Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2011.15 • BStGer SK.2011.15 KI-generiert

Defendant Convicted of Fraud and Money Laundering, Sentenced to 15 Months

Geschäftsnummer SK.2011.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The defendant admitted to the essential facts of the charges, which included commercial fraud, multiple instances of money laundering, forgery of documents, obtaining false certifications, and unauthorized acceptance of public deposits. The court accepted the defendant's request for an expedited procedure, finding that the confession was credible and consistent with the case file. The court then proceeded to convict the defendant on all counts and imposed a 15-month prison sentence, recognizing time already served. Additionally, assets were seized, a dissertation was confiscated, and a substantial fee was awarded to the defense counsel.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei, Fälschung von Ausweisen, Erschleichen einer falschen Beurkundung, vorsätzlich unbefugte Entgegennahme von Publikums- oder Spareinlagen.

Schlagwörter

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Betrugsvorwurf Strafzumessung Geldwäscherei Betrug Abgekürztes Verfahren beschlagnahmte Vermögenswerte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB

Used to find the accused guilty of commercial fraud.

Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB

Used to find the accused guilty of multiple counts of money laundering.

Art. 252 StGB

Used to find the accused guilty of forgery of documents.

Art. 253 StGB

Used to find the accused guilty of obtaining a false certification.

Art. 46 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 aBankG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und Art. 51bis Abs. 2 aBankG

Used to find the accused guilty of unlawfully receiving public or savings deposits.

Art. 69 StGB

Basis for confiscation and destruction of the accused's dissertation.

Art. 70 Abs. 1 StGB

Basis for confiscation of assets to cover costs.

Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB

Basis for using confiscated assets to cover costs related to the accused's property.

Art. 358 Abs. 1 StPO

Legal basis for the application of the abridged procedure.

Art. 360 Abs. 2 StPO

Procedural rule regarding the opening of the amended indictment and sentence proposal.

Art. 360 Abs. 4 StPO

Procedural rule regarding the accused's consent to the amended indictment.

Art. 358 Abs. 2 StPO

Condition for the abridged procedure, stating that the prison sentence does not exceed five years.

Art. 361 Abs. 1 StPO

Procedural rule for conducting the main hearing.

Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO

Requirement for the accused's confession to be credible.

Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO

Requirement for the accused's confession to be consistent with the case file.

Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO

Legal basis for the appropriateness of the abridged procedure.

Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO

Requirement for the indictment to be consistent with the main hearing and case file.

Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO

Requirement for the proposed sanctions to be appropriate.

Art. 74 StBOG

Basis for determining the canton responsible for the execution of the sentence.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Basis for imposing court costs on the convicted party.

Art. 64 LTF

Basis for compensating the official defense counsel at the expense of the Confederation.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: SK. 2 0 11.15

Urteil vom 28. Oktober 2011 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Susanne Pälmke, a.o. Staatsanwältin des Bundes, gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Luginbühl

Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei, Fälschung von Ausweisen, Erschleichen einer falschen Beurkundung, unbefugte Entgegennahme von Publikumsoder Spareinlagen

In Erwägung, dass

- der Beschuldigte am 28. Juli 2011 bei der Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) beantragt hat (cl. 31 pag. 13.102.724);

- der Beschuldigte den wesentlichen Anklagesachverhalt anerkannt hat (Art. 358 Abs. 1 StPO; cl. 31 pag. 13.102.722–724; cl. 40 pag. 16.104.889);

- keine Zivilansprüche gestellt sind;

- die Bundesanwaltschaft die berichtigte Anklageschrift und den Urteilsvorschlag vom

14. September 2011 im Sinne von Art. 360 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person eröffnet hat (cl. 289 pag. 289.110.34 f.), welche mit Datum vom 23. September 2011 der berichtigten Anklageschrift vollumfänglich im Sinne von Art. 360 Abs. 4 StPO zugestimmt hat (cl. 289 pag. 289.110.47);

- die Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2011 beim Bundesstrafgericht die berichtigte Anklage im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO als Urteilsvorschlag eingereicht hat (cl. 289 pag. 289.110.50);

- die Bundesanwaltschaft nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt (Art. 358 Abs. 2 StPO);

- das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit des Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO);

- die gerichtliche Prüfung der Akten und die gerichtliche Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom heutigen Tag ergeben hat, dass dessen Geständnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist;

- die im Urteilsvorschlag vorgenommene rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts zutreffend ist;

- die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);

- die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);

- die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO);

- das Honorar des amtlichen Verteidigers auf Fr. 112'000.– festzusetzen ist, und er sich damit einverstanden erklärt hat;

- die Parteien von der Einzelrichterin darauf hingewiesen worden sind, dass diese mit ihrer Zustimmung zum Urteilsvorschlag auf ein ordentliches Verfahren sowie Rechtsmittel verzichten;

- der Urteilsvorschlag mit der Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zum Urteil erhoben werden kann.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

1.1 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen im Zeitraum vom 2. März 2006 bis 17. Juli 2008 in der Schweiz, in Liechtenstein und Deutschland;

1.2 der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB, begangen im Zeitraum vom 19. Februar 2007 bis 13. Dezember 2007 in der Schweiz, in Liechtenstein und Deutschland;

1.3 der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, begangen am 14. September 2007 in Liechtenstein;

1.4 des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen im Zeitraum vom 28. Mai 2008 bis 30. Mai 2008 in der Schweiz;

1.5 der vorsätzlich unbefugten Entgegennahme von Publikumsoder Spareinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 aBankG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und Art. 51bis Abs. 2 aBankG), begangen im Zeitraum vom 9. Januar 2007 bis 13. Dezember 2007 in der Schweiz.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung von 307 Tagen erstandener Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichtes Siegen (D) vom 8. Juni 2010.

Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).

3. Die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Dezember 2008 beschlagnahmte Dissertation von A. „B.“ wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet.

4. Von den von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerten werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB Fr. 15'840.15 (inkl. Zinsen) eingezogen und gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zur Deckung der Verwaltungsund Verwertungskosten der Liegenschaft von A. in U. GR verwendet.

5. Fürsprecher Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2011.15 mit Fr. 112’000.– (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen.

6. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 59’500.00 Gebühr des Vorverfahrens Fr. 134'881.10 Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr Fr. 112'000.00 Entschädigung für die amtliche Verteidigung (inkl. MWST)

Fr. 307'881.10 Total

7.

7.1 Die Verfahrenskosten, abzüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 112'000.–, werden dem Verurteilten A. auferlegt.

7.2 Der Verurteilte A. hat für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten, sobald er hiefür in der Lage ist.

8. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklageschrift im abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet.

Den Parteien wird die vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils nach mündlicher Eröffnung desselben am 28. Oktober 2011 ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann in sinngemässer Anwendung von Art. 362 Abs. 5 StPO eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift (Urteilsvorschlag) nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.