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RR.2025.159 • BStGer RR.2025.159 KI-generiert

Ukraine v. Appellant (Financial Malfeasance Investigation)

Geschäftsnummer RR.2025.159
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Ukrainian authorities requested bank documents from Switzerland as part of a criminal investigation into malfeasance and money laundering. The Office of the Attorney General granted this request, ordering the release of documents pertaining to an account held by the appellant. The appellant appealed this decision, but failed to pay the required advance cost deposit within the given deadline, despite being denied a waiver. Consequently, the court dismissed the appeal due to non-payment and ordered the appellant to pay court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Schlagwörter

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Geldwäschereiuntersuchung Kostenvorschuss Bankunterlagen Zahlungsbefehl ukrainische Staatsangehörige Hilfe für die Ukraine

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used as the basis for not entering a plea on the appeal due to the non-payment of the cost advance and for imposing costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used to determine the applicable regulation for calculating the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2025.159

Entscheid vom 25. November 2025 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A., vertreten durch Liquidatorin B.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die ukrainischen Behörden u.a. gegen C. eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei führen; die ukrainischen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 an die Schweiz gelangten und um Übermittlung von Bankunterlagen ersuchten;

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2025 dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe der darin bezeichneten Unterlagen zum Konto Nr. 1, lautend auf die A., an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.1);

- die A., vertreten durch ihre Liquidatorin, mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob; sie im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügung beantragt (act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 die A. einlud, bis zum 10. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten; die Beschwerdekammer sie darauf hinwies, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- die Liquidatorin der A. mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 beantragte, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, da die Gesellschaft im Jahr 2024 liquidiert worden sei und zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses ihre Tätigkeit mit Verlusten abgeschlossen und weder über aktive Geschäftsbeziehungen noch liquide Mittel verfügt habe (RP.2025.71, act. 1);

- das Gericht mit Zwischenentscheid RP.2025.71 vom 5. November 2025 das Gesuch der A. um Erlass der Kostenvorschusses abwies und ihr eine nicht erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- bis zum 17. November 2025 ansetzte (RP.2025.71, act. 2);

- die A. am 8. November 2025 diverse Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation einreichte und das Gericht ersuchte, diese zur Kenntnis zu nehmen und im Dossier zu hinterlegen (RP.2025.71, act. 3);

- das Gericht der A. daraufhin mit Schreiben vom 12. November 2025 mitteilte, dass es keinen Anlass sehe, auf seinen Zwischenentscheid RP.2025.71 vom

5. November 2025 und auf die darin angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zurückzukommen (RP.2025.71, act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert (erstreckter) Frist bis dato nicht bezahlt hat (act. 5);

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.

Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 25. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- B.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).