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RR.2025.62 • BStGer RR.2025.62 KI-generiert

France v. Appellants on International Legal Assistance and Cost Advances

Geschäftsnummer RR.2025.62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an appeal against a decision on international legal assistance in criminal matters concerning evidence requested by France as part of an investigation into criminal groups using an encrypted communication system. The appellants sought to have the decision overturned, and one appellant requested free legal aid. The court consolidated the proceedings and ultimately decided not to consider the appeals because the appellants failed to pay the required cost advances within the extended deadlines. The court reasoned that timely payment of cost advances is a prerequisite for an appeal to be heard, and since this condition was not met, the appeals were dismissed, and the appellants were ordered to pay court fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); amtlicher Bei-stand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); amtlicher Bei-stand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); amtlicher Bei-stand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); amtlicher Bei-stand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vorschuss von Verfahrenskosten Rechtssysteme Zahlungsbefehl Feststellung ausländischen Rechts internationale Amtshilfe in Steuersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG

This provision is cited as the legal basis for not entering into the appeals due to non-payment of cost advances.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for imposing costs on the appellants as a consequence of the non-admittance of their appeals.

Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG

This provision is cited for the calculation of the court fee, referencing the applicable regulation.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2025.62-72 (Nebenverfahren: RP.2025.24 -34)

Entscheid vom 9. Juli 2025 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien 1. A.,

2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz, Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die französischen Behörden unter anderem gegen A. eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der Verwendung des verschlüsselten Kommunikationssystems EncroChat durch kriminelle Gruppierungen führt; den Beschuldigten unter anderem bandenmässige Geldwäscherei in schweren Fällen, bandenmässiger Import von Betäubungsmitteln und Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial, Waffen etc. vorgeworfen wird;

- in diesem Zusammenhang die französischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2022 resp. 13. September 2023 an die Schweiz gelangten und um diverse Rechtshilfemassnahmen ersuchten (zum Ganzen:

RR.2025.62-72, je act. 1.2, Rz. 1 ff.);

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. April 2024 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (RR.2025.62-72, je act. 1.2, Rz. 5);

- die Bundesanwaltschaft mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 das Gesuch von A. um unentgeltliche Verbeiständung abwies (RR.2025.62-66, RR.2025.69-70 und RR.2025.72, je act. 1.3);

- die Bundesanwaltschaft mit 11 Schlussverfügungen jeweils vom

26. März 2025 dem französischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe diverser bei verschiedenen Banken rechtshilfeweise erhobenen Unterlagen an die ersuchende Behörde sowie die Aufrechterhaltung der beantragten Kontosperren anordnete (RR.2025.62-72, je act. 1.2);

- A. und die B. AG mit gemeinsamer Eingabe vom 5. Mai 2025 gegen alle 11 Schlussverfügungen vom 26. März 2025 und A. zusätzlich gegen die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 Beschwerde erhoben; sie im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügungen bzw. der Zwischenverfügung beantragten (RR.2025.62-72, je act. 1); A. in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege stellte (RP.2025.24-31);

- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 7. Mai 2025 aufforderte, das Formular betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgefüllt bis zum 19. Mai 2025 zu retournieren (RP.2025.24-31, je act. 1-2);

- die Beschwerdekammer ebenfalls mit Schreiben vom 7. Mai 2025 die B. AG einlud, bis zum 19. Mai 2025 in den sie betreffenden Verfahren RR.2025.67, RR.2025.68 und RR.2025.71 jeweils einen Kostenvorschuss

von Fr. 5'000.-- zu leisten; die Beschwerdekammer sie darauf hinwies, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (RR.2025.67- 68 und RR.2025.71, je act. 4);

- die Fristen zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie zur Leistung der Kostenvorschüsse bis zum 30. Mai 2025 erstreckt wurden (RP.2025.24-31, je act. 3; RR.2025.67-68 und RR.2025.71, je act. 5);

- A. mit Schreiben vom 30. Mai 2025 Unterlagen zu seinem Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege einreichte (RP.2025.24-31, je act. 4 und 4.1), und die B. AG ebenfalls mit Eingabe vom 30. Mai 2025 beantragte, es sei ausnahmsweise auf die Erhebung der Kostenvorschüsse zu verzichten, da sämtliche Vermögenswerte, aus denen die Kostenvorschüsse geleistet werden könnten, durch die Bundesanwaltschaft gesperrt seien (RR.2025.67-68 und RR.2025.71, je act. 7, 7.1-2);

- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid RP.2025.24-31 vom

4. Juni 2025 das Gesuch A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies; sie A. eine Frist bis zum 17. Juni 2025 zur Leistung der Kostenvorschüsse in den Verfahren RR.2025.62-66, RR.2025.69-70 und RR.2025.72 von je Fr. 5'000.-- (insgesamt Fr. 40'000.--) ansetzte; die Beschwerdekammer darauf hinwies, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (RP.2025.24-31, je act. 5);

- die Beschwerdekammer ferner mit Zwischenentscheid RP.2025.32-34 vom

4. Juni 2025 das Gesuch um Erlass der Kostenvorschüsse in den die B. AG betreffenden Verfahren RR.2025.67-68 und RR.2025.71 abwies und sie der B. AG in den genannten Verfahren eine nicht erstreckbare Frist bis zum 17. Juni 2025 ansetzte zur Leistung der Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.-- (insgesamt Fr. 15'000.--) (RP.2025.32-34, je act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Verfahren RR.2025.62-72 aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen sind;

- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post

übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- die Beschwerdeführer die ihnen auferlegten Kostenvorschüsse innert (erstreckter) Frist bis dato nicht bezahlt haben (act. RR.2025.62-66, RR.2025.69-70 und RR.2025.72, je act. 4 sowie RR.2025.67-68 und RR.2025.72, je act. 9);

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.

Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2’000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2025.62-72 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

Bellinzona, 9. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mark Livschitz

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).