Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2023.44 • BStGer RR.2023.44 KI-generiert

Reconsideration Request Improper for Non-Final Judgment

Geschäftsnummer RR.2023.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to reconsider its previous decision regarding the compensation of a legal representative because a request for reconsideration is not the appropriate legal avenue for challenging a judgment that has not yet become final. The court reasoned that under the applicable federal administrative procedure law, ordinary appeals are the proper method for challenging such decisions before they gain finality, and requests for reconsideration are generally not applicable to judicial decisions of this nature. Consequently, the request was dismissed, and the party making the request was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2022.240 + RP.2023.5 vom 12. April 2023 betreffend Dispositiv Ziff. 4 (Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands);;Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2022.240 + RP.2023.5 vom 12. April 2023 betreffend Dispositiv Ziff. 4 (Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands);;Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2022.240 + RP.2023.5 vom 12. April 2023 betreffend Dispositiv Ziff. 4 (Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands);;Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2022.240 + RP.2023.5 vom 12. April 2023 betreffend Dispositiv Ziff. 4 (Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands)

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Prozessrecht Zahlungsbefehl verspätetes Ausstandsgesuch Revision eines Entscheids Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to impose court costs on the applicant as the losing party.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Applied in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine the applicant as the losing party and thus responsible for costs.

Art. 8 Abs. 3 BStKR

Used to determine the court fee amount in consideration of the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2023.44

Entscheid vom 27. April 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Partei A., Gesuchsteller

Gegenstand Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2022.240 + RP.2023.5 vom

12. April 2023 betreffend Dispositiv Ziff. 4 (Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 16. Dezember 2022 die Auslieferung von B. an Serbien bewilligte (RR.2022.240, act. 9.20);

- dagegen B. persönlich mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und der Beschwerdekammer mitteilte, er habe seinen vom BJ ernannten amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt A. (nachfolgend «RA A.»), von seinem Mandat entbunden und bereits einen neuen amtlichen Verteidiger aufgeboten (RR.2022.240, act. 1);

- B. mit Eingabe vom 4. Januar 2023 um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und zur Wahrung seiner Rechte die Bestellung eines Anwalts beantragte (RR.2022.240, act. 8);

- der Präsident der Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid RP.2023.5 vom 17. Januar 2023 RA A. zum amtlichen Rechtsbeistand von B. bestellte (RR.2022.240, act. 14);

- die Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2022.240 + RP.2023.5 vom

12. April 2023 die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv- Ziffer 1), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess (Dispositiv-Ziffer 2), keine Gerichtsgebühr erhob (Dispositiv-Ziffer 3)

und RA A. für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'500.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigte (Dispositiv-Ziffer 4); in Anwendung der massgeblichen Verfahrensvorschiften die Entschädigung nach Ermessen festgelegt wurde, da keine Kostennote eingereicht worden war (E. 8.3);

- RA A. der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 18. April 2023 eine Rechnung für die im Verfahren RR.2022.240 aufgelaufenen Barauslagen im Totalbetrag von Fr. 3'005.35 einreichte, da diese Kosten in der ermessensweisen Zusprechung der Anwaltsentschädigung von Fr. 2'500.-- nicht enthalten gewesen seien; er um korrekte Ergänzung/Wiedererwägung der Dispositiv- Ziffer 8.3 (recte 4) des Entscheides RR.2022.240 vom 12. April 2023 ersuchte (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- in Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sich das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) richtet (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]); die Beschwerdekammer dabei als Gericht (s. 3. Titel des Strafbehördenorganisationsgesetzes) und nicht als Verwaltungsbehörde entscheidet;

- Wiedererwägung immer dort zulässig ist, wo sie gesetzlich vorgesehen (BGE 113 Ia 146 E. 3a) ist;

- das Wiedererwägungsgesuch im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht allgemein geregelt wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1277); das VwVG zwar die Möglichkeit der Wiedererwägung in Art. 58 Abs. 1 erwähnt, es dabei allerdings um die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz, mithin einer Bundesverwaltungsbehörde, durch diese selbst während eines hängigen Beschwerdeverfahrens geht (MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 58);

- demgegenüber das VwVG die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor einer Beschwerdeinstanz, deren Entscheid als qualifiziert fehlerhaft gerügt wird, als Revision bezeichnet (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 723 f.); das Zurückkommen auf (in Rechtskraft erwachsene) Beschwerdeentscheide in den Art. 66 bis 68 VwVG geregelt ist (PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, N. 24 zu Art. 58 VwVG); vor Eintritt der Rechtskraft Beschwerdeentscheide mit einem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können; derartige Entscheide aus Gründen der Rechtssicherheit der Wiedererwägung nicht zugänglich sind (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.212 vom 23. Oktober 2012, S. 4; RR.2009.49 vom 5. März 2009, S. 3; RR.2009.136 vom 14. April 2009, S. 3); durch Verweisung in Art. 40 Abs. 1 StBOG für Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Artikel 37 Absatz 2 StBOG die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110) sinngemäss gelten;

- mit dem vorliegenden Gesuch die Wiedererwägung von Dispositiv-Ziff.4 des Entscheids RR.2022.240 vom 12. April 2023 verlangt wird; somit das

vorliegende Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens in formeller Hinsicht weder eine erstnoch eine vorinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG betrifft;

- dementsprechend auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.240 vom 12. April 2023 bezüglich der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes nicht einzutreten ist;

- das Gesuch um Wiedererwägung in Anbetracht des Umstandes, dass dieses explizit als solches gestellt wurde, nicht in ein Revisionsgesuch uminterpretiert werden kann und daher von einer Weiterleitung des Gesuchs zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (vgl.

Art. 38a StBOG) abzusehen ist; darüber hinaus die Revision nur rechtskräftige Urteile beschlägt (SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, N. 24 zu Art. 58 VwVG; ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 121);

- der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und entsprechend die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die dem Mandanten des Gesuchstellers für das Beschwerdeverfahren RR.2022.240 + RP.2023.5 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung für das vorliegende Verfahren nicht gilt; für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2022.240 + RP.2023.5 vom 12. April 2023 betreffend Dispositiv-Ziffer 4 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 27. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.