Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK.2006.23 • BStGer SK.2006.23 KI-generiert

Conviction Deletion Under More Lenient Prior Law

Geschäftsnummer SK.2006.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court decided to delete a conviction from the criminal record because the requirements of the old law were met. The conviction, for attempted coercion and threat against authorities, involved a suspended prison sentence and a fine. The applicant had successfully completed the probation period, paid the fine, and had no further offenses recorded. The court applied the older law, as it was more lenient, allowing for deletion after two years if conditions were met, compared to the ten years under the new law. The court determined itself to be the competent authority for this deletion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 im Strafregister;;Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 im Strafregister;;Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 im Strafregister;;Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 im Strafregister

Schlagwörter

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Strafregister strafrechtliche Nötigung bedingter Strafvollzug Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Verjährungsfristen Ausnahme von Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Ziff. 4 StGB a.F.

This provision is cited as the legal basis for ordering the deletion of the court judgment from the criminal record.

Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG

This provision determines the competence of the single judge to issue the deletion order.

Art. 172 Abs. 1 BStP

This provision is cited analogously to justify the waiver of costs.

Art. 78, 80 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1 BGG

These provisions are cited to explain the appealability of the decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: SK. 2 0 06.23

Entscheid vom 15. Februar 2007 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger

Parteien BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Antragsteller

A., Verurteilter

Gegenstand Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom

13. Dezember 2004 im Strafregister

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass

− das Bundesstrafgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2004 A. der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen, ihn dafür mit

3 Wochen Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.– bestraft und die Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben hat (Urteil vom

13. Dezember 2006 in SK.2004.11, S. 12);

− das Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Strafrecht, Schweizerisches Strafregister, mit dem Löschungsantrag vom 21. Dezember 2006 (Eingang am 22. Dezember 2006) bezüglich des oben erwähnten Urteils an das Bundesstrafgericht gelangte (pag. 1.100.1);

− die Bundesanwaltschaft mit Notiz vom 11. Januar 2007 nichts gegen eine Löschung des Strafregistereintrages einzuwenden hatte, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien (pag. 1.800.3);

− nach neuem Recht Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe als Hauptstrafe enthalten von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt werden (Art. 369 Abs. 3 StGB n.F.);

− der Löschungsantrag noch in der Geltungszeit des Schweizerischen Strafgesetzbuches alter Fassung eingereicht worden ist;

− deshalb abzuklären ist, welches das mildere Recht ist;

− das alte Recht das mildere ist, da schon nach zwei Jahren zwar keine Entfernung, aber doch eine Löschung (Art. 41 Ziff. 4 StGB a.F.) verfügt werden konnte und dies für den Betroffenen weniger Nachteile hat, als ein zehn Jahre im Strafregister verbleibender Eintrag;

− demzufolge vorliegend das alte Recht anzuwenden ist;

− wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat und die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen sind, die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen kann (Art. 41 Ziff. 4 StGB a.F.);

− das Bundesrecht die Zuständigkeit für die Löschung eines Urteils des Bundesstrafgerichts nicht ausdrücklich regelt;

− es sich bei der Löschung im Strafregister um eine nachträgliche Anordnung handelt, für welche grundsätzlich jene Behörde, die die Strafe ausgefällt hat, zuständig ist

(vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 45 N. 16);

− es angebracht erscheint, diesen Grundsatz auch auf die Löschung eines Urteils des Bundesstrafgerichts anzuwenden;

− es sachgerecht erscheint, bezüglich der Besetzung der Strafkammer auf die im zu löschenden Urteil angeordnete Sanktion abzustellen;

− vorliegend in Anbetracht der ausgefällten Sanktion von 3 Wochen Gefängnis und Busse von Fr. 300.– der Einzelrichter für die Löschung zuständig ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG);

− das Urteil dem Verurteilten am 13. Dezember 2004 eröffnet worden ist und die zweijährige Probezeit gestützt auf die konstante Praxis des Bundesgerichts somit an diesem Tag zu laufen begonnen hat (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2001 vom 25. Februar 2002, E. 1a mit Hinweisen);

− daher zum heutigen Zeitpunkt die Probezeit abgelaufen ist;

− für die Frage, ob das Verhalten der Verurteilten die Löschung rechtfertigt, im Grundsatz auf das Strafregister abzustellen ist (RS 1977 Nr. 226);

− gemäss dem vom Bundesstrafgericht eingeholten und zu den Akten genommenen Strafregisterauszug während der Probezeit weder ein Widerruf nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB a.F. noch eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB a.F. angeordnet worden ist (pag. 1.400.1);

− der Verurteilte die Busse von Fr. 300.– gemäss Auskunft der Bundesanwaltschaft vom 9. Februar 2007 beglichen hat (pag. 1.400.4 ff.);

− somit die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 4 StGB a.F. erfüllt sind;

− der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 im Strafregister daher zu löschen ist;

− der Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr dann angezeigt erscheint, wenn der Richter ohne zusätzliche Aufwendungen eine Löschung verfügen kann (analog Art. 172 Abs. 1 BStP);

− deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden;

− die verfügte Urteilslöschung der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 78, 80 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1 BGG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 13. Dezember 2004 betreffend

A. im Strafregister wird gelöscht.

2. Dieser Entscheid wird dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Strafrecht, Schweizerisches Strafregister, A. sowie, zur Kenntnisnahme, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, 80 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1BGG).