Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2007.30 • BStGer SK.2007.30 KI-generiert

Counterfeiting and Commercial Fraud Conviction

Geschäftsnummer SK.2007.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found an individual guilty of multiple instances of counterfeiting, attempted counterfeiting, circulating counterfeit money, and commercial fraud. While acquitted of circulating counterfeit money exceeding a specific amount, the defendant was convicted of the remaining charges. The court sentenced the defendant to a 14-month and 2-week prison sentence, suspended for two years, in addition to previous orders. The court also ordered the confiscation and destruction of counterfeit currency, printing attempts, a computer, a printer, and other related materials, and imposed procedural costs on the defendant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Mehrfache Geldfälschung; mehrfach versuchte Geldfälschung; mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes; gewerbsmässiger Betrug;;Mehrfache Geldfälschung; mehrfach versuchte Geldfälschung; mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes; gewerbsmässiger Betrug;;Mehrfache Geldfälschung; mehrfach versuchte Geldfälschung; mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes; gewerbsmässiger Betrug;;Mehrfache Geldfälschung; mehrfach versuchte Geldfälschung; mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes; gewerbsmässiger Betrug

Schlagwörter

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Geldfälschung gewerbsmässiger Betrug Betrug Strafzumessung Fälschung von Ausweisen Diebstahls

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited for the imposition of court costs on the defendant.

Art. 64 LTF

Cited for the compensation of the official defense counsel from the court's funds.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: SK. 2 0 07.30

Entscheid vom 23. April 2008 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Alex Staub und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Ruedi Montanari, stellvertretender Bundesanwalt, gegen

A., amtlich verteidigt durch Advokat Dieter Roth,

Gegenstand Mehrfache Geldfälschung; mehrfach versuchte Geldfälschung; mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes; gewerbsmässiger Betrug

Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des in Umlaufsetzens falschen Geldes für den Fr. 3'800.-- übersteigenden Betrag.

2. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen, teils versuchten Geldfälschung, des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes und des gewerbsmässigen Betrugs.

3. A. wird, in Zusatz zum Strafbefehl des Bezirksamtes Rheinfelden vom 17. Mai 2006 und des Strafbefehls des Bezirksamtes Aarau vom 23. Oktober 2007, verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten und 2 Wochen bei einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Die sichergestellten gefälschten Banknoten und Druckversuche werden unbrauchbar gemacht und verbleiben in den Akten.

Der beschlagnahmte PC Rechner „Fujitsu-Siemens“ Scaleo P, Nr. 1 wird eingezogen und dessen Festplatte wird unbrauchbar gemacht.

An weiteren beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: der Drucker HP PSC 950, die Silberfolie und die sechs Farbspraydosen.

5. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 1'000.-- Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen Fr. 3'000.-- Gebühr Voruntersuchung Fr. 2'000.-- Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung Fr. 40.-- Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 3’000.-- Gerichtsgebühr Fr. 9’040.-- Total

Davon werden A. Fr. 6'000.-- auferlegt.

6. Advokat Dieter Roth wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 4'532.80.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. A. hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und begründet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Die Parteien haben nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des Entscheids vom 23. April 2008 auf die Beschwerde in Strafsachen an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts verzichtet. Es wird deshalb nur eine Kurzbegründung für die Akten ausgefertigt. Das Dispositiv ist den Parteien abgegeben worden.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.