Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2024.12 • BStGer RR.2024.12 KI-generiert

Extradition Proceedings Moot After Withdrawal of Political Offense Plea

Geschäftsnummer RR.2024.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Office of Justice approved an individual's extradition to Greece, pending a decision on the plea of political offense. However, the individual subsequently withdrew their appeal and consented to the extradition. Consequently, the court deemed the political offense proceedings moot and dismissed the case, ordering the individual to bear the court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Griechenland; Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG) ;;Auslieferung an Griechenland; Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG) ;;Auslieferung an Griechenland; Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG) ;;Auslieferung an Griechenland; Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren hängiges Verfahren politisches Delikt Rückzugsfiktion Einrede der Rechtswidrigkeit politisches Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

The defendant is to bear the court costs as the losing party.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

The court fee for the present proceedings is set at Fr. 300.--.

Art. 73 StBOG

The court fee for the present proceedings is set at Fr. 300.--.

Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)

The court fee for the present proceedings is set at Fr. 300.--.

Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)

The court fee for the present proceedings is set at Fr. 300.--.

Art. 64 VwVG

The losing defendant is not to be awarded any compensation.

Art. 65 VwVG

No application for compensation was made by the defendant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2024.12

Entscheid vom 15. März 2024 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Antragsteller

gegen

A., vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, Antragsgegner

Gegenstand Auslieferung an Griechenland

Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- dass das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2024 entschied, dass die Auslieferung des syrischen Staatsangehörigen A. an Griechenland für die dem Auslieferungsersuchen des griechischen Justizministeriums vom 15. Dezember 2023 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt wird; dies unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG erfolgte (act. 1.0);

- das BJ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (act. 1);

- A., vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, dem BJ mit Schreiben vom

29. Februar 2024 mitteilte, dass er gegen den Auslieferungsentscheid vom

26. Februar 2024 Beschwerde erheben werde (act. 3.1);

- das BJ der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 14. März 2024 ein Schreiben von A. weiterleitete, worin dieser mitteilte, dass er die Beschwerde zurückziehe und mit der Auslieferung fortgefahren werden könne (act. 4 und 4.1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG sinngemäss anwendbar ist (Art. 55 Abs. 3 IRSG); auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- infolge Verzichts auf das Beschwerdeverfahren und infolge Einwilligung in die Auslieferung die Einrede des politischen Delikts gegenstandslos geworden ist;

- das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

- der Antragsgegner somit als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2012.49 vom 23. Mai 2012);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;

SR 173.713.162);

- gemäss Rechtsprechung die vom Antragsteller aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gilt (vgl. u.a.

Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.111 vom 13. August 2014

E. 15.2 mit Hinweisen); kein Antrag im Sinne von Art. 65 VwVG gestellt wurde; dem unterliegenden Antragsgegner keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 und 65 VwVG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Einwilligung in die Auslieferung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.

Bellinzona, 15. März 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

- Advokat Nicolas Roulet

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).