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SK.2006.12 • BStGer SK.2006.12 KI-generiert

Expungement of Money Laundering Conviction Granted After Probation Completion

Geschäftsnummer SK.2006.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a request to expunge a judgment from the criminal register. The individual had been convicted of multiple counts of money laundering and received a suspended prison sentence with a two-year probation period. The court reasoned that because the probation period had expired, no further offenses or revocations had occurred during that time, and any fines or unconditional ancillary penalties were executed, the individual was eligible for expungement. Therefore, the court ordered the deletion of the judgment from the criminal register.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Ziff. 4 StGB, Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 172 Abs. 1 BStP, Art. 268 Ziff. 1 BStP, Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG; Expungement of Money Laundering Conviction Granted After Probation Completion: The individual had been convicted of multiple counts of money laundering and received a suspended prison sentence with a two-year probation period. The court reasoned that because the probation period had expired, no further offenses or revocations had occurred during that time, and any fines or unconditional ancillary penalties were executed, the individual was eligible for expungement. Therefore, the court ordered the deletion of the judgment from the criminal register.

Schlagwörter

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Geldwäscherei Widerruf des bedingten Strafvollzugs Strafurteil qualifizierte Geldwäscherei Probezeitkündigung Anweisung an Ordre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 41 Ziff. 4 StGB
Cited as the legal basis for the deletion of a judgment from the criminal record when the probation period has been successfully completed and any fines and non-suspended secondary penalties have been executed.
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB
1 StGB noch eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB angeordnet worden ist (pag.
Art. 172 Abs. 1 BStP
− der Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr dann angezeigt erscheint, wenn der Richter ohne zusätzlichen Aufwendungen eine Löschung verfügen kann (analog Art. 172 Abs. 1 BStP);
Art. 268 Ziff. 1 BStP
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).
Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG
Cited as the legal basis for the appealability of the judgment deletion decision through a nullity appeal to the Federal Supreme Court.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Ziff. 4 StGB

Cited as the legal basis for the deletion of a judgment from the criminal record when the probation period has been successfully completed and any fines and non-suspended secondary penalties have been executed.

Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG

Cited as the legal basis for the appealability of the judgment deletion decision through a nullity appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: SK. 2 0 06.12

Entscheid vom 2. Oktober 2006 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger

Parteien BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Strafregister, Bundesrain 20, 3003 Bern, Antragsteller

A., Verurteilte

Gegenstand Löschung des Urteils des Bundesstrafgerichts vom

17. August 2004 im Strafregister

Der Präsident zieht in Erwägung, dass

− das Bundesstrafgericht mit Urteil vom 17. August 2004 A. der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen hat und sie dafür mit 30 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft bestrafte und die Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben hat (Urteil vom 17. August 2004 in SK.2004.2, S. 61);

− das Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister, mit dem Löschungsantrag vom

24. August 2006 bezüglich des oben erwähnten Urteils an das Bundesstrafgericht gelangte (pag. 1.100.1);

− die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. September 2006 nichts gegen eine Löschung des Strafregistereintrages einzuwenden hatte (pag. 1.800.5);

− wenn sich die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat und die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen sind, die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen kann (Art. 41 Ziff. 4 StGB);

− es sich bei der Löschung im Strafregister um eine nachträgliche Anordnung handelt, für welche grundsätzlich jene Behörde, die die Strafe ausgefällt hat, zuständig ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 45 N. 16);

− es sachgerecht erscheint, bezüglich der Besetzung der Strafkammer auf die im zu löschenden Urteil angeordnete Sanktion abzustellen;

− vorliegend in Anbetracht der ausgefällten Sanktion von 30 Tagen Gefängnis der Kammerpräsident für die Löschung zuständig ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG);

− das Urteil der Verurteilten A. am 17. August 2004 eröffnet worden ist und die zweijährige Probezeit gestützt auf die konstante Praxis des Bundesgerichts somit an diesem Tag zu laufen begonnen hat (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2001 vom

25. Februar 2002, E. 1a mit Hinweisen);

− daher zum heutigen Zeitpunkt die Probezeit abgelaufen ist;

− für die Frage, ob das Verhalten der Verurteilten die Löschung rechtfertigt, im Grundsatz auf das Strafregister abzustellen ist (RS 1977 Nr. 226);

− gemäss dem vom Bundesstrafgericht eingeholten und zu den Akten genommenen Strafregisterauszug während der Probezeit weder ein Widerruf nach Art. 41 Ziff. 3

Abs. 1 StGB noch eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB angeordnet worden ist (pag. 1.400.1);

− der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2006 daher zu löschen ist;

− der Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr dann angezeigt erscheint, wenn der Richter ohne zusätzlichen Aufwendungen eine Löschung verfügen kann (analog Art. 172 Abs. 1 BStP);

− deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden;

− die verfügte Urteilslöschung der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG).

Demnach entscheidet der Präsident:

1. Der Eintrag des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2006 betreffend A.

im Strafregister wird gelöscht.

2. Dieser Entscheid wird dem Bundesamt für Justiz, Sektion Strafregister, A. sowie, zur Kenntnisnahme, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).