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SK.2008.23 • BStGer SK.2008.23 KI-generiert

Attempted Obstruction of Justice: Unsuitable Attempt, Reduced Sentence

Geschäftsnummer SK.2008.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found the defendant guilty of an attempted obstruction of justice, specifically an "unsuitable attempt" because the alleged act, if true, would not have constituted a crime. This ruling followed previous decisions that established the defendant's actions did not meet the legal threshold for obstruction of justice, even though he knowingly reported a false scenario to authorities. The court reduced the previously imposed penalty, considering the protracted legal proceedings and the defendant's prior, unappealed sentencing for the initial conviction.

Legislator-Regeste

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Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 23 Abs. 1 aStGB, Art. 304 Abs. 2 StGB, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Attempted Obstruction of Justice: Unsuitable Attempt, Reduced Sentence: This ruling followed previous decisions that established the defendant's actions did not meet the legal threshold for obstruction of justice, even though he knowingly reported a false scenario to authorities. The court reduced the previously imposed penalty, considering the protracted legal proceedings and the defendant's prior, unappealed sentencing for the initial conviction.

Schlagwörter

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Strafzumessung versuchter Totschlag E-Justice Einrede der Rechtswidrigkeit Herabsetzung der Busse Strafverfahren Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB);

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 22 Abs. 1 in fine StGB

Basis for convicting the defendant of an unsuitable attempt to mislead justice.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited in the dispositive regarding the imposition of costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: SK. 2 0 08.23

Entscheid vom 8. Juni 2009 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Félix Reinmann,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Armin Sahli,

Gegenstand Irreführung der Rechtspflege; Rückweisung

In Erwägung, dass

betreffend Prozessgeschichte

• der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts den Angeklagten mit Entscheid vom

1. März 2007 der Irreführung der Rechtsprechung schuldig erkannte und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 800.– verurteilte und ihm die Kosten auferlegte;

• die Bundesanwaltschaft den Entscheid nicht angefochten hat;

• das Bundesgericht die Beschwerde des Verurteilten hinsichtlich Beweiswürdigung mit Urteil vom 27. Oktober 2007 abwies, jedoch in rechtlicher Hinsicht guthiess mit der Begründung, es könne sich nur der Irreführung der Rechtspflege schuldig machen, wer wahrheitswidrig einen Sachverhalt zur Anzeige bringe, der einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen würde, wenn er sich ereignet hätte, und die Vorinstanz anwies zu prüfen, ob die gemäss erstinstanzlichem Urteil erwogenen Tatbestände erfüllt wären;

• der Einzelrichter mit entsprechend vervollständigt motiviertem Entscheid vom

24. April 2008 nochmals gleich entschied wie am 1. März 2007;

• die Bundesanwaltschaft auch diesen Entscheid nicht angefochten hat;

• das Bundesgericht auf erneute Beschwerde des Verurteilten mit Urteil vom

6. November 2008 feststellte, dass der von diesem zur Anzeige gebrachte wahrheitswidrige Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllen würde, wenn er sich tatsächlich ereignet hätte, der Angeklagte sich hingegen des untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht habe und die Sache abermals an die Vorinstanz zurückwies.

• ein erneuter Entscheid ohne Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung getroffen werden kann, nachdem der Angeklagte darauf verzichtet hat, die Bundesanwaltschaft keine rechtlich zwingenden Gründe dafür geltend macht und auch keine solchen ersichtlich sind;

• die Parteien ihre motivierten Anträge und wechselseitigen Stellungnahmen im schriftlichen Verfahren eingereicht haben;

betreffend Verfahren und Sachverhalt

• das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid dahingehend interpretierte, der Angeklagte habe als möglich erkannt und in Kauf genommen, „dass das von ihm wider besseres Wissen gegenüber schweizerischen Behörden behauptete Verhalten eines fremden Amtsträgers nach schweizerischem Recht namentlich als Korruption strafbar sein könnte“ (E. 3.3);

