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RR.2025.74 • BStGer RR.2025.74 KI-generiert

Federal Criminal Court Dismisses Extradition Appeal for Lack of Specificity

Geschäftsnummer RR.2025.74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court dismissed an appeal against the extradition of an individual to Germany. The court found that the appellant had not raised any grounds for appeal that would render the extradition decision flawed, nor had he presented a specific request for relief. Although the appellant submitted documents and correspondence indicating an intent to appeal, his submission lacked any specific arguments against the extradition itself and did not clearly state what he was asking the court to do. Therefore, the court held that it could not consider the appeal and dismissed it as far as it could be entertained, also noting that it was not necessary to determine if the appeal was filed within the statutory time limit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Schlagwörter

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Auslieferung strafrechtlicher Vorsatz gesetzliche Voraussetzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids strafrechtliche Landesverweisung Feststellung ausländischen Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 IRSG

The court upheld the extradition decision based on this provision.

Art. 25 Abs. 1 IRSG

The court referenced this provision in relation to the time limit for appeals against extradition decisions.

Art. 50 Abs. 1 VwVG

The court referenced this provision in relation to the time limit for appeals against extradition decisions.

Art. 39 Abs. 2 lit. b

The court applied the provisions of the VwVG to international legal assistance matters in criminal matters.

Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG

The court applied the provisions of the VwVG to international legal assistance matters in criminal matters.

Art. 12 Abs. 1 IRSG

The court applied the provisions of the VwVG to international legal assistance matters in criminal matters when the IRSG did not specify otherwise.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

The court noted that the appeal did not contain any requests regarding the extradition decision.

Art. 73 Abs. 2 StBOG

The court decided not to levy a court fee in this case.

Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

The court decided not to levy a court fee in this case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2025.74

Entscheid vom 22. Mai 2025 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Entscheid vom 3. März 2025 die Auslieferung des kosovarischen Staatsangehörigen A. an Deutschland für die dem Nachtragsersuchen des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg vom 20. August 2024, ergänzt am 10. Februar 2025, zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 3.6);

- dieser Entscheid A. am 4. April 2025 durch die Justizvollzugsanstalt Heilbronn zugestellt wurde (vgl. act. 3.10);

- A. am 8. April 2025 einen Brief ans BJ verfasste, in welchem er der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen verschiedene Fehler vorwarf und um einen Besprechungstermin bat (act. 3.8);

- das BJ A. mit Schreiben vom 17. April 2025 auf den ergangenen Nachtrags-

entscheid vom 3. März 2025 sowie auf die Möglichkeit der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hinwies (act. 3.9);

- A. weiter darauf hingewiesen wurde, dass er allfällige Verfahrensmängel im deutschen Strafverfahren oder Strafvollzugsverfahren bei den zuständigen deutschen Behörden geltend machen müsse (act. 3.9);

- A. auf dem erwähnten Schreiben des BJ die Adresse der Beschwerdekammer markierte und dieses ohne weiteren Kommentar zusammen mit einer Kopie seines Briefs vom 8. April 2025 ans BJ und verschiedenen Unterlagen aus deutschen Straf(vollzugs-)verfahren der Beschwerdekammer übermittelte (Postaufgabe in Deutschland am 30. April 2025/Posteingang bei der Beschwerdekammer am 8. Mai 2025; vgl. act. 1);

- das BJ der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG;

Art. 50 Abs. 1 VwVG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer lediglich Unterlagen weiterleitete, welche keinerlei Begehren hinsichtlich des erwähnten Auslieferungsentscheids beinhalten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), mit seinem Verhalten aber konkludent zu erkennen gab, sich in seiner Sache an die Beschwerdekammer wenden zu wollen;

- jedoch auch seinem Brief ans BJ vom 8. April 2025 keinerlei Gründe entnommen werden können, welche den Auslieferungsentscheid in irgendeiner Weise als fehlerhaft erscheinen liessen;

- nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

- bei diesem Verfahrensausgang offengelassen werden kann, ob die Eingabe an die Beschwerdekammer überhaupt fristgerecht erhoben wurde (vgl.

Art. 21 Abs. 1 VwVG);

- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

SR 173.713.162]);

- der vorliegende Entscheid gemäss Art. 3 ff. des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SR 0.172.030.5) zuzustellen ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.38 vom 15. Mai 2024);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 22. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).