Securities Trading Without License Case Dismissed on Withdrawal of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was charged with violating stock exchange law for engaging in securities trading without a license. While the case was pending before the Federal Criminal Court, the accused withdrew their request for a judicial review. The court accepted the withdrawal, halting the proceedings, and ruled that the accused, as the party initiating and then withdrawing the appeal, was responsible for the court costs, though a reduced fee was imposed due to the late withdrawal and incurred administrative effort.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderhandlung gegen Art. 40 lit. b BEHG.;;Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b BEHG.;;Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b BEHG.;;Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b BEHG.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to determine that the withdrawal of the request for judicial review was valid as the first-instance judgment had not yet been delivered.
Used to order the discontinuation of the proceedings due to the withdrawal of the request for judicial review.
Cited for the rule that the party withdrawing the request for judicial review bears the costs of the judicial proceedings and for inviting parties to comment on cost consequences.
Cited in conjunction with other provisions to determine the applicable rules for court costs in administrative criminal proceedings.
Cited as applicable for court costs in the proceedings before the Federal Criminal Court.
Cited as applicable for court costs in the proceedings before the Federal Criminal Court.
Used to consider waiving court costs, in whole or in part, in the event of a procedural settlement.
Cited for the general rule that the losing party must compensate the winning party for the necessary costs incurred in the legal dispute.
Cited for the rule that the Confederation is generally not awarded party compensation when it prevails in its official capacity.
Used to determine and set a reduced court fee.
Cited to determine which authority is responsible for enforcing the criminal order upon the discontinuation of the judicial proceedings.
Cited to determine which authority is responsible for enforcing the criminal order upon the discontinuation of the judicial proceedings.
Cited to explain that the provisions of the Federal Criminal Procedure Code apply to proceedings before the Federal Criminal Court and in the context of the prohibition of reformatio in peius.
Cited as a basis for the court reserving the right to examine the facts under complicity (not just aiding and abetting) and considering a claim for restitution, and in the context of the prohibition of reformatio in peius.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: SK. 2 0 10.2
Entscheid vom 21. April 2010 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Jacques Droux, Leiter des Rechtsdienstes, und
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Boisset-de Techtermann, gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Geiser
Gegenstand Verletzung der Bewilligungspflicht nach Börsenrecht
Der Einzelrichter erwägt, dass:
- die Eidg. Bankenkommission im Januar 2007 auf die Tätigkeit der am 20. Juni 2006 mit Sitz in Z. gegründeten B. AG – als deren Verwaltungsratspräsident C.
fungierte, welcher 98% des Aktienkapitals hielt, während A. als Vizepräsident und eine dritte Person als Mitglied des Verwaltungsrats fungierten und je 1% des Aktienkapitals hielten – aufmerksam wurde, eine Untersuchung durchführte und mit Verfügung vom 24. Mai 2007 feststellte, dass die Gesellschaft – ohne entsprechende behördliche Bewilligung – gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausübe und damit gegen das Börsengesetz verstosse, und die Eidg. Bankenkommission per Datum vom 25. Mai 2007 über die Gesellschaft den Konkurs eröffnete (pag. 3 ff.);
- das Eidg. Finanzdepartement (EFD) auf Anzeige der Eidg. Bankenkommission hin am 10. Oktober 2007 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der B. AG in Liquidation wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b BEHG eröffnete (pag. 23);
- das EFD mit Strafverfügung vom 18. Dezember 2009 A. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Börsengesetz, begangen von August 2006 bis Februar 2007, schuldig sprach, ihn zu einer Busse von Fr. 8'000.– verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2'770.– auferlegte, wobei das EFD zugunsten von A.