• der Angeklagte mit seiner Eingabe vom 14. April 2009 dagegen vorbringen lässt, er habe sich zu diesem Vorwurf im Verfahren bisher nicht äussern können, weshalb die Feststellung des Bundesgerichts aus prozessrechtlichen Gründen (Verkürzung des Instanzenzugs, Ziff. 1 der Eingabe; Bindungswirkung des ersten Rückweisungsentscheids, Ziff. 2 der Eingabe) nicht zulässig und die Feststellung im Übrigen auch materiell falsch sei;

• die Vorinstanz weder befugt ist, das bundesgerichtliche Verfahren zu beurteilen noch die tatsächlichen Feststellungen des Bundesgerichts in Frage zu stellen und entsprechende Rügen, wenn überhaupt, nur beim Bundesgericht selbst vorgebracht werden können (HEIMGARTNER/W IPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N. 27 zu Art. 61);

• die Vorinstanz damit von dem im bundesgerichtlichen Urteil bestätigten beziehungsweise festgestellten Sachverhalt auszugehen hat;

betreffend rechtliche Würdigung

• das Bundesgericht das Verhalten des Angeklagten als untauglichen Versuch der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m.

Art. 23 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 22 Abs. 1 in fine StGB wertet;

• der Angeklagte dagegen vorbringen lässt (Ziff. 3 ff. der Eingabe vom 14. April 2009), es handle sich um ein strafloses Putativdelikt;

• die Vorinstanz bei Kassation ihres Entscheids durch das Bundesgericht an dessen rechtliche Würdigung gebunden ist (MEYER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N. 18 zu Art. 107);

• für die Vorinstanz demnach kein Raum besteht, die rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichts zu überprüfen;

• der Angeklagte folglich des untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtpflege schuldig zu sprechen ist;

betreffend Strafzumessung

• die Strafzumessung in den ersten Entscheiden des Einzelrichters unangefochten geblieben ist und im Übrigen verschuldensangemessen war (vgl. Entscheid vom

1. März 2007, E. 4 und Entscheid vom 24. April 2008, E. 4);

• die Bundesanwaltschaft eine höhere Strafe beantragt, als vormals ausgesprochen;

• die in der Person des Angeklagten liegenden für die Strafzumessung wesentlichen Umstände unverändert geblieben sind und die Veränderung der Einkommensund Vermögensverhältnisse vernachlässigt werden kann;

• eine Verschärfung der Einsatzstrafe sich bereits aus prozessualen Gründen verbietet und auch nicht schuldangemessen wäre;

• ein besonders leichter Fall gemäss Art. 304 Abs. 2 StGB entgegen den Vorbringen des Angeklagten angesichts der von diesem verursachten gegenstandslosen Ermittlungshandlungen diverser Behörden und weiteren Umstände offensichtlich nicht vorliegt (vgl. Entscheid vom 1. März 2007, E. 4.4, 2. Abschnitt);

• von der vormals ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen ist;

• diese Strafe in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 22 Abs. 1 in fine StGB (Strafmilderung nach freiem Ermessen) zu mildern ist;

• die lange, nicht vom Angeklagten zu vertretende Verfahrensdauer, ausserdem leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist;

• der Angeklagte demnach mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 800.– zu bestrafen ist;

betreffend Kosten

• über die bereits in den früheren Entscheiden verlegten Kosten – da nicht angefochten – gleich wie vormals zu entscheiden ist (E. 5 des Entscheids vom

1. März 2007);

• für die zusätzlichen, nicht vom Angeklagten zu vertretenden Aufwendungen der Justiz im Zusammenhang mit den neuen Entscheiden von einer Kostenauflage abzusehen ist;

erkennt der Einzelrichter:

1. A. wird der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen.

2. A. wird, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von

45 Tagessätzen zu CHF 800.– verurteilt.

3. A. werden an Kosten auferlegt:

CHF 2’000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für Ermittlung CHF 2'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für die Anklage CHF 3’000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 61.00 Auslagen Bundesanwaltschaft CHF 3'000.00 Gerichtsgebühr CHF 840.00 Gerichtsauslagen (Zeugenentschädigung)

CHF 10'901.00 Total

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).