Germany v. Defendant: International Legal Assistance for Fraud Investigation and Medical Examination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a request for international legal assistance from Germany for a criminal investigation into fraud. The German authorities requested a medical examination of the defendant to assess their fitness to travel and stand trial. The Cantonal Public Prosecutor's Office agreed to the request and ordered the examination. The defendant appealed this decision and sought the appointment of a defense counsel. The Cantonal High Court dismissed the appeal and the request for counsel, and the case was forwarded to the Federal Criminal Court, which also dismissed the appeal. The defendant's representative then submitted a request for clarification, claiming new facts and alleging a violation of due process. The Federal Criminal Court ruled that preliminary and intermediate decisions in international legal assistance cases are generally not appealable, and that the representative's submission did not constitute a valid appeal. Therefore, the court did not consider the submission, allowing the representative to present their arguments directly to the executing cantonal authority at a later stage.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG) / Richtigstellung;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG) / Richtigstellung;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG) / Richtigstellung;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG) / Richtigstellung
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KI-generiertCited to establish that interim decisions in international mutual assistance in criminal matters are not subject to appeal, with exceptions.
Cited to explain that interim decisions can be challenged in an appeal against the final decision if they impact its content.
Cited to state that an appeal against the final decision and preceding interim decisions can be lodged simultaneously with the Federal Criminal Court.
Cited as the basis for waiving court fees in this specific proceeding.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2023.60
Entscheid vom 16. Mai 2023 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT NIDWALDEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG) / Richtigstellung
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Deutschland) bzw. das Amtsgericht Herford (Deutschland) unter anderem ein Strafverfahren gegen A. wegen gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Betrugs gemäss §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 des deutschen Strafgesetzbuches führt (RR.2022.145, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Nidwalden, pag. 1.28 ff.);
- die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Nidwalden eine amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin auf ihre Reiseund Verhandlungsfähigkeit beantragten (RR.2022.145, act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft Nidwalden mit Eintretensverfügung vom 6. Mai 2022 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und gleichentags die Untersuchung im Sinne von Art. 251 f. StPO von A. durch den Kantonsarzt Dr. med. C.
zwecks Feststellung der Verhandlungsund Reisefähigkeit anordnete (RR.2022.145, act. 1.3);
- A. dagegen mit Schreiben vom 24. Mai 2022 beim Obergericht Nidwalden Beschwerde erheben liess und gleichzeitig beantragte, ihren Verteidiger als amtlichen Verteidiger einzusetzen (RR.2022.245, act. 1);
- das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil BAS 22 11 / P 22 10 vom
25. Juli 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat und das Gesuch um amtliche Verteidigung abwies sowie die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (RR.2022.145, act. 2.1);
- die Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2022.145 vom 22. März 2023 auf die Beschwerde nicht eintrat (RR.2022.145, act. 7);
- mit Schreiben vom 3. April 2023 B. betreffend «Entscheid vom 22.03.2023 RR.2022.145», «Richtigstellung wegen falscher Rechtsanwendung» an die Beschwerdekammer gelangte, er geltend machte, der Ehemann von A. zu sein, diese jedoch nicht in der Lage sei, sich persönlich an das Gericht zu wenden und auch über keine Mittel verfüge, einen Rechtsanwalt zu bezahlen; er im Wesentlichen geltend machte, A. habe keinen Betrug begangen (act. 1);
- die Beschwerdekammer B. mit Schreiben vom 6. April 2023 aufforderte, eine aktuelle und datierte Vollmacht von A. einzureichen, damit das weitere Vorgehen geprüft werden könne (act. 2);
- B. mit Schreiben vom 20. April 2023 eine Vollmacht von A. einreichte (act. 4);
- die Beschwerdekammer B. mit Schreiben vom 27. April 2023 darauf hinwies, dass seine Eingabe vom 3. April 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keinem in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides RR.2022.145 vom 22. März 2023 aufgeführten Rechtsmittel entspreche; die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden, die fälschlicherweise nicht beim Bundesgericht, sondern bei ihr erhoben worden seien, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleite; falls B. mit einer Weiterleitung seiner Eingabe vom 3. April 2023 an das Bundesgericht nicht einverstanden sei, er dies der Beschwerdekammer bis spätestens am
4. Mai 2023 mitteilen müsse; ohne einen Gegenbericht innert der genannten Frist die Eingabe vom 3. April 2023 an das Bundesgericht weitergeleitet werde (act. 5);
- B. mit Schreiben vom 3. Mai 2023 mitteilte, dass er einer Weiterleitung an das Bundesgericht nicht zustimme; er das Gericht über den aktuellen, neuen
Sachverhalt habe informieren wollen; es eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Vorverurteilung darstelle, wenn die Schweizer Behörden von Deutschland nicht über den veränderten Sachverhalt informiert würden; in Deutschland alle Strafanzeigen Aktenzeichen erhalten hätten und die Verfahren am Laufen seien; die deutsche Staatsanwaltschaft erklärt habe, A. hätte gutgläubig gehandelt haben können; das Verfahren gegen den wegen gewerbsmässigen Betruges angeklagten Rechtsanwalt vom «Verfahren gegen Frau A.» abgetrennt worden sei (act. 6);
- B. im Übrigen keine Anträge stellt, weder sinngemäss noch ausdrücklich.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar sind; Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen vorbehalten bleiben, wenn die Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]);
- sofern die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig ist oder von ihr kein Gebrauch gemacht wurde, die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sind, soweit sie sich auf den Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG);
- A. in der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid RR.2022.145 vom
22. März 2023 auf die Bestimmungen von Art. 93 Abs. 1 bis 3 BGG hingewiesen worden ist;
- B. in Vertretung von A. ausdrücklich keine Beschwerde gegen den Entscheid RR.2022.145 vom 22. März 2023 an das Bundesgericht erheben will und auch keine Anträge stellt;
- es B. freisteht, seine Argumente (in Vertretung von A.) direkt bei der ausführenden kantonalen Behörde spätestens im Hinblick auf den Erlass einer allfälligen Schlussverfügung einzubringen;
- nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Übrigen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und die vorangehenden Zwischenverfügungen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden kann (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- nach dem Gesagten auf die Eingabe von B. nicht weiter einzugehen ist;
- es sich rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das vorliegenden Verfahren ausnahmsweise zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Eingabe vom 3. April bzw. 3. Mai 2023 wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
Bellinzona, 16. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- B.
- Staatsanwaltschaft Nidwalden
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).