Switzerland-Romania Mutual Legal Assistance in Human Trafficking Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns an appeal against a decision to hand over evidence to Romania as part of international mutual legal assistance in criminal matters. The Swiss prosecutor's office was investigating aiding prostitution and human trafficking, while Romanian authorities were conducting a parallel investigation into human trafficking, including child exploitation, pimping, criminal association, and money laundering. A joint investigation team was established, and evidence was collected. The Swiss prosecutor ordered the release of this evidence to Romania. The appellate court dismissed the appeal, not on the merits of the evidence handover, but because the appellant failed to pay the required cost deposit after multiple extensions and warnings that non-payment would lead to the appeal not being considered. Therefore, the court refused to hear the appeal and imposed court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG)
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for not entering a case due to non-payment of the cost deposit.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG for not entering a case due to non-payment of the cost deposit.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Cited in conjunction with other provisions for setting the court fee.
Cited in conjunction with other provisions for setting the court fee.
Cited in conjunction with other provisions for setting the court fee.
Cited in conjunction with other provisions for setting the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2026.13
Entscheid vom 16. März 2026 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT II DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich unter anderem gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. ein Strafverfahren wegen Förderung der Prostitution und Menschenhandels führt;
- die Staatsanwaltschaft beim Hohen Kassationshof, Abteilung für die Ermittlung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus, Stelle Bacău, Rumänien gegen zahlreiche beschuldigte Personen parallel zu den in der Schweiz geführten Verfahren ein Strafverfahren wegen Menschenhandels, einschliesslich des Handelns von minderjährigen Kindern zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Zuhälterei, Gründung einer kriminellen Vereinigung und Geldwäscherei führt;
- vor diesem Hintergrund die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und die rumänischen Behörden im Jahre 2024 gestützt auf Art. 20-22 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978 (ZP II EUeR; SR 0.353.12) und Art. 80dter bis 80dduodecies IRSG eine gemeinsame Ermittlungsgruppe gegründet haben, welche nach wie vor aktiv ist (Verlängerung bis 25. Juni 2026);
- am 3. Juni 2025 eine gemeinsame Verhaftsaktion stattfand;
- im Rahmen der gemeinsamen Ermittlungsgruppe die Strafverfolgungsbehörden beider Länder eine grosse Menge an Beweismitteln erhoben haben;
- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der rumänischen Behörden mit Schlussverfügung vom 23. Dezember 2025 die Herausgabe von zahlreichen Beweismitteln an die rumänischen Behörden verfügte (vgl. zum Ganzen: act. 1.1);
- A. dagegen am 26. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 27. Januar 2026 einlud, bis zum 9. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3);
- A. mit Eingabe vom 3. Februar 2026 um Befreiung vom Kostenvorschuss ersuchte und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung stellte (act. 4);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 4. Februar 2026 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abnahm und A. aufforderte, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis zum 16. Februar 2026 vollständig und wahrheitsgetreu und inklusive der im Formular genannten Unterlagen einzureichen (act. 5);
- A. mit Schreiben vom 3. Februar 2026 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtpflege einreichte (RP.2026.7, act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid RP.2026.7 das Gesuch von
A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abwies und dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 27. Februar 2026 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ansetzte (RP.2026.7, act. 4);
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Februar 2026 diesbezüglich ein Gesuch um Wiedererwägung stellte (RP.2026.9, act. 1 und 1.1);
- die Beschwerdekammer auf dieses Gesuch mit Zwischenentscheid RP.2026.9 vom 24. Februar 2026 nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- letztmals bis zum 9. März 2026 erstreckte;
- der Zwischenentscheid vom 24. Februar 2026 dem Beschwerdeführer am
26. Februar 2026 zugestellt wurde (act. 9);
- der Eingang des angeforderten Kostenvorschusses bis dato nicht verzeichnet wurde (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Zwischenentscheid vom
24. Februar 2026 letztmals die Frist bis zum 9. März 2026 zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4‘000.-- erstreckte (act. 7);
- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- der Beschwerdeführer mit Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- der angeforderte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde (act. 8);
- auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigung in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Matthias Lüthi
- Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).