festhielt, dass er im Sinne von Art. 25 StGB als Gehilfe (von C.) gehandelt habe und deshalb milder bestraft werde (pag. 177 ff.);
- A. am 11. Januar 2010 ein Begehren um gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 72 VStrR stellte (pag. 189), woraufhin das EFD die Akten an die Bundesanwaltschaft überwies (cl. 3 pag. 3.100.3), welche diese am 20. Januar 2010 an das Bundesstrafgericht weiterleitete (cl. 3 pag. 3.100.1);
- für die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen der Finanzmarktgesetze die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1] i.V.m. Art. 26 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]);
- für das Verfahren vor Bundesstrafgericht, soweit die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes über das gerichtliche Verfahren (Art. 73-81 VStrR)
nichts anderes bestimmen, die entsprechenden Vorschriften des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0) gelten (Art. 82 VStrR);
- die Überweisung an das Gericht als Anklage gilt (Art. 73 i.V.m. Art. 81 VStrR);
- Parteien im vorliegenden Verfahren der Beschuldigte, der Bundesanwalt und das EFD als beteiligte Verwaltung sind (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 VStrR);
- die Hauptverhandlung nach Absprache mit dem Verteidiger auf den 9. April 2010 festgesetzt wurde, worüber die Parteien mittels Vorladungen vom 10. März 2010 benachrichtigt wurden (Art. 75 Abs. 3 VStrR; cl. 3 pag. 3.821.1, 3.822.1, 3.831.1);
- die Bundesanwaltschaft und das EFD Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung erklärten (Art. 75 Abs. 4 VStrR; cl. 3 pag. 3.510.2, 3.511.1);
- das Gericht den Parteien mit Schreiben vom 1. April 2010 unter Hinweis auf Art. 170 BStP mitteilte, dass es sich vorbehalte, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft (und nicht bloss der Gehilfenschaft) zu prüfen und eine Ersatzforderung in Erwägung zu ziehen (cl. 3 pag. 3.410.3);
- der Angeklagte mit Eingabe seines Verteidigers vom 7. April 2010 das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen liess (cl. 3 pag. 3.521.3);
- ein solcher Rückzug zulässig ist, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 VStrR), weshalb der vorliegend erklärte Rückzug wirksam ist;
- das gerichtliche Verfahren demzufolge einzustellen ist (Art. 78 Abs. 3 VStrR);
- die Parteien unter Hinweis auf Art. 78 Abs. 4 VStrR zur Stellungnahme betreffend Kostenfolgen mit Frist bis 15. April 2010 eingeladen wurden (cl. 3 pag. 3.410.4);
- die Bundesanwaltschaft und das EFD mit Stellungnahmen vom 9. bzw. 12. April 2010 Auferlegung der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht auf
A. beantragen (cl. 3 pag. 3.510.3, 3.511.2), während Letzterer mit Eingabe vom
15. April 2010 beantragt, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen und den Parteien seien keine Entschädigungen auszurichten (cl. 3 pag. 3.521.4);
- die Partei, die den Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung erklärt, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 78 Abs. 4 VStrR);
- für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht Art. 245 BStP und Art. 62–68 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ([BGG; SR 173.110]; früher: Art. 146–161 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16. Dezember 1943; OG) massgebend sind (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974 [SR 313.32]);
- bei Erledigung eines Verfahrens durch Abstandserklärung auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG);
- der Auffassung des Angeklagten nicht gefolgt werden kann, wonach sein Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung habe erfolgen müssen, nachdem das Gericht eine für ihn äusserst nachteilige rechtliche Qualifizierung des angeklagten Sachverhalts in Aussicht gestellt habe, während nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung bestanden habe, da die Bundesanwaltschaft als Anklagebehörde keine derartigen Nachteile zu seinen Lasten erwogen habe; im gerichtlichen Verfahren – anders als im Untersuchungsverfahren der Verwaltung bei der Einsprache gegen den Strafbescheid (Art. 70 Abs. 1 VStrR) – besteht kein Verbot der reformatio in peius (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 170 BStP;
HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, Art. 79 Ziff. 2), was dem anwaltlich vertretenen Angeklagten bewusst sein musste und ihm offenbar auch bewusst war, wobei angefügt werden kann, dass die Bundesstrafprozessordnung (insbesondere Art. 170 BStP) nicht vorschreibt, den Angeklagten bereits vor der Hauptverhandlung auf eine mögliche andere rechtliche Würdigung der Tat als in der Anklage beantragt hinzuweisen;
- nichts anderes für die von Gesetzes wegen zu prüfende Frage der Einziehung von allfälligem Deliktserlös oder eines allfälligen Verbrecherlohnes bzw. einer entsprechenden Ersatzforderung (Art. 70 f. StGB bzw. Art. 59 aStGB) – wovon das EFD in der Strafverfügung aufgrund der am 1. Dezember 2009 erfolgten Löschung der B. AG im Handelsregister absah (pag. 182) – gilt, wobei dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Art. 70/71 StGB N. 59 i.V.m. Art. 72 StGB N. 18), weshalb der Angeklagte auch insoweit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag;
- nach dem Gesagten weder Billigkeitsüberlegungen noch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) einen Verzicht auf eine Kostenerhebung rechtfertigen;
- aufgrund des Umstands, dass der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung erst zwei Tage vor der Hauptverhandlung erklärt wurde und prozessualer Aufwand angefallen war, eine (reduzierte) Gerichtsgebühr von Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 1 und 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- der Angeklagte keine Parteientschädigung beantragt und eine solche aus der formellen Einstellung des Gerichtsverfahrens auch nicht abzuleiten vermöchte (vgl. Art. 99 i.V.m. Art. 101 VStrR);
- in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG);
- der Angeklagte im vorstehenden Sinne als unterliegende Partei gilt;
- dem Bund in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG);
- die Bundesanwaltschaft und das EFD keine Parteientschädigung beantragt haben und keine Gründe für eine ausnahmsweise Zusprechung ersichtlich sind;
- die Zuständigkeit zum Vollzug der infolge Einstellung des gerichtlichen Verfahrens in Rechtskraft erwachsenden Strafverfügung vom 18. Dezember 2009 bei der Verwaltung liegt (Art. 72 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 VStrR), während jene zum Vollzug dieses Entscheids im Kostenpunkt beim Bundesstrafgericht liegt;
und erkennt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird A. auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- EFD zum Vollzug der Strafverfügung
- FINMA
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).