Extradition Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against an extradition order because the appellant failed to pay the required cost deposit and did not rectify the deficiencies in his appeal brief, which lacked clarity in its claims and reasoning. The court emphasized that according to procedural law, failure to meet these requirements, despite being warned, leads to the appeal not being considered. Consequently, the appellant was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichAuslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Anpassung der Beschwerde an die gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) ;;Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Anpassung der Beschwerde an die gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) ;;Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Anpassung der Beschwerde an die gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) ;;Auslieferung an Belgien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Anpassung der Beschwerde an die gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG)
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KI-generiertThe appeal was not considered because the appellant failed to rectify the deficiencies in their appeal submission within the granted extension period.
The appeal was not considered because the appellant failed to pay the requested cost deposit within the granted deadline.
The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2025.160
Entscheid vom 24. November 2025 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Belgien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Anpassung der Beschwerde an die gesetzlichen Anforderungen (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz mit Auslieferungsentscheid vom 23. Oktober 2025 die Auslieferung des senegalesischen Staatsangehörigen A. an Belgien für die dem Auslieferungsersuchen des belgischen Justizministeriums vom
23. September 2025 zugrundeliegenden Straftaten bewilligte (act. 2);
- dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine von A.
eigenhändig verfasste Beschwerde einging (Poststempel 28. Oktober 2025);
- die Beschwerdekammer A. am 29. Oktober 2025 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall aufforderte, bis 10. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 4);
- sie ihn gleichzeitig aufforderte, innerhalb der gleichen Frist die Beschwerdeschrift zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG genüge, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde bzw. bei Fehlen von Begehren und Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);
- das Schreiben A. am 30. Oktober 2025 zugestellt wurde (act. 6);
- innerhalb der Frist (und bis dato) weder der Kostenvorschuss geleistet wurde noch eine verbesserte Beschwerdeschrift einging (vgl. act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen einen Auslieferungsentscheid innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom
29. Oktober 2025 eine Frist bis zum 10. November 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3‘000.-- ansetzte (act. 4);
- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- der Beschwerdeführer mit Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);
- der angeforderte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde (act. 7) und er auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat;
- auf die Beschwerde deshalb bereits aus diesem Grund androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;
- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG);
- sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerde des Beschwerdeführers weder ein klares Begehren noch eine klare Begründung enthält; innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift beim Gericht eingegangen ist;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).