Withdrawal of International Legal Assistance Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a decision from a cantonal prosecutor regarding a request for international legal assistance in a criminal matter from Germany. The appeal requested the denial of legal assistance, but the appellant later withdrew the appeal. The court acknowledged the withdrawal, declared the proceedings closed, and ordered the appellant to pay the court fee of CHF 200.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to determine that the court costs should be borne by the appellant.
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Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: RR. 2024. 157
Entscheid vom 27. Mai 2025 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Dudli, Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AARGAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt:
A. Am 2. Dezember 2024 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau die Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Zentrale Bussgeldstelle, wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäss deutschem Strassenverkehrsgesetz (Verfahren RE.2024.181; act. 1.2).
B. Dagegen liess A. am 23. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesstrafgericht führen. Er beantragt die Verweigerung der Rechtshilfe (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdekammer lud am 7. Januar 2025 zur Beschwerdeantwort ein und ersuchte A. zugleich um Leistung des Kostenvorschusses (act. 3, 4). Am
14. Januar 2025 zog A. seine Beschwerde zurück (act. 5). Das Gericht stellte seine Eingabe den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu und nahm die laufenden Fristen zur Beschwerdeantwort ab (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Das Verfahren ist zufolge Rückzugs als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
2. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Dudli
- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).