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RR.2024.104 • BStGer RR.2024.104 KI-generiert

Re: Appeal Against Order for Release of Bank Records to Germany for Non-Payment of Cost Deposit

Geschäftsnummer RR.2024.104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves an appeal against a decision ordering the release of bank records as part of international legal assistance to Germany. The appellate court found that the appellant failed to pay a required cost deposit within the set deadline, despite being explicitly warned that failure to do so would result in the appeal not being considered. Consequently, the court did not rule on the appeal's merits, declared the appeal inadmissible, and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Schlagwörter

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Gebührenzahlung Bankeinlage Herausgabe von Bankunterlagen Europäisches Mahnverfahren schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited as the basis for not entering into the appeal due to non-payment of the cost advance, and for imposing court costs.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG for not entering into the appeal due to non-payment of the cost advance and for imposing court costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing court costs on the appellant in this outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Cited for setting the court fee amount.

Art. 73 StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG for setting the court fee amount.

Art. 5 BStKR

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG for setting the court fee amount.

Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG for setting the court fee amount.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2024.104

Entscheid vom 12. Februar 2025 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A. GMBH, Beschwerdeführerin

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);

Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Schlussverfügung vom 15. August 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München vom 15. Dezember 2023 entsprach und die Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto mit IBAN Nr. 1 bei der Bank B. anordnete (act. 1.2);

- dagegen die A. GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte C. und D., mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2024 eingeladen wurde, bis 30. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten; sie darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- mit Schreiben vom 3. Februar 2024 die Rechtsvertreter mitteilten, das Mandat niedergelegt zu haben (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 30. September 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- ansetzte (s.o.);

- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- die Beschwerdeführerin mit der Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- der angeforderte Kostenvorschuss von der Beschwerdeführerin weder innert der angesetzten Frist noch bis dato geleistet wurde (act. 4 und 5);

- auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 12. Februar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. GmbH

- Generalstaatsanwaltschaft Thurgau

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).