Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2026.29 • BStGer RR.2026.29 KI-generiert

Withdrawal of Extradition Appeal and Costs Order

Geschäftsnummer RR.2026.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an appeal against a decision by the Federal Office of Justice to consent to the extradition of an individual to the Republic of Kosovo for the further execution of a sentence. The appellant subsequently withdrew their appeal and requested legal aid. The court ruled that the appeal proceedings were to be closed due to the withdrawal and, applying administrative procedure law principles, ordered the appellant to bear the court costs of 200 Swiss Francs, considering the withdrawal as equivalent to losing the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kosovo; Überstellung an die Republik Kosovo (Art. 3 Überstellungsvertrag); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Rückzug der Beschwerde;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kosovo; Überstellung an die Republik Kosovo (Art. 3 Überstellungsvertrag); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Rückzug der Beschwerde;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kosovo; Überstellung an die Republik Kosovo (Art. 3 Überstellungsvertrag); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Rückzug der Beschwerde;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kosovo; Überstellung an die Republik Kosovo (Art. 3 Überstellungsvertrag); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Rückzug der Beschwerde

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Verwaltungskosten Abschiebung E-Justice Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to order the appellant to bear the court costs due to withdrawing the appeal.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used to determine the court fee based on the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2026.29 Nebenv erfahren: RP.2026.13

Entscheid vom 8. April 2026 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Manuela B. Vock, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kosovo

Überstellung an die Republik Kosovo (Art. 3 Überstellungsvertrag); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Entscheid vom 10. Februar 2026 die Republik Kosovo im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

8. Oktober 2024 um Zustimmung zur Überstellung des kosovarischen Staatsangehörigen A. ersuchte; es zudem entschied, dass A. überstellt werde, sofern sowohl die Schweiz als auch die Republik Kosovo der Überstellung des Verfolgten definitiv zustimmten (act. 1.1);

- A. dagegen am 13. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts durch seine Rechtsvertretung Beschwerde erheben liess; er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 1);

- A. mit Eingabe vom 27. März 2026 (hierorts am 30. März 2026 eingegangen)

dem Gericht mitteilen liess, dass er die Beschwerde zurückziehe (act. 5);

- das BJ mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2026 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 6);

- der Beschwerderückzug dem BJ mit dem heutigen Entscheid mitgeteilt wird.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1653);

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat;

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;

- unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren (inkl. RP.2026.13) wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Manuela B. Vock

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).