Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2023.167 • BStGer RR.2023.167 KI-generiert

Swiss Court Upholds Freeze on Appeal Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer RR.2023.167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court refused to consider an appeal against a temporary freezing of assets in an international mutual legal assistance case. The court reasoned that under Swiss law, such interim decisions can only be appealed if they cause immediate and irreparable harm, which the appellant failed to demonstrate. The court emphasized that this rule is in place to expedite mutual legal assistance proceedings, even if it means parties must endure interim measures that might later be deemed unjustified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Schlagwörter

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Einfrieren von Vermögenswerten nicht wiedergutzumachender Nachteil Rechtshilfe Arrestbefehl Vermögen anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG

This provision determines that interim decisions on asset seizure can be appealed if they cause immediate and irrecoverable harm, which was the basis for considering the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision stipulates that the appellant is liable for costs when the appeal is unsuccessful, as was the case here.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

This provision, in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG, determines that the appellant must bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2023.167

Entscheid vom 14. November 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die deutschen Behörden gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts von Verstössen gegen §§ 17, 18 des deutschen Aussenwirtschaftsgesetzes i.V.m. Art. 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 führen (act. 1.4);

- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 26. September 2023 an die Schweiz gelangten; sie darin unter um Beschlagnahme der Kontovermögen der A. AG in der Höhe von EUR 3‘036‘701.40 bei der Bank C. ersuchten (act. 1.4);

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 17. Oktober 2023 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eintrat (s. act. 1.2 S. 4);

- mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag die Bundesanwaltschaft das Kontovermögen der A. AG bei der Bank C (IBAN 1 und 2) bis zu einer Höhe von EUR 3‘036‘701.40 sperrte (act. 1.2);

- die A. AG gegen die Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 mit Beschwerde vom 13. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1); sie zur Hauptsache die Aufhebung der angeordneten Vermögensbeschlagnahmen bei der Bank C. beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2);

- auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;

SR 173.71]) verzichtet wurde;

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);

- der drohende unmittelbare und nicht wieder gut zu machende Nachteil vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2

S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000

E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2, 2.2);

- diese Rechtsmittelordnung mit der Teilrevision des IRSG vom 1. Februar 1997 eingeführt wurde, welche die Straffung des Rechtshilfeverfahrens bezweckte (BBl 1995 III 11);

- der richterliche Rechtsschutz danach grundsätzlich erst beansprucht werden kann, wenn die ausführende Behörde das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (FÉRAUD, Die neue Rechtsmittelordnung in der Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, in:

Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 657 bis 671, S. 660; BBl 1995 III 11); der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen lediglich ausnahmsweise angefochten werden können (FÉRAUD, a.a.O., S. 661; ZIMMERMANN, Communication d'informations et de renseignements pour les besoins de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale: un paradigme perdu?, in: AJP 2007, S. 64; s. Ziff. 3.2 ff.);

- durch die grundsätzliche Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtshilfeersuchens einerseits verhindert wird, dass der innerstaatliche Vollzug durch die Anfechtung von Zwischenverfügungen verzögert wird, und andererseits dies dem Rechtshilferichter ermöglicht, die Zulässigkeit der Rechtshilfe gestützt auf das Ergebnis konkreter Vollzugsmassnahmen gesamthaft zu beurteilen (FÉRAUD, a.a.O.,

S. 663); der Nachteil dieser Rechtsmittelordnung auf der Hand liegt; der Betroffene Vollzugsmassnahmen hinnehmen muss, obwohl sich möglicherweise später erweist, dass die Rechtshilfe zu verweigern ist (FÉRAUD, a.a.O.,

S. 663); dies vom Gesetzgeber in Kauf genommen wurde, welcher das Interesse an der Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens über den Schutz der Parteirechte gestellt hat (WYSS, Die Revision der Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SJZ 93 [1997] Nr. 3 S. 33 bis 43,

S. 35; s. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.47 vom

6. Juni 2014 E. 3.1);

- die sehr eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit von Zwischenverfügungen in der Lehre zum Teil kritisiert wurde, welche sich namentlich für die Ermöglichung einer periodischen gerichtlichen Überprüfung von rechtshilfeweise angeordneten Vermögenssperren aussprach (s. EYMANN, Basler Kommentar, 2015, N. 8 und 22 ff. zu Art. 80e IRSG); die dahingehende Motion 06.3240 vom 11. Mai 2006 und Motion 08.3110 vom 19. März 2008 allerdings im Ergebnis abgelehnt wurden; der Gesetzgeber sich unter Berücksichtigung der in diesem Bereich ergangenen Rechtsprechung gegen eine entsprechende Revision von Art. 80e IRSG stellte und an der bisherigen Regelung festhielt (s. EYMANN, a.a.O., N. 25 zu Art. 80e IRSG);

- die Beschwerdeführerin vorbringt, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG würden nicht gelten, wenn die Beschlagnahme gesetzeswidrig sei; sie argumentiert, vorliegend sei dies der Fall, da die Herausgabe an den ersuchenden Staat gestützt auf Art. 74a IRSG von vornherein ausgeschlossen sei (act. 1 S. 5); dies nach Auffassung der Beschwerdeführerin zur Folge hat, dass die Beschlagnahme rechtswidrig sei (act. 1

S. 6);

- die Beschwerdeführerin somit nicht vorbringt (und auch nicht glaubhaft macht), dass sie durch die angefochtene Zwischenverfügung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde;

- die von ihr geltend gemachten Gründe die Aushebelung der Eintretensvoraussetzungen von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG (zu Sinn und Zweck dieser Vorgaben s. vorstehende Erwägungen) nicht zu rechtfertigen vermögen;

- auf ihre Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 15. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).