchungshaft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Die beschlagnahmten Mobiltelefone sowie SIM-Karten werden eingezogen und vernichtet.

Die Beschlagnahme aller weiteren Gegenstände wird nach Rechtskraft aufgehoben.

4. Rechtsanwalt Ivo Doswald wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 2'410.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.

5. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 4'300.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10.– Auslagen Fr. 1'500.– Gerichtsgebühr Fr. 2'410.20 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 8'220.20 Total Die Verfahrenskosten werden C. auferlegt. Davon ausgenommen ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, für welche er der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist.

IV. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Das schriftlich kurz begründete Urteil wird den Parteien später zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann eine Partei in sinngemässer Anwendung von Art. 362 Abs. 5 StPO nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift (Urteilsvorschlag) nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.

Versand: 17. November 2011